Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sich der persönlichen Dienstesleistung entzie- 
ber, selbe entweder geradebin verweigert, oder 
aber unter verschiedenen ungegründeten Vor- 
wänden rc. sich von selben zu befreien sucht; 
so ist er zur Pflichterfüllung durch Ermab- 
nungen, und, wenn diese fruchtlos wären, 
durch Geld, und nötbigenfalls auch persön- 
lichen Arrest anzubalten. 
F. 17. Die Geldstrafen fließen in die 
Bürger-Militä= Kasse. Arreststrafen aber 
bestehen im Haus= und engen Arreste. 
Un lezteren realisiren zu können, sind zwei 
Zimmer bei jedem Stadtmazistrate bereit zu 
balten; das eine für Unterofsiziere und Ge- 
meine, und das zweite für Oberoffiziere. 
I. 18. Ebe eine Wache aufzieht, muß 
die Parade ebevor genau visttirt werden. 
Die Kompagnie= und Eskadrons-Cbefs 
sind verantwortlich, daß ihre teute gut be- 
waffnet, und reglementmässig gekleidet auf 
der Wachparade erscheinen. 
Zu diesem Ende genügt es nicht, daß der 
Adjutant bei jeder Wachparade gegenwärtig 
sey; sondern es muß auch abwechslungs- 
weise ein Oberoffizier zur Inspektion biezu 
beordert werden. 
I. 10. Daß die bürgerlichen Stabs-Of- 
öziere diesfalls öfter nachsehen, und bei der 
Parade erscheinen sollen, bedarf nur der Er 
innerung, da man von ihrem Diensteseifer 
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überzeugk ist, daß sie aus eigenem Triebe 
auch bierin ihrer Pflicht genügen werden. 
§. 20. Wenn ein Bürger-Soldat, der 
auf die Wache zieht, sein Gewehr nicht in 
dem erfoderlichen Stand bat, wenn dasselbe 
und sein tederwerk nicht reinlich und blank 
gepuzet, und er selbst nicht vorschriftmässig 
und rein gekleider ist; so unterliegt er, nach 
Umständen, einer Geld= oder Arreststrafe. 
I. z#. Der mit einem gebrochenen 
Feuergewehre aufziehet, wird eben so gebüs 
set; denn er führt eine Waffe, die er nie 
mit Erfolge gebrauchen kann. 
I. 22. Der sich endlich im Dienste ver- 
spätet, oder, daß er selben nicht persoͤnlich 
leisten könne, sich zu spät entschuldige, wird 
ebenfalls mit einer Geld= oder Arreststrafe 
gebüße. 
Man versseht sich übrigens vom gesam- 
ten Bürger-Militär, daß dasselbe zu seiner 
eigenen Ebre, und zum allgemeinen Besten 
diese Verschrift genau und pünktlich be- 
folgen werde. 
Munchen den 7. Februar 1808. 
Königliches General-kandes-Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Capeller.
	        
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