Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnung. 
(Das konfiszirte Vermdgen der Deserteurs in Tirol 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach den bestehenden Verordnungen für die 
älteren Baierischen Staaten wird das von den 
Deserteurs konfizirte Vermögen von denzjeni- 
gen Zivil-Behörden, denen die Konfiskation 
obliegt, unmittelbar an den königlichen Kriegs- 
Oekonomie-Rath nach München eingesendet; 
und ergeben sich in Konfiskations= Fällen einige 
Ansténde, so wird von den nämlichen Behör- 
den gleichfalls, es mögen juridische oder öko- 
nomische Zweifel entstehen, mit dem erwähn- 
ten Oekonomie: Rathe korrespondirt. 
Da es zur Erreichung des gleichen Zweckes 
nothwendig ist, die oben bemerkten Verord- 
nungen auch auf die Provinz Tirol anzuwen- 
den; so haben die königlichen Kreisämier 
die sämtlichen Gerichts-Behörden ihres Be- 
zirkes anzuweisen, in vorkommenden Fälleu 
ihr Benehmen nach sener Vorschrift einzu- 
richten. Innsbruck den 20. Jänner 1808. 
Königlich= Baierisches Gubernium 
in Tirol. 
Graf Arco. 
Strobl. 
Aufträge. 
An die mit den Anzeigen über die Feuer'Lösch- 
Regquisiten rüc'ständigen Unterbehörden 
in der Provinz Baiern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem alle Unterbehörden, das gefreite 
Herrschafts Gericht Osterhosen und das 
kandgericht PRfassenhofen ausgenommen, 
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mit der Anzeige im Ausstande sind, welche 
sowohl über die Feuer-Löschrequisiten, die im 
Laufe des vergangenen Jahres sind beigeschaf- 
ser worden, als über jene, welche im Laufe des 
gegenwärtigen beizuschaffen sind, in Folge der 
Ausschreibung vom 13. Februar vorigen Jah- 
res müssen eingesendet werden, und eine wei- 
tere Nachsicht nicht eintreten kann, so erhalten 
sämtliche Landgerichte, gefreite Herrschafts- 
Gerichte und Magistrate der Hauptstädte hie- 
mit den Auftrag, die ausständige Anzeige, 
die sich bei den Landgerichten sowohl auf die 
inkorporirte Orte, als auf die unmittelbar 
gerichtische Dörfer erstrecken muß, nun bin- 
nen 8 Tagen, vom Tage der Einrückung dieses 
Austrags in das Regierungsblatt anfangend, 
einzusenden, nach deren Ablaufe gegen die 
damit im Ausstande gebliebenen mit geeigneten 
Zwangs= Mitteln wird verfahren werden. 
München den 1. Februar 1808. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Heinleth. 
An sämrliche königliche Rentämter der Provinz 
Reuburg. 
(Die Führung der Manuale betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Folge der Rechnungs Instruktion muß 
jedes Rentamt ein Hauptmanual neben dem 
Tagbuche führen. 
In das Hauptmanual müssen nicht allein 
die wirklichen Einnahmen in den gehörigen 
Rubriken eingetragen werden, sondern, statt 
der ehemaligen in den Rechnungen ausgesezten 
Etats-Hosttionen, muß bei jeder Rubrike auch
	        
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