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Daraus fertigen die benannten Behoͤrden
unverzuͤglich zwei Verzeichnisse, und uͤbersen-
den eines an den einschlaͤgigen Pbysikus, das
andere aber an die unterzeichnete Stelle.
7. Sellte der Fall eintreten, daß Aeltern
ihre Kinder, nachdem sie bereits das dritte
Jahr zuruͤckgelegt haben, nicht vacciniren
lassen, und daher den durch das Gesez be-
stimmeen Strafen unterliegen; so bae die be-
treffende Behörde wegen der Strafe an die
unterzeichnete Seelle zu berichten, und von
dieser die Bestäceigung zu erbolen.
8. In Gegenständen der Schuzpocken-Imp-
fung sind in den Seädten die Polizei: Direk-
tionen, oder, wo es deren nicht gibt, die
Stadr-Kommissariate, in den mediatifirten
landen aber die daselbst aufgestellten Justiz-
Kanzleien, Ober= und Pflegämeer die kom-
petenten Bebörden.
0. Für die Privat Impfungen müssen die
Aeltern selbst bezablen; in einem allerböchsten
allgemeinen Reglement über die Dienstesge-
bühren des medizinischen Personals wird sei-
ner Zeit eine Tare dafür bestimmt werden.
10. Die bei Privar= Imofungen beizu-
ziebende Autorikät kann im Notbfalle der
Pfarrer oder Pfarrvikar, oder auch der Orts-
Vorsteber sepn.
11. Daß da, wo die natürlichen Pocken
ausgebrochen sind, die Vaccination bei alle!
übrigen pockenfäbigen Kindern sogleich vor-
genommen werden dliefe, ja müsse, leuchter
von selbst ein, und es bedarf folglich des-
balb von Seite der Physteker und Polirei-
Bebörden keiner Anfrage mehr. Nur sind
die Aeltern zu belehren, daß die einzuimpfen-
den Kinder von den natürlichen Pocken entwe-
der schon angesteckt seyen, oder nach der Imp-
fung es noch werden können; die Impfung
daber wohl auch fruchtlos seypn möchte.
12. Sind es Kinder unter drei Jabren,
welche die natürlichen Pocken bekommen ha-
ben, so sind die Kosten der anbefohlenen Kon-
tumaznicht von den Aeltern, sondern aus der
Gemeinde-Kasse zu bestreiten.
Werden bingegen Kinder, welche bereits
das dritte Jahr zurückgelegt haben, von den
natürlichen Pocken ergriffen, so fallen die
Kontumaz-Kosten den Aeltern zur tast; aus-
genommen, wenn
a. dem Kinde vorber die Kubpocken zwar ein-
geimpft worden sind, es aber entweder gar
kelne oder nur unädchte Kubfpocken be-
kommen hat; oder, wenn
b. dem Kinde vorher die Kuhpocken niche ein-
geimpft werden konnten, weil es kränklich
war, oder einen Ansschlag batte.
13. Den Wundärziten, die sich vormal mit
der Impfung abgegeben baben, besonders de-
nen auf dem tande, ist aufs ernstlichste auf-
zutragen, die von ihnen geimpften Kinder,
von denen ste zweifeln, daß sie die ächten Kuh-
pocken gehabt baben, alsogleich anzuzeigen,
damit sie von Aerzten vorschriftmässig ge-
impft werden können.
14. Bei den allgemeinen öffenrlichen Imp-
fungen muß jederzeit auf dem tande von Sei-
te des tandgerichts, oder Oberamtes der Be-
amte selbst, oder der Aktuar, in den Std-
ten aber der Polizei-Direktor, oder Akruar
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