Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Gehalt aus dem allgemeinen Finanzvermögen 
beziehen, und zwar: 
dem Landrichter von jeder 
Familiel - sl. 20 kr. 
demselben fuͤr den Unterhalt 
des Schreiber-Personals, 
von jeder Familie. . .. — fl. 63 
dem Landgerichts-Aktuar von 
jeder Familie . ..... fl. kr. 
Fuͤr die Gerichtsdiener wird vor der Hand 
kein bestimmtes Funktions = Gehalt ausge- 
sprochen, sondern die Landgerichte sind er- 
mächtiger, am Schluße eines Ecatsjahres bei 
der Vorlage der lezten Monatsrechnung über 
die angefallenen Taren und Sporteln ein 
pflichtmäßiges Gutachten über das Quanii- 
tative einer den Gerichtsdienern zu assigni- 
renden Funktions-Gratifikation an das Mis 
nisterium des Innernzu senden, welches sedann 
das Geeignete darnber verfügen wird. 
VIII. Diesenigen Gerichtsdiener, welche 
bisher den Sriftungen ausschliebend gedient 
haben, und durch die Inkorporirung der 
Gerichrsbarkeiten an die Landgerichte außer 
Funktion gesezt werden, sind vorzugsweise als 
Stistungsadministrations Diener zu verwen- 
den; in dem Falle einer aus körperlichen Ge- 
brechen herrührenden Unbrauchbarkeit wird 
denselben eine verhältnißmäßige Alimentation 
zugesichert. 
IX. Die Erhebung und Verrechnung der 
Stenern, Hofanlagen und anderer Staats= 
Auflagen, welche die der Gerichtsbarkeit der 
Sr.iftungen untergebenen Unterthanen bei den 
Seiftungs= Administrarionen bisher erlege 
baben, füllt mit dem ersten Jänner 1go#s# in 
den Geschäfeskreis der allgemeinen Finang- 
Renecämter. 
Die Exeraditions= Kommtssarien werden 
deßwegen hiedurch beauftragt, die gefertigten 
Auszüge aus den Steuerkatastern und Hof- 
Anlagsbüchern den einschlägigen Rentämtern 
mitzutheilen, eine Abrechnung über die vom 
ersten Okcober bis lezten Dezember 1807 von 
den bisherigen Stiftungs = Administrationen 
erhobenen Staats: Auflagen anfertigen zu 
lassen, dieselbe mit dem Kasse:= Bestande an 
die einschlägigen Rentbeamten zu übergeben, 
und die Unt.hanen zur künftigen Entrichtung 
ihrer Staats-Auflagen an die allgemeinen 
Rentämter zu verweisen. 
X. Uebrigens bleibrt den allgemeinen und 
besonderen Stiftungs-Administratoren di. 
Anwendung der erekutiven Zwangsmirtel gegen 
die rentpflichtigen Int · viduen zur Entrichtung 
ihrer Reichnisse in Folge des dritten Abschnit- 
tes, dritten Kapitels, aten Gs. der zum Woll- 
zuge des organischen Ediktes über die General= 
Administration des Stiftungs' und Kommu- 
nalvermögens unterm ersten Oktober 1807 
erlassinen Instruktion, in dem Maße vorbe- 
halten, wie dieselbe den allgemeinen Rentäm- 
tern durch die allerhöchste Verordnungen vom 
24. Maͤrz 1802 (Regierungsblatt Stuͤck XV. 
Seite 250. . 9.) und vom 27. Februar 1807 
(Regierungsblatt Stuͤck XI. Seite 407.) zu- 
gestanden worden ist. 
Innsbruck den 7. Jaͤnner 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Besehl. 
von Krempel huber.
	        
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