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Provinzial-Verordnungen.
(Die Instunarionen anu die adelichen Landsassen
der Provinz Bamderg betreffend.) «-
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
In Gem4hheit eines koͤniglichen allerhoͤchsten
Reskrints vom 22. vorigen Monats wird
hiemit verordnet, wie folge:
1. Sämrliche Landsassen der Provinz Bam-
berg haben der unterfertigten Stelle den In-
sinuationsweg fuͤr die amtlichen, an sie erge-
henden Fertigungen anzuzeigen, und hiezu
entweder ihr ständiges Domizil, oder den
Siz der Verwaltung ihres Landsassengutes
zu benennen; dann im ersten Falle für die
Zeit ihrer etwaigen Abwesenheit wegen der
Annahme und Bescheinigung der Insinna-
tionen gehörige Vorkehrung zu treffen, und
im zweiten Falle, wenn sie nicht selbst auf
dem Gute gegenwärrig sind, die eintreffenden
Fertigungen von ihrem Guts= oder Oekone,
mie: Verwalter bescheinigen zu lassen.
2. Geschieht mit dem Orte oder der Per-
son, wohin die Insinnation geschehen soll,
eine Verdnderung, so ist hievon ungesäume,
und mit Beobachtung der oben gegebenen
Vorschrift die Anzeige zu machen.
3. Sollten einige Landsassen binnen einem
Termine von 6 Wochen dieser Verfügung
Geunge zu leisten unterlassen, so soll, wenn
ihr ständiges Domizil niche notorisch, oder
ihre Gegenwart daselbst nicht zuverlässig ist,
die Insinuation ohne weiters an die Gerichts-
halter oder Oekonomie: Verwalter, die als
ermächtiget zu präsumiren sind, und sich un-
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ter jener Voraussezung der Annahme und
Bescheinigung der Insiuuationen unter kei-
nem Vorwande entzuhhen därfen, geschehen;
—
4. soll in den Fällen, wo dergleichen Ber-
walter bei dem Gutelnicht bestehen, oder selbst
nicht bekannt seyn würden, auf Kosten der
Ungehorsamen ein eigener Mandatar ad insi-
ansndum am Size der Landesstelle ausgestell
werden. Bamberg den. 8. Februar 1 808.
.. Königliche dandes-irektion
von Bamberg.
Freiherer von Stengel.
Wrvermann.
(Den Abjzug Der Fundarions-Kapitalien bei der
Fassionirung der bandgilter in der Provinz
Baiern bekreffend.)
Im Namen Selner Majsestät des Königs.
Die unterm 2. dieses Monats anher er-
felgte allerhöchste Erläuterung, über den
Abzug der Fundations-Kapitalien bei der Fas-
siomrung der Landgürer wird hiemit zur
allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung
bekannt gemacht.
Munchen den 17. Februar 180g.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Schießl.
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Auf die Anfrage Unserer hiesigen Landes-
Direktion, vom 28. Jänner, in Betreff der
auf Landgutern liegenden Fundations-Kapi-