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3. Bei Verhandlungen im Umfange des aͤl-
tern Fuͤrstenthums selbst aber bleibt es in An-
sebung des Gebrauches des 3 kr. Stempels zur
Zeit noch bei den Vorschriften des Preußischen
Stenipel-Edikts.
Ansbach den 9. Jaͤnner 1808.
Königlich-Baierische Kriegs= und
Domainen-Kamer.
Graf von Thürheim.
Vocke.
(Die Vorstellungen in Angelegenheiten der Ge-
meinden bdetreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könias.
Um die Verordnung vom 18. März 1897
(Regierungsblatt von 1897, Seite 562) zu
umgehen, werden nun häufig von einzelnen
Mitgliedern der Gemeinden Angelegenheiten
vorgetragen, welche die ganze Gemeinde ange-
ben, für welche, ohne Auftrag und Vollmacht
dergleichen einzelne Mitglieder als Sprecher
aufzutreten sich anmassen. Um diesen dem
Geisie und Zwecke der Verordnung zuwider
laufenden Unfug abzustellen, wird biemit be-
kannt gemacht, daß durchaus keine Vorstel-
lungen im Namen Mebrerer, welche nicht von
allen Interessenten unterzeichnet sind, oder wo-
zu keine Vollmacht derselben anliegt, ange-
nommen werden, und daß Angelegenbeiten ei-
ner Gemeinde nur auf dem in der Verordnung
vom 18. März 1807 vorgezeichneten Wege
bieher gelangen können.
Bamberg den 20. Jänner 1803.
Königliche tandes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Sartorius.
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Auftrige.
An sämtliche Unterbebörden der Provinz
Beiern.
(Die Bemerkung, cusa domini, oder Dartium
auf den der Post übergeben werdenden Er-
peditionen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Ungeachtet wiederholter Befehle, unterlass
sen die königlichen Beamten dem Amts-Expe-
ditionen b.eizumerken, ob diese cCausam domini.
Dieselben werden
neuerdings angewiesen, diesen Unterschied um
so gewisser auf die Erpedition zu bemerken,
widrigenfalls die an die königlich-Baierischen
Postämter zu bezahlende Quoten von der nicht
als causa domini bemerkten Exrpedition, ohne
weiters von dem die Expedition besorgenden
Individuum erbolet werden würden. Eine
unrichtige Angabe würde noch besonders be-
straft werden.
tünchen den 25. Jänner 1808.
Königliches General-tan des-
Kommissariat von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Capeller, Rathöaccessist.
oder Partium betressen.
An sämtliche bürgerliche Magistcate der
Drovinz Baiern.
(Die Bürgeraufnahms-Tabelle betreffend.)
Im Namen Semer Majestät des Kömas.
In den halbjährig einzusendenden Bürger-
aufnahms= Anzeigen können nur jene vorge-
cragen werden, welche die Bewilligung zur
Uebernahme eines Gewerbes in Folge der aller=
böchsten Verordnung vom 5. Junner vorigen