Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage  IX.

Wir  Marximilian  Joseyb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  den  Eintritt  der  Wirkungen  des
organischen  Ediktes,  über  die  Verwaltung  des
Seiftungs=  und  Kommunal-Vermögens  vom
1.  Oktober  1807  auf  den  1.  Jänner  1808
festgesezt,  und  beschließen  nunmehr  über  die
Aus=  und  Einantwortung  des  Stiftungs-Vermögens,
  wie  folgt:

I.  Die  Aus=  und  Einanewortung  der  Stiftungs
  Kassen,  die  öffentliche  Vorstellung  und
Verpflichtung  der  allgemeinen  und  besonderen
Seistungs-Administratoren  wird  am  1.  Jänner
  1808  in  Vollzug  gesezt.

II.  Die  Ertradition  soll  nach  den,  in  der
einschlägigen  Instruktion  ertheilten  Weisungen
vorgenommen,  und  diese  Instruktion,  sobald
sie  die  Presse  verlassen  haben  wird,  sowohl  den
Ertraditions-Kommissarien,  als  den  Stftungs-Administrakoren,
  und  den  General  Kommissariaten
  ohne  Zeitverlust  zugestellt  werden.

III.  Es  bleibt  dem  Ermessen  des  Ereraditions-Kommissärs,
  nach  den  ihm  beiwohnenden
  Lokal,  Kennenissen  überlassen,  bei  welchem
Diistrikte  die  Ertradition  beginnen,  und  bei
welchem  sich  dieselbe  enden  solle.

IV.  Um  die  vielfältigen  Ausfertigungen  der
Poritions  =  Befehle  an  die  abstehenden  und
eintretenden  Administratoren  zu  vermeiden,
sollen  dieselben  durch  den  Komnissär  unter

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Vorzeigung  des  Kommissions-Befehls  auf
das  organische  Edikt  vom  I.  Oktober  1807  verwiesen,
  und  in  Folge  dessen  zur  pflichtmäßigen
Erfüllung  der  kommissionellen  Aufträge  angehalten
  werden.

V.  Nach  vollzogener  Ertradition  der  Stiftungen
  des  ersten  Distriktes  wird  der  Zeitauf
wand  bemessen  werden  können,  welchen  die
Ertraditionen  der  Stiftungen  in  den  übrigen
Distrikten  erfodern.  Nach  diesem  Maßstabe
soll  demnach  der  Tag,  an  welchem  der  Errraditions-Kommissär
  in  einem  jeden  der  übrigen
  Distrikte  eintreffen  kann,  den  bisherigen,
und  den  neuen  Administratoren  vorläufig  bekannt
  gemacht  werden.

VI.  Die  Resultate  der  Ertradition  einer
jeden  einzelnen  Administration  müssen  gleich
nach  ihrer  Vollendung  an  das  geheime  Ministerium
  des  Innern  eingesendet  werden,  welches
  sie  durch  das  geheime  Rechnungs-Kommissariat
  prüfen,  und  durch  dasselbe  dem  Kommissär
  die  allenfalls  nothwendigen,  oder  nüzlichen
  Weisungen  für  die  folgenden  Ertraditionen
  ertheilen  laßt.

VII.  Die  Extraditions-Kommissarien  sind
ermächtiget  aus  den  Stiftungs-Kassen  verhaltnißmäßige
  Vorschüsse  zur  Bestreitung  der
Reisekosten  und  Taggebühren,  gegen  eine,
auf  die  Stistungs-Zentral-Kasse  in  München
lautende  Quittung,  zu  enmehmen,  und  die
neuen  Süftungs-Administratoren  zur  Einsendung
  der  erwähnten  Quittungen  statt  baar
Geld  anzuweisen.