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jaͤhrlich als Bodenzins
fl. dl.
kr.
entrichtet werden. «
V. In dem Falle, daß der Kaͤufer von
diesen erkauften Realitaͤten wieder etwas
veräussert, ist jede solche Kaufs-Verband-
lung als ungiltig anzuseben, wenn die Enr-
richeung des obigen Korn-Grundzinses raten-
mässig von dem neuen Käufer mit den Grund-
stücken, und die Bezahlung der Kaufschillings-
Fristen, in so ferne solche noch nicht berichti-
get worden sind, von dem zweiten Käufer,
so wie der erste solches hätte tchun müssen,
nicht übernommen werden.
VI. Die Staats= und Kommunal-Aufla--
— —
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oder in der Folge noch darauf gelegt werden
könnten, hat der Käufer gam allein zu über-
nehmen, und zu leisten.
Die allgemeine (besondere) Seiftungs-
(Kommnnal-) Administration (Ort), welche
diesfalls die Gewährschaft zu leisten verspricht,
bat demnach gegenwärtigen Kaufsbrieferrich=
tet, und dem (Namen des Käufers) unter
gewöhnlicher Fertigung und Unterschrife zu-
gestellt.
Gescheben den
Königlich-Baierische allgemeine (besondere)
Seiftungs= (Kommunal") Administeation in
(Ort)
Unterschrift und
gen, die bereits auf diesen Realitären liegen, Fertigung.
der vng-CKNommna!-) Reaz#edten.
Zahlunge- Art des KU Schillinga. in Jahrliche Rente
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