Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage XII. 
Wir Maximilian Joseph, 
voa Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die unterm ersten Oktober 1807 zum 
Vollzuge des organischen Ediktes uͤber die 
General-Administration des Seiftungs= und 
Kommunalvermögens an die allgemeinen und 
besonderen Sristungs-Administratoren erlas- 
sene Instrukrion wird im dritten Abschnitte, 
zweiten Kapitel, die vorläusige Ankündigung 
ertheilt, daß im Laufe des Etatsjahres 180# 
die allerhöchste Bestimmung erfolgen werde, 
ob die Gerichtsbarkeit, welche von den Admi- 
nistrationen der Stistungen bisher ausgeübt 
worden ist, noch ferner durch die allgemeinen 
und besonderen Stiftungs-Administratoren 
verwaltet, oder ob diese Verwaltung den 
Landgerichten übertragen werden sollte. 
Wirbeschließen nunmehr hierüber, wie folgt: 
I. Die königlichen Landgerichte ergreifen 
am ersten Jänner #gos die Gerichtsbarkeit, 
welche von den Administrationen der Stiftungen 
bisher ausgeübt worden ist, in allen Theilen 
deo Königreiches 
II. Unter diese Inkorporation fällt auch die 
Gerichtsbarkeit, welche die Universitäts= 
Kastenämter Aichach, Ingolstadt, Landshut 
und die Administration der Pienzenauischen 
Seiftungen in Wildenholzen bisher ausgeübt 
haben. 
III. Diese Uebertragung der. den Stiftungen 
jzustehenden Gerichtsbarkeie wird jedoch nur 
als eine provisorische Maßregel erklärt, und 
unterliegt nach dem Ermessen der obersten 
Stifcungskuratel dem Wiederrufe. 
—. 
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IV. Die am ersten Jänner rgog zur Aus- 
und Einantwortung der Sliftungen in alle 
Theile des Königreiches abgehenden Kom- 
missarien werden hiedurch ermächtiger, die 
der Gerichtsbarkeit der Stiftungen bisher 
untergebenen Unterthanen den einschlägigen 
Landgerichten provisorisch einzuweisen, und 
die Depositen-Kassen an dieselben auszuant- 
worten. k 
V. Die aus der Ausübung der Gerichts- 
barkeit hervorgehende Rente an Taren und 
Sporteln wird von den Landgerichten erhoben, 
und am Schluße eines jeden Monats den 
Stiftungs-Administrationen zugerechner. 
Zu diesem Ende sollen die Briefs-, Ver- 
hörs= oder Straf= Protokolle, die Inventurs- 
Bücher und die Sportel Register, welche von 
den Landgerichten in Hinsscht der Seiftungen 
abgesöndert geführe werden müssen, am Schluße 
des Eratsjahres den Stiftungs-Administra- 
tionen übergeben, und von denselben mit der 
Rechnung an das geheime Zentralrechnungs- 
Kommissariat des Innern zur Revisson über- 
reiche werden. 
VI. Die Geriches-Scharwerkgelder wer- 
den von den Seifrungs-Administrationen 
unmittelbar erhoben, und vorschriftsmaßig 
verrechnek. 
VII. Unter analoger Anwendung der une 
term 20. März 1906 über die Verfassung der 
kleineren Munizipalstädte in Beziehung auf 
die Ausübung der Gerichrsbarkeic erlassenen 
Normalverordnung wird den Landrichtern und 
bandgerichts= Aktuarien für die provisorische 
Verwaltung der Gerichtsbarkeit der Stiftun- 
gen als Funktions-Gehalt derjenige Betrag 
angewiesen, welchen dieselben als Funktions=
	        
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