Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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faͤlles werden vorlaͤufig folgende Bestrafun- 
gen festgesezt: . 
a. Diejenigen Braͤuer, oder Braͤnntweinbren- 
ner, welche außer dem Abfalle der Braͤue- 
reien noch andere Stefse nehmen-und ge- 
brauchen, und hierüber nicht die wöchentli- 
chen Polleten für eine bestimmte Zabl der 
Brände von dem Unteraufschläger vorläufig 
erholen, bezablen zur Strafe den zwanzig- 
fachen Aufschlag im Anschlage, als ob alle 
Tage in der Woche gebrannt worden wäre. 
b. Eben dieselbe Strafe baben alle dieseni- 
gen zu bezablen, welche sich mit der Brannt- 
weinbrennerei abgeben, und ohne Erbolung 
der Pollete in der Woche Branntwein bren- 
nen, so, daß sie den zwanzigfachen Betrag 
von der ganzen Woche zu bezahlen haben. 
c. Diejenigen, welche öfter brennen, als 
die Wochen-Pollete besagt, bezahlen für 
jeden Brand über den Inhalt der Dollete 
den zwanzigfachen Betrag des bievon tref- 
senden Aufschlages. 
dG. Diese Strafen verstehen sich nur auf den 
ersten Falle, im zweiten Betretungsfalle 
wird diese Strafe doppelt auferlegt, und im 
dritten Falle wird die Erlaubniß oder Kon- 
zession des Branntweinbrennens gänzlich 
eingezogen, und der Kessel konfiszirt. 
Unvermögliche werden mit verhältnißmäs- 
sigen Gefängnißstrafen belegt; Alle übrigen 
Straffälle werden analogisch nach dem in 
Malzausschlags-Sachen erlassenen Mandate 
bebandelt. 
13. Von den vorstebenden Strafen erhalten 
die Aufbringer oder Anzeiger die Hälfte dieses 
  
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Betrages; die andere Haͤlfte wird in der Auf- 
schlagsrechnung in Empfang gestellt. 
14. Diejenigen Unteraufschlaͤger, welche 
solchen Defraudationen wissentlich nachsehen, 
oder auf Erfahren nicht sogleich anzeigen, ha- 
ben die naͤmlichen Strafen zu bezahlen, in 
welche der Defraudant selbst verfaͤllt wird, und 
werden nebenbei der Unteraufschlägerstelle so- 
gleich entsezt; diejenigen Unteraufschläger 
aber, welche diesen Geschäften nicht mit Eifer 
und Fleiß vorstehen, sind ohnhin sogleich zu 
entlassen. 
I5. Die Jndikatur in allen diesen Gegen- 
ständen, so wie überhaupt die ganze Behand- 
lung steht denselben Stellen und Personen zu, 
welchen solche in dem in Malzaufschlagssa- 
chen erlassenen Edikte übertragen ist. 
10. Die Polleren werden von den Unterauf- 
schlgern, welchen nach dem anliegenden For- 
mular die nöthige Zahl gegen Auszeigung ab- 
zugeben ist, denjenigen, welche sich mit Brannt- 
weinbrennerei abgeben, zugesiellt. 
Diese Unsere allerböchste Verordnung, wel- 
che Wir allenthalben genauest beobachtet, und 
befolgt wissen wollen, ist demnach durch das 
Regierungsblatt sowohl, als auch durch Ver- 
tbeilung der besonders abzudruckenden nöchi- 
gen Anzahl Eremplare zu Jedermann= Wissene 
schaft schleunig offentlich bekannt zu machen. 
Gegeben in Unserer Haupt und Residenzstadt 
München, den 26. Jänner 1808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsien Befehl. 
G. Geiger. 
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