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Ziele gemachten Abschlagszahlungen zur
Steuerhauptkasse einzusenden, und von
dieser eine Hauptquittung über den Betrag
der ganzen Scteuerschuldigkeit zu empfan-=
gen; und die Rentämter perzipiren bei die-
sem Ziele nur mehr die ergänzenden Sten-
errata der Unslegelmäßigen, und senden sie
abermal mit speziffzirten Verzeichnissen zur
Steuerhauptkasse ein.
4. Sämtliche Städte und Mäekte von
Altbaiern entrichten ihre 3 Steuern unmirtel-
bar zur Steuerhauptkasse und erbalten von
dieser die Quittungen bierüber.
IV. Allgemeine Dispositionen.
I. 25. Die Subkollektations-Behörden
werden hiemit ausdrücklich angewiesen, die
gemeinen tandsteuern, Innleursteuern, und
die Steuern von veräußerten Staats-Rea=
litäten um so gewisser zu den bestimmten Zie-
len einzubringen, und jedesmal nach Verfluß
von 14 Tagen zu den tandoberstenerämrtern
einzusenden, als im widrigen Falle diesen
obliegt, gegen die säumigen Rentämter und
Hofiarksgerichte mit Erekutionsmitteln für-
zuschreiten.
§. 26. Dagegen baben auch die tandober-
steuerämter bei Verantwortlichkeit die Sreu-
erbeträge eines jeden Zieles innerhalb 4 Wo-
chen nach Verflusse desselben zur Steuerhaupt-
kasse einzuschicken.
I. 37. Diejenigen, welche für dermal,
und provisorisch 7 Prozent vom Werthe ih-
rer Realitäten steuern, und ihre Fabionen,
oder Geldberräge nicht bis zu den bestimmten
Terminen einsenden, baben ohne weitere Au-
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mahnung auf ihre Kosten Exekution zu ge-
waͤrtigen.
F. 28. Das nämliche gilt von den Städ-
ten und Mirkten, welche nicht mit der ziel-
mäßigen Entrichtung ibrer Steuern zuhalten.
. 20. Die Nachlaß-tibelle sollen von den
Rentämtern, und Hofmarksgerichten läng-
stens bis 31. August 18o8 zu den tandeber-
steuerdmiern eingesendet, und später einlau-
sende weder von diesen, noch von der tandes-
Direktion mehr angenommen werden. Kön-
nen aber die beschädigten Unterthanen bei Un-
serer tandesdirebtion darthun, die Schaden-
Beschreibungen, und Nachlaßgutachten in
Zeiten nachgesucht zu baben, so soll ihnen
über den paßirlichen Steuernachlaß der Re-
greß gegen die säumigen Beamten vorbehal-
ten seyn.
I. 30. Die tandobersteuerämter haben
ibre Steuernachlaß= Protokolle, nebst Gut-
achten, längstens bis 15. September zu Un-
serer tandesdirektion in München einzuschi-
cken.
I. 31. Da ssch bezeiget, daß nicht nur
einzelne Grundsiücke, sondern wohl auch gan-
ze Güter bisher entweder gar nicht bestenert,
oder doch der ebemaligen Besteuerung wieder
entzogen worden sind, als z. B. neu kulti-
virte Gründe, deren Freijahre ausgestoßen
sind; Hofbaugründe, welche in ungefreite
Hände übergegangen sind; ursprünglich zu be-
steuern übersehene Realitäten; ehemal öde,
nachhin aber wieder bemaierte Güter; Bau-
erngüter, welche in bürgerlichen Verband ge-
zogen worden; Güter-Ausbrüche, auf welche