eseh und Verordnungs L
Königreich Bayern.
Nr. 33.
München, den 8. Juli 1915.
Inhalt#:
Bekanntmachung vom 2. Juli 1915 zum Vollzuge des Zuwachssteuergesetzes.
il
Nr. 14199.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Zuwachssteuergesetzes.
#. Staatsministerien des Junern und der Finanzen.
Nach § 7 Ziff. 7 Zuwt Ges. wird beim Austausche von Grundstücken zum Zwecke
der Zusammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Gestaltung von
Bauflächen (Umlegung) die Zuwachssteuer nicht erhoben, wenn diese Maßnahmen auf der
Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer solchen als zweckdienlich anerkannt werden.
Als Behörden, von denen die Anordnung oder die Anerkennung der Zweckdienlichkeit auszu-
gehen hat, kommen nach dem Standpunkte, den die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit
dem Reichsschatzamt eingenommen hat (vgl. Amtl. Mitt. über die Zuwachssteuer 1912 S. 15,
103; 1913 S. 181, 276) nur solche Amtsstellen in Betracht, denen kraft landesrechtlicher
Regelung die Zuständigkeit hierzu eingeräumt ist.
In Bayern besteht außer den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Mit-
wirkung der Flurbereinigungskommission bei Flurbereinigungen keine landesrechtliche Regelung,
der zufolge einer Behörde die Zuständigkeit zur Anordnung oder Anerkennung der Zweck-
dienlichkeit einer der im § 7 Ziff. 7 bezeichneten Maßnahmen zukommt. Infolgedessen
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