Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

437

c)  Auch  muß  sie  sich  auf  die  grundherrliche
Reichnisse  nach  ibrem  Werthe  erstrecken,
und

d)  Die  genaue  Erhebung  der  auf  dem  Grund-Vermögen
  bis  jeze  liegenden  Staatsabgaben
  mit  einschließen.

Die  hier  vorgezeichneten  allgemeinen  Grundlinien
  sind  jedoch  als  bloße  Richtungspunkte
für  die  Aufinerksamkeit  der  Kommissionen
auf  den  Hauptzweck  zu  berrachten,  welcher
bei  den  Instruktions-Entwürfen  im  Auge  zu
balten  ist.  Jeder  Kommission  stebt  aber
jugleich  nicht  allein  frei,  sondern  es  wird
ibr  sogar  zur  Pflicht  gemachr,  nach  eigener
Kenneniß  der  kokalschwierigkeiten  oder  Hilfsmittel
  eine  solche  Verfahrungsart  in  Antrag
zu  bringen,  die  ihr  am  kürzesten,  and  am
sichersten  zum  Ziele  des  Provisoriums  zu  führen
  scheint.

VIII.  Nachdem  diese  Instruktionsentwürfe
mit  einer,  die  Sache,  so  weit  es  nöthig  ist,
erschöpfenden  Vollständigkeit  abgefaßt  sind,
so,  daß  sie  zu  einer  binlänglichen  Nichtschnur
bei  der  Ausführung  dienen  können,  haben
Unsere  General=  zandes-Kommissariate  in
jenen  Provinzen,  in  welchen  tandschaften
sind,  vorerst  eine  Berathung  darüber  mit
landschaftlichen  Deputirten  zu  pflegen,  ihre
Erinnerungen  aufzunehmen,  und  diese  sodann
mit  den  Entwürfen  unverzüglich  einzusenden.
Aus  der  Baierischen  tandschaftsverordnung
sollen  zu  dieser  Berathung  die  Grasen  von
Berchem  und  von  Hegnenberg,  und

aus  der  Neuburgischentandschaftsverordnung

438

die  Freiberren  von  Hacke,  und  von  Gise
zugezogen  werden.

Zur  Einsendung  sezen  Wir  den  Termin  eines
Monats  nach  dem  Tage  des  Empfanges  dieses
Reskriptes  fest,  und  werden,  sobald  alle  Instrukrionsentwürfe
  eingelange,  und  geprüfe
worden  sind,  bienach  sogleich  eine  allgemeine
Instrukrion  für  Unsere  gesamten  Provinzen,
damit  das  Geschäft  überall  einen  gleichförmigen
  Gang  nehme,  erlassen;  biebei  aber  auch
alle  nöthige  Rücksicht  auf  die  Abweichungen
nehmen,  welche  die  einzelnen  Steuereigenbeiten
in  den  verschiedenen  Provinzen  mit  sich  fübren.

Diese  Instruktionsentwürfe  sind  mit  einer
konzentrirten,  jedoch  deutlichen  Uebersicht  der
jezigen  verschiedenen  Steuerbelegungen,  und
sonstigen  Staatsabgaben  von  dem  Grundvermägen
  in  den  Provinzen  nach  ihrem  Betrage
von  jedem  Hundert  Gulden  des  Werrbes  zu
begleiten.

Daauf  der  Zweckmäßigkeit  und  Güte  dieser
Vorarbeit  die  Festsezung  eines  Steuerprovisoriums
  beruht,  welches  die  Umichtigkeiten
des  jezigen  Steuerfusses  so  viel  möglich  entsernen,
  und  die  Seelle  der  desinitiven  Steuerrektisikatien,
  die  erst  nach  mebreren  Jahren  zur
Ausübung  kommen  kann,  vertreten  soll,  so“
wird  bieraus  die  Wichtigkeit  dieser  Vorarbeit
Unseren  General-ztandes-Kommissariaten  von
selbst  einleuchten,  und  Wir  erwarten,  daß
sie  nicht  allein  die  provisorischen  Steuerrekeisikarions-Kommissionen
  darauf  aufmerksam
machen,  sondern  überhaupt  auch  zur  sorgslti-Jen
  Vollendung,  so  wie  zur  Beschleunigung