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3. Jeder Distriktual-Impfarzt hat in sei-
nem Destrikte zu sorgen, daß sobald als moͤg-
lich alle noch nicht Geimpfte sich der Schuz-
pocken- Impfung unterziehen, und daß beson-
ders die im Regierungsblatte Stuͤck XXXIX.
enthaltene Verordnung, welche alle, die das
dritte Jahr zurückgelegt haben, bis zum
I. Juli im Jahre 18o8 geimoft wissen will,
pünktlichst vollzogen werde. Ueberhaupt hat
er nach dem Geiste gedachter Verordnung
mit dem Impfgeschäfte vorzugehen. Dage-
gen wird
4. das Kreisamt angewiesen, den Landge:
richten aufzutragen, die aufgestellten Impf-
Aerzte in ihrem Geschifte mit Nachdruck zu
unterstuzen, die Landgerichte haben deshalb
besonders die Seelsorger zur thätigsten Mit-
wirkung anzueifern, und sich alle halbe Jahre
die in das Taufbuch eingeschriebenen neu ge-
bohrnen Kinder vorlegen zu lassen, welches
Verzeichniß sodann zu seinem Benehmen dem
betreffenden Districktual, Impfarzte einzuhln-
digen ist. Bei Mangel an gehöriger Unter-
stüzung hat sich der aufgestellte Impfarzt an
das betreffende Kreisamc, oder an die Landes-
Stelle hieher zu wenden.
s*. Der Distriktual: Impfarze hat seine
Impflinge in eine Tabelle zu verzeichnen, in
welche er auch die von audern Aerzten
(siehe Nro. a.) Geimpfte aufzunehmen
hat, und jedem Impfling sodann, wenn
er von der Aechtheit der Schuzpocken
überzeugt ist, einen Impfschein auszustel-
len. Selbst solche Impflinge, welche
von keinem Distriktnal Impfarzte geimpft
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werden, muͤssen einen wenigstens von demsel=
den mitsignirten Impfschein haben. Impf,
scheine die von keinem legalisirten Distriktual=
Impfarzte unterschrieben sind, sind als ungil-
tig anzus hen. Auf Verlangen hat der
Impfarzt auch solchen Kindern, welche schon
früher geimpft wurden, einen Schein auszu-
stellen.
Die Form der Tabellen der Impfärzte ist ge-
nau nach jener im dießjährigen Regierungsblatte
Stück XXXXl. vorgeschriebenen einzurich-
ten, und jeder Impfarzt kann sich selbe aus
der hiesigen Wagnerischen Druckerei ver-
schaffen.
6. Jeder Impfarze muß, wie bereits un-
term 1y. Juli dieses Jahres von hier aus er:
lassen wurde, alle drei Monate die Tabell-
seiner Impflinge dem Kreisamte vorlegen.
dieses hat simrliche Tabellen des Kreises durch
den Kreis-Physiker in ein Totale umarbeiten
zu lassen, und dieß sodann hieher einzusen-
den. Uebrigens wird den Kreis: Physiker die
Leitung und Aufsicht über das Impfgeschäft
im ganzen Kreise nach dem Inhalte des dies-
ortigen Reskriptes vom 17. Juli dieses Jahres
hiemit neuerdings aufgetragen.
7. Für jedes geimpfte Kind ohne Aus-
nahme har der Impfarzt, wenn die Impfung
in seinem Wohnorte oder in der Rähe ge-
schiehe, 24 Kreuzer, wenn der Ort aber über
eine Stunde enrfernt ist, 48 Kreuzer aus der
betreffenden Gemeinds-Kasse zu beziehen, wie
schon ein diesortiges Reskript vom z4. Mie
laufenden Jahres verordnete.