Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Ergänzende  Vorbemerkungen.  XIII

der  einem  Unternehmer  ertheilten  Erlaunbniß.  Ferner  sind  zur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens
  und  der  Ausführung  der  darauf  bezüglichen,  vom  Bundesrathe  zu
erlassenen  Bestimmungen  an  denjenigen  Hafenplätzen,  für  welche  Unternehmer  zugelassen
  sind,  von  den  Landesregierungen  Auswanderungsbehörden  zu  bestellen.  Endlich
übt  in  den  Hafenorten  der  Reichskanzler  die  Aufsicht  über  das  Auswanderungswesen
durch  von  ihm  bestellte  Kommissare  aus.

Das  Gesetz,  welches  außerdem  noch  eine  Anzahl  Strafbestimmungen  enthält,  tritt
nach  §  50  am  1.  April  1898  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  erlöschen  die  auf
Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  ertheilten  Genehmigungen  zur  Beförderung  oder
zur  Mitwirkung  bei  der  Beförderung  von  Auswanderern.

Seite  97  ist  der  Anm.  zu  Art.  21  noch  die  Nr.  8  anzufügen:

8.  Zweifelhaft  ist  die  Verpflichtung  zu  Schulausflügen  und  zu  Schulfesten  außerhalb
der  Anstaltsräume.  In  einem  —  zunächst  für  die  höheren  Lehranstalten  erlassenen  —
Ministerialreskript  vom  17.  Juni  1886  heißt  es:

„Insofern  Ausflüge  nicht  ausdrücklich  einer  Aufgabe  des  lehrplanmäßigen
Unterrichts  dienen  (z.  B.  botanische  Exkursionen,  technische  Exkursionen  von  gewerblichen
  Fachklassen  —  und  auch  in  diesem  Falle  kann  die  Theilnahme  nur  dann  verbindlich
  sein,  wenn  der  Ausflug  kostenfrei  ist),  ist  denselben  sowohl  bezüglich  der
führenden  Lehrer  als  der  theilnehmenden  Schüler,  bezw.  der  die  Theilnahme  gewährenden
  Eltern,  der  Charakter  der  Freiwilligkeit  unbedingt  zu  wahren“.

Seite  98  Anm.  AK.  letzte  Zeile  ist  zu  lesen:
„In  Helgoland  gilt  es  in  Folge  Verordnung,  betr.  die  Einführung  Preußischer
Landesgesetze  in  Helgoland,  vom  1.  Februar  1897  (Ges.-Samml.  S.  23)“.

Seite  105  Abs.  2  von  Zeile  5  v.  o.  ab  ist  zu  lesen:

„Nach  dem  Gesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen  vom  3.  März  1897  (Ges.=  Samml.  S.  25)  wird  zur  Erleichterung
  der  nach  öffentlichem  Recht  zur  Unterhaltung  der  Volksschulen  Verpflichteten
aus  der  Staatskasse  ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  diesen  Schulen  bis  zum  Höchstbetrage  von  25  Schulstellen  für  jede
politische  Gemeinde  geleistet.  Die  Höhe  dieses  Beitrages  wird  so  berechnet,  daß  für  die
Stelle  eines  alleinstehenden,  sowie  eines  ersten  Lehrers  500,  eines  anderen  Lehrers  300,
einer  Lehrerin  150  Mark  gezahlt  werden.  Bei  der  Berechnung  kommen  nur  Stellen
für  vollbeschäftigte  Lehrkräfte  in  Betracht.  In  Schulverbänden,  in  denen  der  Staatsbeitrag
  für  alle  Schulstellen  gezahlt  wird,  ist  er  für  einstweilig  angestellte  Lehrer  und
für  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienste  gestanden  haben,
um  100  Mark  jährlich  zu  kürzen.  Durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Pensionirung  u.  s.  w.“.

Seite  106  Abs.  2.

Nach  8  23  des  Diensteinkommen-Gesetzes  vom  3.  März  1897  wird  der  Wittwe  und
den  ehelichen  Nachkommen  —  event.  auch  den  Eltern,  Geschwistern,  Geschwisterkindern,
Pflegekindern  —  außer  dem  Sterbemonat  für  das  auf  denselben  folgende  Vierteljahr
noch  das  volle  Diensteinkommen  des  Verstorbenen  als  Gnadenquartal  gewährt.  Eine
entsprechende  Vergünstigung  findet  nach  §  24  bezüglich  der  Dienstwohnung  statt.

Ebenda  zu  Anmerk.  C.

Das  Diensteinkommen-Gesetz  vom  3.  März  1897  verordnet,  daß  die  an  einer  öffentlichen
  Volksschule  endgültig  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  ein  festes,  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  und  der  besonderen  Amtsstellung  angemessenes  Diensteinkommen
erhalten.  Dasselbe  besteht: