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Provinzial-Verordnung.
(Das konfiszirte Vermdgen der Deserteurs in Tirol
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nach den bestehenden Verordnungen für die
älteren Baierischen Staaten wird das von den
Deserteurs konfizirte Vermögen von denzjeni-
gen Zivil-Behörden, denen die Konfiskation
obliegt, unmittelbar an den königlichen Kriegs-
Oekonomie-Rath nach München eingesendet;
und ergeben sich in Konfiskations= Fällen einige
Ansténde, so wird von den nämlichen Behör-
den gleichfalls, es mögen juridische oder öko-
nomische Zweifel entstehen, mit dem erwähn-
ten Oekonomie: Rathe korrespondirt.
Da es zur Erreichung des gleichen Zweckes
nothwendig ist, die oben bemerkten Verord-
nungen auch auf die Provinz Tirol anzuwen-
den; so haben die königlichen Kreisämier
die sämtlichen Gerichts-Behörden ihres Be-
zirkes anzuweisen, in vorkommenden Fälleu
ihr Benehmen nach sener Vorschrift einzu-
richten. Innsbruck den 20. Jänner 1808.
Königlich= Baierisches Gubernium
in Tirol.
Graf Arco.
Strobl.
Aufträge.
An die mit den Anzeigen über die Feuer'Lösch-
Regquisiten rüc'ständigen Unterbehörden
in der Provinz Baiern.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem alle Unterbehörden, das gefreite
Herrschafts Gericht Osterhosen und das
kandgericht PRfassenhofen ausgenommen,
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mit der Anzeige im Ausstande sind, welche
sowohl über die Feuer-Löschrequisiten, die im
Laufe des vergangenen Jahres sind beigeschaf-
ser worden, als über jene, welche im Laufe des
gegenwärtigen beizuschaffen sind, in Folge der
Ausschreibung vom 13. Februar vorigen Jah-
res müssen eingesendet werden, und eine wei-
tere Nachsicht nicht eintreten kann, so erhalten
sämtliche Landgerichte, gefreite Herrschafts-
Gerichte und Magistrate der Hauptstädte hie-
mit den Auftrag, die ausständige Anzeige,
die sich bei den Landgerichten sowohl auf die
inkorporirte Orte, als auf die unmittelbar
gerichtische Dörfer erstrecken muß, nun bin-
nen 8 Tagen, vom Tage der Einrückung dieses
Austrags in das Regierungsblatt anfangend,
einzusenden, nach deren Ablaufe gegen die
damit im Ausstande gebliebenen mit geeigneten
Zwangs= Mitteln wird verfahren werden.
München den 1. Februar 1808.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Heinleth.
An sämrliche königliche Rentämter der Provinz
Reuburg.
(Die Führung der Manuale betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Folge der Rechnungs Instruktion muß
jedes Rentamt ein Hauptmanual neben dem
Tagbuche führen.
In das Hauptmanual müssen nicht allein
die wirklichen Einnahmen in den gehörigen
Rubriken eingetragen werden, sondern, statt
der ehemaligen in den Rechnungen ausgesezten
Etats-Hosttionen, muß bei jeder Rubrike auch