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sich der persönlichen Dienstesleistung entzie-
ber, selbe entweder geradebin verweigert, oder
aber unter verschiedenen ungegründeten Vor-
wänden rc. sich von selben zu befreien sucht;
so ist er zur Pflichterfüllung durch Ermab-
nungen, und, wenn diese fruchtlos wären,
durch Geld, und nötbigenfalls auch persön-
lichen Arrest anzubalten.
F. 17. Die Geldstrafen fließen in die
Bürger-Militä= Kasse. Arreststrafen aber
bestehen im Haus= und engen Arreste.
Un lezteren realisiren zu können, sind zwei
Zimmer bei jedem Stadtmazistrate bereit zu
balten; das eine für Unterofsiziere und Ge-
meine, und das zweite für Oberoffiziere.
I. 18. Ebe eine Wache aufzieht, muß
die Parade ebevor genau visttirt werden.
Die Kompagnie= und Eskadrons-Cbefs
sind verantwortlich, daß ihre teute gut be-
waffnet, und reglementmässig gekleidet auf
der Wachparade erscheinen.
Zu diesem Ende genügt es nicht, daß der
Adjutant bei jeder Wachparade gegenwärtig
sey; sondern es muß auch abwechslungs-
weise ein Oberoffizier zur Inspektion biezu
beordert werden.
I. 10. Daß die bürgerlichen Stabs-Of-
öziere diesfalls öfter nachsehen, und bei der
Parade erscheinen sollen, bedarf nur der Er
innerung, da man von ihrem Diensteseifer
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überzeugk ist, daß sie aus eigenem Triebe
auch bierin ihrer Pflicht genügen werden.
§. 20. Wenn ein Bürger-Soldat, der
auf die Wache zieht, sein Gewehr nicht in
dem erfoderlichen Stand bat, wenn dasselbe
und sein tederwerk nicht reinlich und blank
gepuzet, und er selbst nicht vorschriftmässig
und rein gekleider ist; so unterliegt er, nach
Umständen, einer Geld= oder Arreststrafe.
I. z#. Der mit einem gebrochenen
Feuergewehre aufziehet, wird eben so gebüs
set; denn er führt eine Waffe, die er nie
mit Erfolge gebrauchen kann.
I. 22. Der sich endlich im Dienste ver-
spätet, oder, daß er selben nicht persoͤnlich
leisten könne, sich zu spät entschuldige, wird
ebenfalls mit einer Geld= oder Arreststrafe
gebüße.
Man versseht sich übrigens vom gesam-
ten Bürger-Militär, daß dasselbe zu seiner
eigenen Ebre, und zum allgemeinen Besten
diese Verschrift genau und pünktlich be-
folgen werde.
Munchen den 7. Februar 1808.
Königliches General-kandes-Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Capeller.