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res die erwaͤhnte allerhoͤchste Verordnung al-
len Chyrurgen und Aerzten durch die betref-
fenden Behoͤrden eigens bekannt gemacht wor-
den ist, so wird keine von einem Chyrurgen
seit dem 1. November vorgenommene Im-
pfung für gültig anerkannt, und alle von
jenem Tage an eiwa von Chyrurgen geimpf-
te Kinder müssen neuerdings von Aerzten vor-
schriftmässig eingeimpfet werden.
Ingleichen wird keine von einem Arzte seit
dem 1. November vorgenommene Impf-
ung für gültig erkannt, wenn dabei die durch
das Gesez vorgeschriebenen Bestimmungen
und Förmlichkeiten nicht genau sind beobach-
tet worden.
2. Da die allgemeine Impfung künftig im
Jahre zweimal vorgenommen werden soll, so“
werden dazu die Monate Mai und Juni,
dann der September bestimmt.
3. Die Pfarrer müssen alle Jahre am lez-
ten Sonntage des Monats April den Aeltern
das Gesez über die Schuzpocken-Impfung,
so weit es sie angeht, von den Kanzeln
berab verkünden. Auch sollen sie bei dieser
Gelegenheit den Aeltern den Ruzen der Schuz-
pocken= Impfung darstellen, und ihnen die
Pflicht, ihre Kinder impfen zu lassen, ans Herz
legen;— daß es geschebe, dafür sind die betref-
senden Behörden verantwortlich.
4. Da die Aeltern derjenigen Kinder, wel-
che mit dem r. Juli des gegenwärtigen,
so wie eines jeden Jahres in Zukunft das
dritte Jahr vollzählig erreicht haben, und
nicht mit den Schuzpocken geimpfet sind, be-
stimmten Strafen unterliegen; da sonach da-
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ran gelegen ist, die Zabl der vorhandenen,
pockenfähigen Kinder genau zu erfahren, so
erhalten die Pol'zei = Direktionen, landge-
richte, und unmittelbare B amtungen den
Auftrag, alle am künftigen 1. April vorhan-
dene, noch pockenfähige, und vor dem #.
Jänner des laufenden Jabres geborne Kin-
der (und Erwachsene), mie Beihilfe der
Pfar er und Gemeinde= Vorsteber, aufzu-
nehmen, und in zwei Verzeichnisse zu brine
gen, wovon eines längst am 1. Mai dem
betreffenden Pbosikus übergeben, das andere
aber an die unterzeichnete Stelle eingesendet
seyn muß.
Die pockenfähigen Subjekte sind in diesen
Verzeichnissen nach ihrem Alter aufzuführen,
und bei jedem ist das Jahr und der Monats-
tag, an dem es geboren wurde, anzugeben.
5. Damit kein pockenfähiges Kind ver-
schwiegen werde, so wird verfügt, und ist
den Aeltern bekannt zu machen: daß, wenn
sie ein pockenfähiges Kind verschweigen, und
dieses in der Folge die natürlichen Blattern be-
kommt, sie um 6 Reichsthaler gestraft werden.
6. Die Pfarrer bahen in Zukunft alle
Jahre längst am 15. Jänner eine tiste der
wäbrend des vorbergegangenen Jahres in
ibren Sprengeln gebornen Kinder, so wie
der Verstorbenen bis zum 12. Jahre, an die
einschlähigen Polizei-Direktionen, tandge-
richte oder Obermter zu übergeben.
Die verstorbenen Kinder sind in diesen ti-
sten nach ihrem Alter aufzuführen, und bei
jedem ist das Jahr und der Monatstag, an
dem es geboren worden, anzugeben.