Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

348  Nichtigkeit.  Sent.  contra  rem  jud.

nachher  aber  ein  Erkenntniß  gegen  diesen  Ausspruch  erfolgte,
  sind  sohin  alle  Voraussetzungen  der  oben  angeführten
  Gesetzstellen  gegeben;  und  da  in  diesem  Gesetze  nicht
blos  eine  Einrede  gegen  den  Vollzug  eines  solchen  Urtheils
  gestattet,  sondern  einem  solchen  Erkenntnisse  unbedingt
  alle  Auktorität  abgesprochen  ist,  so  muß  es  dem
biebei  Bekheiligten  auch  freigegeben  bleiben,  ein  solches
Erkenntniß  auch  im  Wege  der  Klage  zu  beseitigen.  —
Das  hier  in  Frage  befindliche  zweitrichterliche  Erkenntniß.
vom  26.  Sept.  1845  verstößt  aber  wirklich  contrn  rem
juclicntam.  Denn  nach  §.  52,  Nr.  6  der  Novelle  von
1837  findet  gegen  Zwischenbescheire  über  die  Statthaftig--keit
  eines  deferirten  oder  referirten  Eides  selbstständige
Verufung  statt,  und  nach  s.  53,  Nr.  5  des  nämlichen
Gesetzes  vertritt  eine  Verwahrung  die  Stelle  der  Appellation
  nicht.  Nachdem  das  Gericht  erster  Instanz  nach
seinem  am  20.  Sept.  1844  gefaßten  Beschluß  seinen  am
nämlichen  Tage  Vormiltags  erlassenen  (die  Eidesverweigerung
  annehmenden)  wieder  aufgehoben,  und  zur  Ablegung
  des  dem  klagenden  Theil  referirten  und  deferirten
Eides  Tagfahrt  auf  den  11.  Okt.  anberaumt,  sodann  auf
die  hiegegen  eingebrachte  Nemonstration  des  Verklagten
der  erwähnten  nachmittägigen  Verfügung  inhärirt,  und
später  in  einer  weitern  Verfügung  vom  9.Okt.  die  Schwörungskagfahrt
  bis  zum  Eintrikte  der  Rechtskrast  des  Inbäsiobescheides
  vom  4.  Okt.  sistirt  hatte,  so  wurde  der
Eimtritt  dieser  Rechtskraft  durch  die  am  9.  Okt.  gegen
das  Delkret  vom  4.  Okt.  eingereichte  Verwahrung
nicht  mehr  verhinderk;  vielmehr  hätte  verklagter  Theil,
wenn  er  diese  Verfügung  nicht  in  Rechtofraft  übergehen
lassen  wollte,  nach  Anleltung  obiger  Gesetzstelle  selbstständige
  Berufung  ergreifen  müssen..  Das
zweitrichterliche  Erkenntniß,  nach  welchem  der  dem  Kläger
rechtokraftig  zuerkannke  (miltlerweile  auch  abgeschworene)
Eid  als  verweigert  erklärt  werden  wollte,  mußte  daher
als  gegen  die  Rechtskraft  verstoßend  außer  Wirksamkeit
gesetzt,  und  es  demnach  bei  dem  erstrichterlichen  Erkenntnisse
  belassen  werden.