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selbst in den puriflzirten Resten, jedoch nicht
anders, als mit voller Sachkenneniß der ein-
schlägigen Forstbehörden, und auf bestimmten
unschädlichen Pläzen nur auf eine bestimmte,
wieder erlöschende Zeit, und nur gegen eine
angemessene Rekognition zur Forstkasse statt
finden.
Wobei vorzüglich auf diejenigen Unter-
thauen der Bedacht zu nebmen ist, welche
nicht schon als ehemalige Holzrechtler bei der
Purifkation mit jezt eigenthümlich geworde-
nen Holzantbeilen abgefertiget worden sind,
und sonst einen entschiedenen Mangel an
Weide oder Streu baben.
3. Bei allen noch nicht purifizirten Wal-
dungen hat das oberste Forstamt die für Kul-
tur, Industrie, und National-Reichthum so
woblthärige Purifikation nach den bisberigen
Grundsizen mit Anstrengung alles Fleisses sort-
zusezen; in der Zwischenzeit aber strenge Ob,
acht palten zu lassen, daß selbst die auf Saal-
büchern und bewährten Ankunftstiteln bern-
bende, mithin bei der Purifikation unwei-
gerlich zu entschädigende Weidgenüsse gegen
den Sinn und Geist des alren tandrechtes und
des General = Mandates vom Jahre 1760:2
auf keinen Pläzen, wo sie schädlich sind, oder
in keiner schädlichen Art ererzirt werden.
Diese für Unsere Staats-Waldungen allge-
mein geltende administrative Verfügung soll
im Regierungsblatte bekannt gemacht wer-
den, und Unser oberstes Forstamt hat den
Vollzug zu besorgen. München den 26. Fe-
bruar 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl
G. Geiger.
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(Die Korrespondenz der Konsistorlen und der Did-
zesan. Geistlichkeit betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um die Ausdehnung der Postporte-Frei-
beit der Korrespondenz der Konsistorien und
der Diszesan-Geistlichkeit auf Parkeisachen
zu vermeiden, verordnen Wir biemit: daß die
Fertigungen Unserer Konsistorien an die Dis-
zesan= Geistlichkeit, und die Schreiben der
lezteren sowohl unter sich, als an die Kon-
sistorien jedesmal nicht nur mit dem gewöhn-
lichen Amtssiegel versehen, sondern auch auf
der Aussenseite mit der dem Inhalte entspre-
chenden Bemerkung: Amtssache, Ar-
men sache, oder Darteisache, bezeichnet
seyn sollen. München den J. März 1803.
Max Josepbp.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
von Flad.
CDse in der neuen Joll= und Mantordnung ent-
haltenen Bestimmungen wegen der Nachzah=
lung der Aufschlagégefille ron dem Weine
und Branntweine betreffend.)
Wir Maximiltan Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben zwar in der neuen Zoll: und
Mantordnung vom 1. Dezember vorigen Jab-
res bestimmt, daß für die in Unseren neu er-
worbenen Provinzen von Schwaben und Fran-
ken vorrätbig liegenden fremden Weine und
Branntweine, von welchen nicht ausgezeige
werden kann, daß ein gleicher, oder ein boͤ-
berer Betrag, als der von 3 fl. für seden
Sporko-Zentner davon bereits entrichtet wor-