Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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einem Hall--oder Mautamte mit ihm vorge- 
nommene Behandlung, oder von ihm gelei- 
stete Bezahlung eine oder mehrere Polleten 
abzufodern. 
75. Zeigt der Inhalt der Designation, daß 
Güter und Waaren für Ausländer bestimmt 
sind, an welche die Verbringung deren bei 
einer und derselben Austrittspostirung ge- 
scheben kann; so kann auch die ganze Ver- 
bandlung in eine und dieselbe Pollete gesezt 
werden; von dem Amte muß aber die De- 
signation und der Waagzettel beigelegt, und 
verschlossen an die treffende Halle, von dieser 
an die zweite u. s. w., von der lezten Halle 
aber, gleichfalls verschlossen, an die Aus- 
tritts-Postirung addressire werden. 
76. Tritt der Fall ein, daß die Güter bei 
verschiedenen Mant-Postirungen ausgebracht 
werden sollen; so sind so viele Polleten aus- 
lufertigen, als Maut-Postirungen zum Aus- 
tritte gewählt werden. 
77. Für Güter, die an Inländer addressirt 
sind, müssen so viele Polleten ausgestellt wer- 
den, als es verschiedene Güter-Empfänger 
giebt, ohne Rücksicht, ob sie an einem, oder 
Man verschiedenen Orten wohnen. Auch diese 
Polleten müssen, verschlossen, an die Halle 
des gehbrigen Ortes addressirt werden. 
78. Von Essito- Polleten werden so viele 
ertheil#, als verschiedene Austritts-Stationen 
für die Güter gewählt sind. Werden Essito- 
Polleten von Austrittsstationen abgegeben, 
welche zunächst an der Grenze liegen, und 
keine weitere Postirung vor sich haben; so 
müssen dem Zollpflichtigen die Polleten doch 
  
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ertheilt werden, welche dieser aber bei sich 
behaͤlt, und wofuͤr er den Betrag des Stem- 
pelgeldes erhalten kann, wenn er die Pollete 
an eine Maut:Inspektion uͤbermacht. 
70. Die Weggelde-Beträge können jeder- 
zeit in die Mautpollete eingetragen werden. 
Wird aber keine Mautgebühr, sondern nur 
das Weggeld entrichtet; so sind daruber ei- 
gene Polleten zu verferrigen, und dem Zoll- 
pflichtigen einzuhaͤndigen. 
zo. Aufschlags-Polleten muͤssen jederzeit 
besonders ausgestellt werden, und der Auf- 
schlags-Betrag wird nie in die Mautpollete 
aufgenommen. 
zr. Wenn Maurämter Weggeld auf Maut- 
pässe erheben, so dürfen sie neben den lezten 
keine Polleten abgeben; indem diese durch jene 
surrogirt werden. 6 
82. Dasjenige Amt bingegen, welches 
Mautpésse einzieht, und zugleich Nachbolung 
an Weggeld macht, muß den Betrag der 
Nachzahlung durch Ueberreichung förmlicher 
Polleren quittiren; bat aber in der Pollete 
den nach dem Mantpasse entrichteten Betrag, 
unter Bemerkung des Passes, der Numern 
und des Zeichens desselben, anzuführen. 
83. Zollpflichtige dürsen keine Polleten, 
und keine Mautpässe annemmen, die korrigirt, 
radirt, durchstrichen, oder in sonstiger Art 
unvollkommen sind. 
84. Der ihres Gebrauches unkundige Zoll- 
pflichtige kann sich außer den Anweisungen, 
welche schon die Ueberschrift derselben enthälr, 
auch noch nähere mündliche Belehrung dar- 
über ertheilen lassen.
	        
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