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die Folge zu beseitigen, wird hiemit verord-
net: daß von nun an die Kartenfabrikanten
in der Provinz Baiern schuldig und gebal-
ten seyn sollen, ihre sabrizirten Spielkarten,
sie mögen für den in oder ausländischen De-
bit bestimmt seyn, ohne alle Ausnahme der
Sieglung zu unterwerfen.
Im Unterlassun Jsfalle, oder, wenn ungesie-
gelte Spielkarten von einem inländischen
Kartenfabrikanten, wo immer, aufgegriffen
werden, unterliegt derselbe von jedem Kar-
tenspiele der besonderen Strase von 4 Reichs-
tbalern, oder 6 Gulden.
Dagegen wird zur Sicherung der Konkur-
renz der inländischen Kartenfabrikanten mit
denen des Auslandes, und zur Erleichterung
ibres Absazes biemit festgesezt: daß densel-
ben auf den Fall des wirklichen Debits in
„das Ausland, und nach vollständiger tegiti-
mation hierüber, so viel an der entrichteten
Kartenstempelgebühr bei dem königlichen Pro-
vinzial-Siegelamte in München wieder rück-
vergütet werden soll, als der Stempelbetrag
der in das Ausland abgesezten Spielkarten
ausmacht. 6
Diese Rückzahlung des Kartenstempelbe-
trages kann jedoch nur durch genaue Erfüllung
nachstebender Verbindlichkeiten erlangt wer-
den:
a. Diejenigen Kartenfabrikanten der Pro-
vinz Baiern, welche an Orten wohnen,
wo königliche Mauthallen errichtet sind, ha-
ben ohnebin nach der bestehenden königli-
chen Maut; und Zollverordnung, VI. Ab-
schnitt, K. 48. die Obliegenbeit auf sich, bei
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diesen ihre in das Ansland zu versendende
Spielkarten der Essiro:Zoll-Behandlung
zu unterwersen:
. Über sede solche Behandlung bat sich der
auf Rückvergütung Anspruch machende
Kartenfabrikant der Provinz Baiern von
dem einschlägigen königlichen Hallamte ein
Zertifikat ertheilen zu lassen, worin die
Anzahl und Gartung der gestempel-
ten Spielkarten genau und richtig bemerke
seyn muß:
bieses Zertifikat ist bei dem Ausgange
aus den könizlichen Seaaten an der ein-
schlägigen Grenzmaut = Postirung, wo
ohnehin die Ablage der Essito-Pollete zu
gescheben hat, vorzulegen, und sich bier-
auf die wirklich vorgegangene Erportation
der Spielkarten attestiren zu lassen;
befindet sich an dem Aufenthaltsorte ei-
nes Kartenfabrikanten keine Hallanstalr,
so bat sich derselbe an das nächst gelegene
Hallamt zu wenden, und allda die Behand-=
lung und die Zertifikats-Erbollung zu
bewerkstelligen:
. die erlangten Zertifikatel müssen innerhalb
3 Monaten, vom Tage der Exportation ge-
rechnet, bei dem königlichen Provinzial=
Siegelamte in München vorgelegt werden,
wonach die Rückvergütung der Karten-
stempelgebühr Plaßtz greift. Nach Ver-
flusse dieses Termins hat keine Rückzahlung
mehr statt; "
ausser den Kartenfabrikanten der Provinz
Baiern hat niemand auf eine Stempel=
gebühr-Rückzahlung Anspruch.