Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnungen.

(Die  Instunarionen  anu  die  adelichen  Landsassen
der  Provinz  Bamderg  betreffend.)  «-Im
  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

In  Gem4hheit  eines  koͤniglichen  allerhoͤchsten
Reskrints  vom  22.  vorigen  Monats  wird
hiemit  verordnet,  wie  folge:

1.  Sämrliche  Landsassen  der  Provinz  Bamberg
  haben  der  unterfertigten  Stelle  den  Insinuationsweg
  fuͤr  die  amtlichen,  an  sie  ergehenden
  Fertigungen  anzuzeigen,  und  hiezu
entweder  ihr  ständiges  Domizil,  oder  den
Siz  der  Verwaltung  ihres  Landsassengutes
zu  benennen;  dann  im  ersten  Falle  für  die
Zeit  ihrer  etwaigen  Abwesenheit  wegen  der
Annahme  und  Bescheinigung  der  Insinnationen
  gehörige  Vorkehrung  zu  treffen,  und
im  zweiten  Falle,  wenn  sie  nicht  selbst  auf
dem  Gute  gegenwärrig  sind,  die  eintreffenden
Fertigungen  von  ihrem  Guts=  oder  Oekone,
mie:  Verwalter  bescheinigen  zu  lassen.

2.  Geschieht  mit  dem  Orte  oder  der  Person,
  wohin  die  Insinnation  geschehen  soll,
eine  Verdnderung,  so  ist  hievon  ungesäume,
und  mit  Beobachtung  der  oben  gegebenen
Vorschrift  die  Anzeige  zu  machen.

3.  Sollten  einige  Landsassen  binnen  einem
Termine  von  6  Wochen  dieser  Verfügung
Geunge  zu  leisten  unterlassen,  so  soll,  wenn
ihr  ständiges  Domizil  niche  notorisch,  oder
ihre  Gegenwart  daselbst  nicht  zuverlässig  ist,
die  Insinuation  ohne  weiters  an  die  Gerichtshalter
  oder  Oekonomie:  Verwalter,  die  als
ermächtiget  zu  präsumiren  sind,  und  sich  un-456



ter  jener  Voraussezung  der  Annahme  und
Bescheinigung  der  Insiuuationen  unter  keinem

  Vorwande  entzuhhen  därfen,  geschehen;

—

4.  soll  in  den  Fällen,  wo  dergleichen  Berwalter
  bei  dem  Gutelnicht  bestehen,  oder  selbst
nicht  bekannt  seyn  würden,  auf  Kosten  der
Ungehorsamen  ein  eigener  Mandatar  ad  insiansndum
  am  Size  der  Landesstelle  ausgestell
werden.  Bamberg  den.  8.  Februar  1  808.
..  Königliche  dandes-irektion

von  Bamberg.
Freiherer  von  Stengel.
Wrvermann.

 

(Den  Abjzug  Der  Fundarions-Kapitalien  bei  der
Fassionirung  der  bandgilter  in  der  Provinz
Baiern  bekreffend.)

Im  Namen  Selner  Majsestät  des  Königs.
Die  unterm  2.  dieses  Monats  anher  erfelgte

  allerhöchste  Erläuterung,  über  den

Abzug  der  Fundations-Kapitalien  bei  der  Fassiomrung

  der  Landgürer  wird  hiemit  zur

allgemeinen  Wissenschaft  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Munchen  den  17.  Februar  180g.
Königliche  Landes-Direktion
von  Baiern.

Freiherr  von  Weichs.
Schießl.

Wir  Marimiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Auf  die  Anfrage  Unserer  hiesigen  Landes-Direktion,
  vom  28.  Jänner,  in  Betreff  der
auf  Landgutern  liegenden  Fundations-Kapi-