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Etats-Jabres, in welchen, wegen den spaͤter
fliessenden Forst-Einnahmen, die Forst-Aus-
gaben durch die jedesmalige Forstkasse= Baar-
sehaft noch nicht ganz gedeckt sind; und kom-
men daher auch noch für die seit dem r. Ok-
tober des Rechnungs= Jahres 180 #x rückver-
flossenen Monate berzustellen, wenn irgend-
wo bereits genehmigte, und verfallene Forst-
Zablungen noch zur Zeit nicht abgeführe sepn
sollen. Hingegen haben
§.) sämtliche königliche Rentämter und
Administrationen, welche sich mit Erbebung
und Verrechnung der Forstgefälle aus den zu
diesseitigem Wirkungekreise gebörigen Staats-
Waldungen zu befassen haben, bei eintret-
tend vorerwähnten Fällen die Rückvergütung
solcher Vorschüsse aus den zuerst eingehenden
Forstgefillen jedesmal sogleich zu bewerkstel-
ligen. München den 13. Februar 1808.
Königliches Oberstes Forstamt.
Karl Zylluhardt.
Vischer.
An sämtliche Patrimonial= Gerichte der Pro=
vinz Bamberg.
(Die Juschreibungen der den adelichen Guts-
Bestzern lehenbaren Grundstücke betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Es ist nicht selten der Fall, daß jene Ver-
änderungen, welche im taufe des Jabres sich
bei jenen Gütern und Grundstücken ergeben,
die den adelichen Gutsz-Besizern zu tehen
geben, zum grossen Theile, wenigstens auf
längere Zeit nicht angegeben werden. Dahie-
durch die Erhebung der bievon abfallenden
Steuer erschweret wird, so werden sämtliche
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Patrimonialgerichte hiemit angewiesen, zur
Beibehaltung der eingefuͤhrten Ordnung, und
damit die Zu- und Abschreibungen in der
Steuer gehoͤrig vollzogen werden koͤnnen, mit
dem Schlusse eines jeden Quartals die in de-
ren Gerichte vorgefallenen Lehens-Veraͤn-
derungen, unter richtiger Beschreibung der Le-
hen, dem treffenden koͤniglichen Rentamte je-
desnmal mitzutheilen. Bamberg den 15. Fe-
bruar 1808.
Königliche tandes = Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Müller.
An sämtliche kand-, Stadt= und Patrimoni=
algerichte der Provinz Bamberg.
(Die andboten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Den sämtlichen tand-, Stadt= und Patri-
monialgerichten in denjenigen Orten der Pro-
vinz Bamberg, wohin keine Post führet,
wird biemit der Auftrag ertbeilt, ihre bieber
kommenden tandboten gemessenst anzuweisen,
daß dieselben sich jedesmal vor ihrem Abgange
in dem königlichen Hofgerichts-Exveditions=
amte erkundigen: ob daselbst keine Expedition
an die betreffenden Orte vorhanden ist;
auch durch dieselbe die von ihnen beizutreiben=
den Taren genauer und schleuniger, als bis-
ber gescheben ist, bei Vermeidung unangeneb-
mer Verfügungen in dem Falle einer ihnen
bierunter zurtast fallenden Saumseligkeit, an-
ber einzusenden. Bamberg den 15. Februar
1808.
Königliches Hofgericht.
Freiherr von Ow. 4
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