Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Aufträge. 
An die Provinzial-Hauptkasse und die Rent- 
Amter der Provinz Neubutrg. 
(Die Amzeigen über die Sterbfälle der Penssonisten 
betresfend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Um über die Heimfälle der Penssonen eine 
beständige Uehersicht, ohne viele Umstände und 
Schreibereien, zu erlangen, sollen künftig 
die Sterbfälle der Pensionisten von der könig- 
lihen provisorischen Hauptkasse sowohl, als 
den fätnelichen Rentämtern alle Monate, und 
zwar längstens in Zeit 8 Tagen des nachst- 
folgenden Monats, in tabellarischer Form 
dergestalt ansezeigt werden, daß in der ersten 
Kosonne, der Name des Densionisten, dessen 
Karakter und Aufenthaltsort, in der zweiten, 
der Tag der Hinscheidung, in der deitsen, 
die Pensson, in der vierten, der Betrag des 
Seerbquartals, wo es noch hergebracht ist. 
oder des Sterb= und Nach-Monats nach der 
Pragmatik, und in der lezten die hinterlassene 
Wittwe und Kinder mit Bemerkung des Al- 
ters von den leztern, eingetragen werden. 
Dlese Tabelle muß in duplo eingesender, 
und wenn sich kein Sterbfall ereignet, eine 
Fehlanzeige ohne Tabelle gemacht werden. Die 
nemlichen Todes, Anzeigen geschehen von den 
königlichen Polizei= und Landrichterämtern zur 
Kentrolle in jedem einzelnen Falle sorthin, 
wie bisher. Neuburg den 16. Febr. r808. 
„Königliches General= Landes-Kom- 
missariat, als Etats-Kuratel der 
· Provinz Neuburg. 
VBraf pon Tassis. Graf Reisach. 
Goͤttlinger. 
—— 
von allen Fersibediensteicn 
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uan sämeliche Renrämeer in dem Königreiche 
Baiern. 
(Die Beselrungs= und Pensions= Nöcige zum 
Bebufe des Withren= und Waisen-Jo##t be- 
kressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des König. 
Vermeäg allerhöchsten Befehls müssen viertel- 
shrig genaue Verzeichnisse über die Besol- 
dungs= und Penstsons-Abzüge zum Behuse 
des Wittven= und Waisen-Fonds zur Ken- 
trollirung des diesfalls eingesendeten Geldbe“ 
4rages, der Zentral-Ssaats-Kasse mitgetheilt 
werden. 
Es erhalten daher die koͤniglichen Rentaͤniter 
und sonstigen verrechnenden Bchoͤrden, bei 
„welchen die Besoldungen und Penstonen des 
königlichen Forstpersonals angewiesen sind, 
hlemit den Auftrag, den Berag diiser Abzüge 
und Peusen 
sten, auf welche die allgemeine Verordnung 
vom 8. Juni 1807 anwendbar 1in, in der 
nacholgenden fabellarischen Form hieher ein- 
zusenden. 
Fuor das verffossene erste Quartal des laus 
senden Etatsjahres gewärtiger man die Vorlage 
der erwähnten Tabelle unverzüglich, für die 
Folge aber unmittelbar mit dem Schlusse eines 
jeden-Quartals, damit die unterferrigte Stelle 
mit der Zusammenstellung nicht gufgehalten 
werde. 
München den 23. Februar 1808. 
Koͤnigliches Oberstes Forstamt. 
Karl Zyllnhardt. 
Vischer.
	        
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