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einem Hall--oder Mautamte mit ihm vorge-
nommene Behandlung, oder von ihm gelei-
stete Bezahlung eine oder mehrere Polleten
abzufodern.
75. Zeigt der Inhalt der Designation, daß
Güter und Waaren für Ausländer bestimmt
sind, an welche die Verbringung deren bei
einer und derselben Austrittspostirung ge-
scheben kann; so kann auch die ganze Ver-
bandlung in eine und dieselbe Pollete gesezt
werden; von dem Amte muß aber die De-
signation und der Waagzettel beigelegt, und
verschlossen an die treffende Halle, von dieser
an die zweite u. s. w., von der lezten Halle
aber, gleichfalls verschlossen, an die Aus-
tritts-Postirung addressire werden.
76. Tritt der Fall ein, daß die Güter bei
verschiedenen Mant-Postirungen ausgebracht
werden sollen; so sind so viele Polleten aus-
lufertigen, als Maut-Postirungen zum Aus-
tritte gewählt werden.
77. Für Güter, die an Inländer addressirt
sind, müssen so viele Polleten ausgestellt wer-
den, als es verschiedene Güter-Empfänger
giebt, ohne Rücksicht, ob sie an einem, oder
Man verschiedenen Orten wohnen. Auch diese
Polleten müssen, verschlossen, an die Halle
des gehbrigen Ortes addressirt werden.
78. Von Essito- Polleten werden so viele
ertheil#, als verschiedene Austritts-Stationen
für die Güter gewählt sind. Werden Essito-
Polleten von Austrittsstationen abgegeben,
welche zunächst an der Grenze liegen, und
keine weitere Postirung vor sich haben; so
müssen dem Zollpflichtigen die Polleten doch
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ertheilt werden, welche dieser aber bei sich
behaͤlt, und wofuͤr er den Betrag des Stem-
pelgeldes erhalten kann, wenn er die Pollete
an eine Maut:Inspektion uͤbermacht.
70. Die Weggelde-Beträge können jeder-
zeit in die Mautpollete eingetragen werden.
Wird aber keine Mautgebühr, sondern nur
das Weggeld entrichtet; so sind daruber ei-
gene Polleten zu verferrigen, und dem Zoll-
pflichtigen einzuhaͤndigen.
zo. Aufschlags-Polleten muͤssen jederzeit
besonders ausgestellt werden, und der Auf-
schlags-Betrag wird nie in die Mautpollete
aufgenommen.
zr. Wenn Maurämter Weggeld auf Maut-
pässe erheben, so dürfen sie neben den lezten
keine Polleten abgeben; indem diese durch jene
surrogirt werden. 6
82. Dasjenige Amt bingegen, welches
Mautpésse einzieht, und zugleich Nachbolung
an Weggeld macht, muß den Betrag der
Nachzahlung durch Ueberreichung förmlicher
Polleren quittiren; bat aber in der Pollete
den nach dem Mantpasse entrichteten Betrag,
unter Bemerkung des Passes, der Numern
und des Zeichens desselben, anzuführen.
83. Zollpflichtige dürsen keine Polleten,
und keine Mautpässe annemmen, die korrigirt,
radirt, durchstrichen, oder in sonstiger Art
unvollkommen sind.
84. Der ihres Gebrauches unkundige Zoll-
pflichtige kann sich außer den Anweisungen,
welche schon die Ueberschrift derselben enthälr,
auch noch nähere mündliche Belehrung dar-
über ertheilen lassen.