Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Eides-Formel 
des koͤniglich- Baierischen Stiftungs-Admi- 
nistrators N. N. in N. 
Derselbe soll schwören zu Gott einen leib- 
lichen Eid, daß er Seiner Majestat dem aller- 
durchlauchtigsten, großmächrigsten Fürsten, 
und Herrn, Herrn Maxtmilian Joseph, 
König von Baiern, als dem regierenden aller- 
gnädigsten Landesfürsten getren, hold, und 
gewärrig seyn, im Allgemeinen dessen Ruzen 
und Frommen befördern, Nachtheil und 
Schaden abwenden, und alle flichten recht- 
schassener Staatsdiener erfüllen, insbesondere 
aber in der anvertrauten Stelle alles dasjenige 
nach bestem Wissen, und Gewissen, und nach 
allen seinen Kräften besorgen, und handhaben 
wolle, was die Natur des Geschäftes zum 
Besten der Stiftungen erfodert, und nach den 
hierüber bestehenden oder weiters erfolgenden 
Vorschriften, und Einrichtungen mit sich 
bringt. 
Unterschrift des Mdministrators. 
Zur Beglaubigung des Aktes. 
Unterschrift des Miuars. 
  
Beilage VI. 
Nachtrag 
zur 
Instruktion fuͤr die allgemeinen und besonderen 
Stiftungs-Administratoren des Koͤnigreiches 
Baiern. 
Durch das unterm r. dieses Monates zum 
Vollzuge des organischen Ediktes über die Ver- 
  
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waltung des Stistungs= und Kommunal-Ver- 
Aögens vom 1. Oktober dieses Jahres erlassene 
Rescript wird verordnet, daß die allzemeinen 
und besondern Stifiungs Administratoren am 
1. Jänner 1 dos in die Funktion eintreten, 
alle Einnahmen und Ausgaben vom 1. Okto- 
ber bis lezten Dezember 1807, nach einer 
zwischen den abtretenden und anstehenden Ad- 
ministrakorn am Tage der Ercradttion zu pfle- 
genden Geld= und Naturalien-Berechnung, 
übernehmen, und die bisherigen Seistungs= Ad- 
ministratoren für den Zeitraum vom 1. Jän- 
ner bis lezten September 1807 eine Stäck- 
rechnung ablegen, folglich die eintretenden 
Administratoren mit dem 1. Oktober 1807 
das erste Etatsjahr 180#x für die Srif- 
tungen beginnen sollen. 
Zur Erzielung einer gleichförmigen Ver- 
rechnung der Einnahmen und Ausgaben bei 
denjenigen Stiftungs= Administrationen, beie 
welchen die Rechnungen nach dem Laufe des 
Etatsjahres bisher nichr gestellt worden sind, 
und von welchen daher eine Stückrechnung 
vom 1. Jänner bis lezten September 1807 
angefertigt werden muß, und zur möglichsten 
Beseitigung der Anstände, welche sich bei der 
bevorstihenden Aus= und Einantwortung der 
Seistungs= Kassen über die einschlgige Ver- 
rechnungsweise der Renten und Lasten von 
dem Jahre 1807 ergeben können, werden 
den abtretenden und anstehenden Stiftungs= 
Administratoren folgende Normen gegeben: 
I. Die Stückrechnung umfaßt den Zeitraum 
vom 1. Jäumer bis Zo. September 1807, sie 
wird von den bisherigen Stftungs-Admi-
	        
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