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faͤlles werden vorlaͤufig folgende Bestrafun-
gen festgesezt: .
a. Diejenigen Braͤuer, oder Braͤnntweinbren-
ner, welche außer dem Abfalle der Braͤue-
reien noch andere Stefse nehmen-und ge-
brauchen, und hierüber nicht die wöchentli-
chen Polleten für eine bestimmte Zabl der
Brände von dem Unteraufschläger vorläufig
erholen, bezablen zur Strafe den zwanzig-
fachen Aufschlag im Anschlage, als ob alle
Tage in der Woche gebrannt worden wäre.
b. Eben dieselbe Strafe baben alle dieseni-
gen zu bezablen, welche sich mit der Brannt-
weinbrennerei abgeben, und ohne Erbolung
der Pollete in der Woche Branntwein bren-
nen, so, daß sie den zwanzigfachen Betrag
von der ganzen Woche zu bezahlen haben.
c. Diejenigen, welche öfter brennen, als
die Wochen-Pollete besagt, bezahlen für
jeden Brand über den Inhalt der Dollete
den zwanzigfachen Betrag des bievon tref-
senden Aufschlages.
dG. Diese Strafen verstehen sich nur auf den
ersten Falle, im zweiten Betretungsfalle
wird diese Strafe doppelt auferlegt, und im
dritten Falle wird die Erlaubniß oder Kon-
zession des Branntweinbrennens gänzlich
eingezogen, und der Kessel konfiszirt.
Unvermögliche werden mit verhältnißmäs-
sigen Gefängnißstrafen belegt; Alle übrigen
Straffälle werden analogisch nach dem in
Malzausschlags-Sachen erlassenen Mandate
bebandelt.
13. Von den vorstebenden Strafen erhalten
die Aufbringer oder Anzeiger die Hälfte dieses
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Betrages; die andere Haͤlfte wird in der Auf-
schlagsrechnung in Empfang gestellt.
14. Diejenigen Unteraufschlaͤger, welche
solchen Defraudationen wissentlich nachsehen,
oder auf Erfahren nicht sogleich anzeigen, ha-
ben die naͤmlichen Strafen zu bezahlen, in
welche der Defraudant selbst verfaͤllt wird, und
werden nebenbei der Unteraufschlägerstelle so-
gleich entsezt; diejenigen Unteraufschläger
aber, welche diesen Geschäften nicht mit Eifer
und Fleiß vorstehen, sind ohnhin sogleich zu
entlassen.
I5. Die Jndikatur in allen diesen Gegen-
ständen, so wie überhaupt die ganze Behand-
lung steht denselben Stellen und Personen zu,
welchen solche in dem in Malzaufschlagssa-
chen erlassenen Edikte übertragen ist.
10. Die Polleren werden von den Unterauf-
schlgern, welchen nach dem anliegenden For-
mular die nöthige Zahl gegen Auszeigung ab-
zugeben ist, denjenigen, welche sich mit Brannt-
weinbrennerei abgeben, zugesiellt.
Diese Unsere allerböchste Verordnung, wel-
che Wir allenthalben genauest beobachtet, und
befolgt wissen wollen, ist demnach durch das
Regierungsblatt sowohl, als auch durch Ver-
tbeilung der besonders abzudruckenden nöchi-
gen Anzahl Eremplare zu Jedermann= Wissene
schaft schleunig offentlich bekannt zu machen.
Gegeben in Unserer Haupt und Residenzstadt
München, den 26. Jänner 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsien Befehl.
G. Geiger.
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