Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

619 
Von den inlaͤndischen Kartenfabrikan- 
ten erwartet man, daß sie sich dieser Be- 
guͤnstigung durch keine gegentheilige Hand- 
lung unwuͤrdig machen, und hiedurch selbst 
die Veranlassung zu strengen Maßnehmun- 
gen geben werden. 
Die koͤniglichen Polizeidirektionen in den 
Hauptstaͤdten, so wie alle Gerichts- und Po- 
lizei- dann saͤmtliche Amtsbehoͤrden in der 
Provinz Baiern werden zugleich wiederholt 
angewiesen, auf das Spielen mit ungesiegel- 
ten Karten pflichtmässige Aufmerksamkeit zu 
verwenden, und gegen jeden Uebertreter, 
ohne Unterschied des Standes, mit Nachdrucke 
einzuschreiten. Besonders ist bei jedem De- 
sraudationsfalle vorzüglich gegen den Ver- 
käufer der ungestempelten Spielkarten bie Un- 
tersuchung zu richten, und die festgesezte Stra- 
se von 4 Reichotbalern, oder 6 fl, von jedem 
Kartenspiele in unnachsichtliche Anwendung 
zu bringen. 
Sollte sich ein inländischer Kartenfabrikant 
den Verkauf ungessegelter Spielkarten zu 
Schulden kommen lassen, so bebält man sich 
noch sonderbar bevor, nach Gestalt der Um- 
stände mit Einziehung der Konzession vorzu- 
schreiten. 
Jeder, der einen verbotenen Handel, oder 
das Spielen mit ungestempelten Karten bei 
der einschlägigen Amtsbehörde anzeist, erhaͤlt 
nach richtig befundener Anzeige die Halb- 
scheid des ganzen Strafbetrages. 
Dieser Strafantheil fälle auch den nigen, 
ohne Ausnahm, ju, welche von Amts wegen 
620 
über die Beobachtung dieser Verordnung zu 
wachen haben. 
Alle königliche Polizeidirektionen, daun 
sämtliche kandgerichte und Amtebehörden ha- 
ben sogleich nach Empfang dieß die in ibren 
Amtsbezirken ansässigen Kartenfabrikanten 
vor Amt rufen zu lassen, denselben den In- 
balt dieser Verordnung binlänglich bekannt 
zu machen, und hierüber ein förmliches Pro- 
tokoll abzubalten, welches bieher zum Be- 
weise des geleisteten Vellzuges in Zeit 14 Ta= 
gen einzusenden ist. 
Uebrigens ist diese Verordnung auch allente 
balben auf die geeignete Weise zu jedermanns 
binlänglicher Kenntniß zu bringen, und das 
untergeordnete Amtspersonal zur genauesten 
Aufsicht anzuweisen. 
München den 26. Februar 1808. 
Königliches General-tandes---Kom 
missariat in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schwaiger. 
  
(Die Dominikal-Steuer-Eutrichtung in Tirokl be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
So wie man bei Uebertragung des Steu- 
er-Kollekt. Geschäftes an die königlichen Rent- 
aͤniter von der ehemaligen Gewohnheit ab- 
gieng, die Dominikal= Steuer bei den einzel- 
nen, im ganzentande zerstreut wehnenden Kon- 
tribuenten mit einem Aufwande beträchlicher 
Kellektkosten einsammeln zu lassen, so wurde 
es zugleich zur Pflicht der Dominikalisten, 
ihre Steuerschuldigkeiten innerhalb der aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.