Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gegenwaͤrtig seyn, und die Impfliste unter- 
schreiben. 
15. Die Physiker werden erinnert, die 
Numer der Impflinge auf den gedruckten, 
ihnen zugestellten Tabellen das ganze Jahr 
bindurch fortlaufen zu lassen, und nicht, wie 
e schon mehrere gethan haben, bei jeder Hfar- 
rei, oder bei sedem Trimester neu anzufan- 
gen. 
76. Mit jedem Trimester haben die Phy- 
siker die Impflisten an die einschlägigen Pe- 
lizei-Direktionen, tandgerichte, oder Ober- 
amter zu übergeben. Diese nehmen Abschrif- 
ten davon, und schicken die Original: Impf- 
listen an die unterzeichnete Stelle ein. 
17. Jeder Hbysiker bat aber jährlich zu 
Ende des Monats Jänner aus seinen und 
— — 
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anderer Aerzte Impflisten, so wie aus den 
von den Pfarrern eingesendeten Geburts-und 
Sterbelisten (Zifer 6) einen Konspekt uͤber die 
Geimpften und Impffaͤhigen anzufertigen, 
und an die einschlägigen Polizei-Behörden 
zu Üübergeben. 
18. Endlich hat jede Polizei-Direktion, 
jedes tandgericht und Oberamt jährlich am 
I. Februar einen Konspekt über die Geimpf-= 
ten und Impffähigen, so wie über die an 
den natürlichen Pocken Erkrankten und Ver- 
storbenen nach dem nachstehenden Schema an 
die unterzeichnete Stelle einzusenden. 
Ulm den 23. Februar 1808. 
Königliche kandes = Direktion 
von Schwaben. 
Freiherr ven Gravenreuth. 
  
  
  
Sieß. 
Behörde N. Jahr N. 
Summe der Geimpften 1# Imoffähige #enpocken Geldstrafen 
Namen “ —.*““ — E rs ––bmE4 wezen 
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(Den Spielkarten-Stempel in der Provinz Baiern 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach der Siegelverordnung vom 1. Mirz 
o wurden zur Begünsiigung des Gewerb- 
fleißes die im tande fabrizirten Spielkarten, 
welche in das Ausland debitirt werden, von 
der Stempelschuldigkeit ausgenommen, und 
obwohl diese Begünstigung nur allein für die 
Kartenfabrikanten beabsichtet war; so bat 
dech die bieherige Erfabrung die Ueberzen- 
gung gewährt, daß auch inländische Han- 
delsleute und Krämmer unter dem unstatthaf- 
ten Vorgeben des ausländischen Absazes sich 
ungesiegelte Spielkarten beilegten, und die 
Kartenfabrikanten diesen verordnungswidri- 
gen Mißbrauch nech dadurch begünstigten, 
daß sie an jeden Inländer auf Verlangen der- 
lei ungestegelte Spielkarten verkauften. 
Um diese offenbare Gesezesübertretung für
	        
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