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Eides-Formel
des koͤniglich- Baierischen Stiftungs-Admi-
nistrators N. N. in N.
Derselbe soll schwören zu Gott einen leib-
lichen Eid, daß er Seiner Majestat dem aller-
durchlauchtigsten, großmächrigsten Fürsten,
und Herrn, Herrn Maxtmilian Joseph,
König von Baiern, als dem regierenden aller-
gnädigsten Landesfürsten getren, hold, und
gewärrig seyn, im Allgemeinen dessen Ruzen
und Frommen befördern, Nachtheil und
Schaden abwenden, und alle flichten recht-
schassener Staatsdiener erfüllen, insbesondere
aber in der anvertrauten Stelle alles dasjenige
nach bestem Wissen, und Gewissen, und nach
allen seinen Kräften besorgen, und handhaben
wolle, was die Natur des Geschäftes zum
Besten der Stiftungen erfodert, und nach den
hierüber bestehenden oder weiters erfolgenden
Vorschriften, und Einrichtungen mit sich
bringt.
Unterschrift des Mdministrators.
Zur Beglaubigung des Aktes.
Unterschrift des Miuars.
Beilage VI.
Nachtrag
zur
Instruktion fuͤr die allgemeinen und besonderen
Stiftungs-Administratoren des Koͤnigreiches
Baiern.
Durch das unterm r. dieses Monates zum
Vollzuge des organischen Ediktes über die Ver-
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waltung des Stistungs= und Kommunal-Ver-
Aögens vom 1. Oktober dieses Jahres erlassene
Rescript wird verordnet, daß die allzemeinen
und besondern Stifiungs Administratoren am
1. Jänner 1 dos in die Funktion eintreten,
alle Einnahmen und Ausgaben vom 1. Okto-
ber bis lezten Dezember 1807, nach einer
zwischen den abtretenden und anstehenden Ad-
ministrakorn am Tage der Ercradttion zu pfle-
genden Geld= und Naturalien-Berechnung,
übernehmen, und die bisherigen Seistungs= Ad-
ministratoren für den Zeitraum vom 1. Jän-
ner bis lezten September 1807 eine Stäck-
rechnung ablegen, folglich die eintretenden
Administratoren mit dem 1. Oktober 1807
das erste Etatsjahr 180#x für die Srif-
tungen beginnen sollen.
Zur Erzielung einer gleichförmigen Ver-
rechnung der Einnahmen und Ausgaben bei
denjenigen Stiftungs= Administrationen, beie
welchen die Rechnungen nach dem Laufe des
Etatsjahres bisher nichr gestellt worden sind,
und von welchen daher eine Stückrechnung
vom 1. Jänner bis lezten September 1807
angefertigt werden muß, und zur möglichsten
Beseitigung der Anstände, welche sich bei der
bevorstihenden Aus= und Einantwortung der
Seistungs= Kassen über die einschlgige Ver-
rechnungsweise der Renten und Lasten von
dem Jahre 1807 ergeben können, werden
den abtretenden und anstehenden Stiftungs=
Administratoren folgende Normen gegeben:
I. Die Stückrechnung umfaßt den Zeitraum
vom 1. Jäumer bis Zo. September 1807, sie
wird von den bisherigen Stftungs-Admi-