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Bekanntmachungen.
(Die Aufloͤsung der Justizkanzlei Wiesenthaid
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Nachdem der Graf Franz Erwin von
Schönborn auf die Beibehaltung der
bisherigen Justizkanzlei in Wiesenthaid,
jedoch mit dem ausdrücklichen allerunterthänig-
sten Vorbehalte aller übrigen den mediatisirten
Fürsten und Grafen in der allerhöchstken kö-
niglichen Deklaration vom r0. Mätz vori-
gen Jahres gegebenen Rechte und Vorzüge,
verzichtet hat; sonach das bisherige gräfliche
Justizamt Wiesenthaid ganz in die Neihe
anderer königlich-Baierischer, gráflich= Schön-
bornischer Patrimonialgerichte eritt, und die
allerhöchste Deklaration vom 31. Dezember
1806 (Regiekungsblan 1807, S. 04) ihre
Anwendung findet; so wird solches hiemit zur
nöthigen allgemeinen Wissenschaft gebracht.
Bamberg den 8. Februar 1 808.
Königlichr Zandes-Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel. ..
" Wewermann.
Die Shestreitigkeiren der Protestanten bei dem
königlichen Hofgerichte in München betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Mazestät den
14. und 15. Hh. der am 8. Juli 1806 er-
gangenen allerhoͤchsten Instruktion uͤber das
gerichtliche Verfahren in Chestreitigkeiten der
Protestanten (Regierungsblatt 1806. Stuͤck
XXXII. S. 285.) durch allergnaͤdigstes Res-
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kript vom 5. Jaͤnner laufenden Jahres, ruͤck-
sichtlich der unterzeichneten Stelle, dahin al-
lerhoͤchst abzuaͤndern geruhet haben:
Daß leztere die protestantischen Ehestreitig-
keiten, so wie auch jene, so aus der Ehe-
verbindung verschiedener Religions=
Theile entstehen, nach der nun erfolgten An-
stellung eines protestantischen Rarhs, ohne
weitere Aktenverschickung zu erledigen habe;
So wird solches hiemit bekannt gemacht.
München den 12. Februar 1 808.
Konigliches Hofgericht als prote-
stantisches Ehegericht. ·
Graf Reigersberg.
von Chrismar.
(Den Fleischaufschlag ju der Provinz Baiern be-
treffend) ·
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Da aus eingekommenen Anfrag: Berichten
hervorgeht, daß hier und dort der Wahn em-
standen sey, als wäre durch die neue Zoll-
und Mautordnung vom 1. Dezember vorigen
Jahres, auch der in der Provinz Baiern bis-
her bestandene Fleischaufschlag aufgehoben wor-
den, so wird hiemit zur Beseitigung dieser irri-
gen Auslegung erklärt, das gedachter Fleisch-
aufschlag keineswegs unter den durch die
angeführte Zoll= und Mantordnung G. 1. auf-
gehobenen Gefällen begriffen, sondern derselbe
bis zu anderwärtiger allerhöchster Verfügung
ferner, wie bisher zu entrichten und einzubrin-
gen sey.
Simtliche Behörden und Unterthauen ha-