Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich= Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XlII. Stück. München, Mittwoch den 16. März 1908. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
— 
  
(Die Armen= Pflege betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der Absicht, daß in Beziebung auf die 
Armen. flege, als einen Zweck der Wohl- 
tbätigkeic, für welchen Wir zwar durch meb- 
rerevon Zeit zu Zeit erlassene und erneuerte Vor- 
schriften Unsere besondere Aufmerksamkeit an 
den Tag gelegt; gleichwohl aber bis jezt keinen 
allgemeinen, der Wichtigkeit des Gegenstan- 
des, und der Bestimmtheit Unsers Willens ent- 
sprechenden Erfolg wahrgenommen haben, 
nunmehr durch Unsere General: Administra- 
lion des Stiftungs= und Kommunal: Verm- 
gens, in Uebereinstimmung mit dem durch 
das Edikt vom r. Oktober 1807 konstituirten 
Organismus, theils das erfoderliche Fundi- 
rungs-WVermögen regulirt, tbeils die 
Verwendung und Verrechnung des- 
selben festgesezt werde, ertheilen Wir biedurch 
solgende organische Beschlüsse: 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen über 
den Stand der Armutb. 
1. Art. Der Anspruch auf die Armen- 
Oflege kommt nur dem Sctande der Armuthzu. 
2. Art. Dem Stande der Armuthb 
gebört ein jedes Individuum an, welches we- 
der aus eigenem Verm oͤgen, noch aus 
dem Vermoͤgen jener Anverwandten, 
welchen nach den Gesezen die Pflicht der Ali- 
mentation oblient, noch aus der Arbeits- 
Fäbigkeis seinen tebens-Unterhalt schöpfen 
kann. 
3. Art. Der Stand der Armuth zerfällt 
in jenen der vollen, und in jenen der par- 
tiellen Armuth. 
4. Art. Der Stand der vollen Ar- 
muth tritt mit dem gänzlichen Mangel 
eines Vermögens und der Arbeils-Fäbigkeit 
ein; der Stand einer partiellen Armuth 
triet dann ein, wenn das Vermegen, oder die 
Arbeits-Fähigkeit die Gewährung des tebens- 
Unterbaltes nicht erfüllet. 
Die Grade der partiellen Armuth sind 
gänzlich individuell; sie können so ver- 
schieden seyn, als die Verhältnisse aller Men- 
schen in allen Ständen in Beziehung auf ihre 
Vermögens; und Arbeits-Kräfte verschieden 
sind. 
§. Art. Die Gewährung des tebeno- 
Unterpaltes eines Armen umfast die 
Befriedigung seiner Bedürfnisse an Wob- 
aung, Kleidung und Nahrung. 
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