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Provinzial-Verordnungen.
(Die Instunarionen anu die adelichen Landsassen
der Provinz Bamderg betreffend.) «-Im
Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
In Gem4hheit eines koͤniglichen allerhoͤchsten
Reskrints vom 22. vorigen Monats wird
hiemit verordnet, wie folge:
1. Sämrliche Landsassen der Provinz Bamberg
haben der unterfertigten Stelle den Insinuationsweg
fuͤr die amtlichen, an sie ergehenden
Fertigungen anzuzeigen, und hiezu
entweder ihr ständiges Domizil, oder den
Siz der Verwaltung ihres Landsassengutes
zu benennen; dann im ersten Falle für die
Zeit ihrer etwaigen Abwesenheit wegen der
Annahme und Bescheinigung der Insinnationen
gehörige Vorkehrung zu treffen, und
im zweiten Falle, wenn sie nicht selbst auf
dem Gute gegenwärrig sind, die eintreffenden
Fertigungen von ihrem Guts= oder Oekone,
mie: Verwalter bescheinigen zu lassen.
2. Geschieht mit dem Orte oder der Person,
wohin die Insinnation geschehen soll,
eine Verdnderung, so ist hievon ungesäume,
und mit Beobachtung der oben gegebenen
Vorschrift die Anzeige zu machen.
3. Sollten einige Landsassen binnen einem
Termine von 6 Wochen dieser Verfügung
Geunge zu leisten unterlassen, so soll, wenn
ihr ständiges Domizil niche notorisch, oder
ihre Gegenwart daselbst nicht zuverlässig ist,
die Insinuation ohne weiters an die Gerichtshalter
oder Oekonomie: Verwalter, die als
ermächtiget zu präsumiren sind, und sich un-456
ter jener Voraussezung der Annahme und
Bescheinigung der Insiuuationen unter keinem
Vorwande entzuhhen därfen, geschehen;
—
4. soll in den Fällen, wo dergleichen Berwalter
bei dem Gutelnicht bestehen, oder selbst
nicht bekannt seyn würden, auf Kosten der
Ungehorsamen ein eigener Mandatar ad insiansndum
am Size der Landesstelle ausgestell
werden. Bamberg den. 8. Februar 1 808.
.. Königliche dandes-irektion
von Bamberg.
Freiherer von Stengel.
Wrvermann.
(Den Abjzug Der Fundarions-Kapitalien bei der
Fassionirung der bandgilter in der Provinz
Baiern bekreffend.)
Im Namen Selner Majsestät des Königs.
Die unterm 2. dieses Monats anher erfelgte
allerhöchste Erläuterung, über den
Abzug der Fundations-Kapitalien bei der Fassiomrung
der Landgürer wird hiemit zur
allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung
bekannt gemacht.
Munchen den 17. Februar 180g.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Schießl.
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Auf die Anfrage Unserer hiesigen Landes-Direktion,
vom 28. Jänner, in Betreff der
auf Landgutern liegenden Fundations-Kapi-