Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

443 
3. Jeder Distriktual-Impfarzt hat in sei- 
nem Destrikte zu sorgen, daß sobald als moͤg- 
lich alle noch nicht Geimpfte sich der Schuz- 
pocken- Impfung unterziehen, und daß beson- 
ders die im Regierungsblatte Stuͤck XXXIX. 
enthaltene Verordnung, welche alle, die das 
dritte Jahr zurückgelegt haben, bis zum 
I. Juli im Jahre 18o8 geimoft wissen will, 
pünktlichst vollzogen werde. Ueberhaupt hat 
er nach dem Geiste gedachter Verordnung 
mit dem Impfgeschäfte vorzugehen. Dage- 
gen wird 
4. das Kreisamt angewiesen, den Landge: 
richten aufzutragen, die aufgestellten Impf- 
Aerzte in ihrem Geschifte mit Nachdruck zu 
unterstuzen, die Landgerichte haben deshalb 
besonders die Seelsorger zur thätigsten Mit- 
wirkung anzueifern, und sich alle halbe Jahre 
die in das Taufbuch eingeschriebenen neu ge- 
bohrnen Kinder vorlegen zu lassen, welches 
Verzeichniß sodann zu seinem Benehmen dem 
betreffenden Districktual, Impfarzte einzuhln- 
digen ist. Bei Mangel an gehöriger Unter- 
stüzung hat sich der aufgestellte Impfarzt an 
das betreffende Kreisamc, oder an die Landes- 
Stelle hieher zu wenden. 
s*. Der Distriktual: Impfarze hat seine 
Impflinge in eine Tabelle zu verzeichnen, in 
welche er auch die von audern Aerzten 
(siehe Nro. a.) Geimpfte aufzunehmen 
hat, und jedem Impfling sodann, wenn 
er von der Aechtheit der Schuzpocken 
überzeugt ist, einen Impfschein auszustel- 
len. Selbst solche Impflinge, welche 
von keinem Distriktnal Impfarzte geimpft 
444 
werden, muͤssen einen wenigstens von demsel= 
den mitsignirten Impfschein haben. Impf, 
scheine die von keinem legalisirten Distriktual= 
Impfarzte unterschrieben sind, sind als ungil- 
tig anzus hen. Auf Verlangen hat der 
Impfarzt auch solchen Kindern, welche schon 
früher geimpft wurden, einen Schein auszu- 
stellen. 
Die Form der Tabellen der Impfärzte ist ge- 
nau nach jener im dießjährigen Regierungsblatte 
Stück XXXXl. vorgeschriebenen einzurich- 
ten, und jeder Impfarzt kann sich selbe aus 
der hiesigen Wagnerischen Druckerei ver- 
schaffen. 
6. Jeder Impfarze muß, wie bereits un- 
term 1y. Juli dieses Jahres von hier aus er: 
lassen wurde, alle drei Monate die Tabell- 
seiner Impflinge dem Kreisamte vorlegen. 
dieses hat simrliche Tabellen des Kreises durch 
den Kreis-Physiker in ein Totale umarbeiten 
zu lassen, und dieß sodann hieher einzusen- 
den. Uebrigens wird den Kreis: Physiker die 
Leitung und Aufsicht über das Impfgeschäft 
im ganzen Kreise nach dem Inhalte des dies- 
ortigen Reskriptes vom 17. Juli dieses Jahres 
hiemit neuerdings aufgetragen. 
7. Für jedes geimpfte Kind ohne Aus- 
nahme har der Impfarzt, wenn die Impfung 
in seinem Wohnorte oder in der Rähe ge- 
schiehe, 24 Kreuzer, wenn der Ort aber über 
eine Stunde enrfernt ist, 48 Kreuzer aus der 
betreffenden Gemeinds-Kasse zu beziehen, wie 
schon ein diesortiges Reskript vom z4. Mie 
laufenden Jahres verordnete.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.