348 Nichtigkeit. Sent. contra rem jud.
nachher aber ein Erkenntniß gegen diesen Ausspruch erfolgte,
sind sohin alle Voraussetzungen der oben angeführten
Gesetzstellen gegeben; und da in diesem Gesetze nicht
blos eine Einrede gegen den Vollzug eines solchen Urtheils
gestattet, sondern einem solchen Erkenntnisse unbedingt
alle Auktorität abgesprochen ist, so muß es dem
biebei Bekheiligten auch freigegeben bleiben, ein solches
Erkenntniß auch im Wege der Klage zu beseitigen. —
Das hier in Frage befindliche zweitrichterliche Erkenntniß.
vom 26. Sept. 1845 verstößt aber wirklich contrn rem
juclicntam. Denn nach §. 52, Nr. 6 der Novelle von
1837 findet gegen Zwischenbescheire über die Statthaftig--keit
eines deferirten oder referirten Eides selbstständige
Verufung statt, und nach s. 53, Nr. 5 des nämlichen
Gesetzes vertritt eine Verwahrung die Stelle der Appellation
nicht. Nachdem das Gericht erster Instanz nach
seinem am 20. Sept. 1844 gefaßten Beschluß seinen am
nämlichen Tage Vormiltags erlassenen (die Eidesverweigerung
annehmenden) wieder aufgehoben, und zur Ablegung
des dem klagenden Theil referirten und deferirten
Eides Tagfahrt auf den 11. Okt. anberaumt, sodann auf
die hiegegen eingebrachte Nemonstration des Verklagten
der erwähnten nachmittägigen Verfügung inhärirt, und
später in einer weitern Verfügung vom 9.Okt. die Schwörungskagfahrt
bis zum Eintrikte der Rechtskrast des Inbäsiobescheides
vom 4. Okt. sistirt hatte, so wurde der
Eimtritt dieser Rechtskraft durch die am 9. Okt. gegen
das Delkret vom 4. Okt. eingereichte Verwahrung
nicht mehr verhinderk; vielmehr hätte verklagter Theil,
wenn er diese Verfügung nicht in Rechtofraft übergehen
lassen wollte, nach Anleltung obiger Gesetzstelle selbstständige
Berufung ergreifen müssen.. Das
zweitrichterliche Erkenntniß, nach welchem der dem Kläger
rechtokraftig zuerkannke (miltlerweile auch abgeschworene)
Eid als verweigert erklärt werden wollte, mußte daher
als gegen die Rechtskraft verstoßend außer Wirksamkeit
gesetzt, und es demnach bei dem erstrichterlichen Erkenntnisse
belassen werden.