Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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3. Bei Verhandlungen im Umfange des aͤl- 
tern Fuͤrstenthums selbst aber bleibt es in An- 
sebung des Gebrauches des 3 kr. Stempels zur 
Zeit noch bei den Vorschriften des Preußischen 
Stenipel-Edikts. 
Ansbach den 9. Jaͤnner 1808. 
Königlich-Baierische Kriegs= und 
Domainen-Kamer. 
Graf von Thürheim. 
Vocke. 
  
(Die Vorstellungen in Angelegenheiten der Ge- 
meinden bdetreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könias. 
Um die Verordnung vom 18. März 1897 
(Regierungsblatt von 1897, Seite 562) zu 
umgehen, werden nun häufig von einzelnen 
Mitgliedern der Gemeinden Angelegenheiten 
vorgetragen, welche die ganze Gemeinde ange- 
ben, für welche, ohne Auftrag und Vollmacht 
dergleichen einzelne Mitglieder als Sprecher 
aufzutreten sich anmassen. Um diesen dem 
Geisie und Zwecke der Verordnung zuwider 
laufenden Unfug abzustellen, wird biemit be- 
kannt gemacht, daß durchaus keine Vorstel- 
lungen im Namen Mebrerer, welche nicht von 
allen Interessenten unterzeichnet sind, oder wo- 
zu keine Vollmacht derselben anliegt, ange- 
nommen werden, und daß Angelegenbeiten ei- 
ner Gemeinde nur auf dem in der Verordnung 
vom 18. März 1807 vorgezeichneten Wege 
bieher gelangen können. 
Bamberg den 20. Jänner 1803. 
Königliche tandes-Direktion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Sartorius. 
.–– ——— — 
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Auftrige. 
An sämtliche Unterbebörden der Provinz 
Beiern. 
(Die Bemerkung, cusa domini, oder Dartium 
auf den der Post übergeben werdenden Er- 
peditionen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Ungeachtet wiederholter Befehle, unterlass 
sen die königlichen Beamten dem Amts-Expe- 
ditionen b.eizumerken, ob diese cCausam domini. 
Dieselben werden 
neuerdings angewiesen, diesen Unterschied um 
so gewisser auf die Erpedition zu bemerken, 
widrigenfalls die an die königlich-Baierischen 
Postämter zu bezahlende Quoten von der nicht 
als causa domini bemerkten Exrpedition, ohne 
weiters von dem die Expedition besorgenden 
Individuum erbolet werden würden. Eine 
unrichtige Angabe würde noch besonders be- 
straft werden. 
tünchen den 25. Jänner 1808. 
Königliches General-tan des- 
Kommissariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Capeller, Rathöaccessist. 
oder Partium betressen. 
  
An sämtliche bürgerliche Magistcate der 
Drovinz Baiern. 
(Die Bürgeraufnahms-Tabelle betreffend.) 
Im Namen Semer Majestät des Kömas. 
In den halbjährig einzusendenden Bürger- 
aufnahms= Anzeigen können nur jene vorge- 
cragen werden, welche die Bewilligung zur 
Uebernahme eines Gewerbes in Folge der aller= 
böchsten Verordnung vom 5. Junner vorigen
	        
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