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Beilage XII.
Wir Maximilian Joseph,
voa Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die unterm ersten Oktober 1807 zum
Vollzuge des organischen Ediktes uͤber die
General-Administration des Seiftungs= und
Kommunalvermögens an die allgemeinen und
besonderen Sristungs-Administratoren erlas-
sene Instrukrion wird im dritten Abschnitte,
zweiten Kapitel, die vorläusige Ankündigung
ertheilt, daß im Laufe des Etatsjahres 180#
die allerhöchste Bestimmung erfolgen werde,
ob die Gerichtsbarkeit, welche von den Admi-
nistrationen der Stistungen bisher ausgeübt
worden ist, noch ferner durch die allgemeinen
und besonderen Stiftungs-Administratoren
verwaltet, oder ob diese Verwaltung den
Landgerichten übertragen werden sollte.
Wirbeschließen nunmehr hierüber, wie folgt:
I. Die königlichen Landgerichte ergreifen
am ersten Jänner #gos die Gerichtsbarkeit,
welche von den Administrationen der Stiftungen
bisher ausgeübt worden ist, in allen Theilen
deo Königreiches
II. Unter diese Inkorporation fällt auch die
Gerichtsbarkeit, welche die Universitäts=
Kastenämter Aichach, Ingolstadt, Landshut
und die Administration der Pienzenauischen
Seiftungen in Wildenholzen bisher ausgeübt
haben.
III. Diese Uebertragung der. den Stiftungen
jzustehenden Gerichtsbarkeie wird jedoch nur
als eine provisorische Maßregel erklärt, und
unterliegt nach dem Ermessen der obersten
Stifcungskuratel dem Wiederrufe.
—.
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IV. Die am ersten Jänner rgog zur Aus-
und Einantwortung der Sliftungen in alle
Theile des Königreiches abgehenden Kom-
missarien werden hiedurch ermächtiger, die
der Gerichtsbarkeit der Stiftungen bisher
untergebenen Unterthanen den einschlägigen
Landgerichten provisorisch einzuweisen, und
die Depositen-Kassen an dieselben auszuant-
worten. k
V. Die aus der Ausübung der Gerichts-
barkeit hervorgehende Rente an Taren und
Sporteln wird von den Landgerichten erhoben,
und am Schluße eines jeden Monats den
Stiftungs-Administrationen zugerechner.
Zu diesem Ende sollen die Briefs-, Ver-
hörs= oder Straf= Protokolle, die Inventurs-
Bücher und die Sportel Register, welche von
den Landgerichten in Hinsscht der Seiftungen
abgesöndert geführe werden müssen, am Schluße
des Eratsjahres den Stiftungs-Administra-
tionen übergeben, und von denselben mit der
Rechnung an das geheime Zentralrechnungs-
Kommissariat des Innern zur Revisson über-
reiche werden.
VI. Die Geriches-Scharwerkgelder wer-
den von den Seifrungs-Administrationen
unmittelbar erhoben, und vorschriftsmaßig
verrechnek.
VII. Unter analoger Anwendung der une
term 20. März 1906 über die Verfassung der
kleineren Munizipalstädte in Beziehung auf
die Ausübung der Gerichrsbarkeic erlassenen
Normalverordnung wird den Landrichtern und
bandgerichts= Aktuarien für die provisorische
Verwaltung der Gerichtsbarkeit der Stiftun-
gen als Funktions-Gehalt derjenige Betrag
angewiesen, welchen dieselben als Funktions=