Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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geschriebenen Zeitfrist an jenes Rentamt ein- 
zubefoͤrdern, in dessen Amtsbezirke ihre Do- 
minikal-Bezüge ausgeben. 
In Erfüllung dieser Pflicht zeigten sich je- 
doch mehrere Dominikalisten saumselig, und 
gaben zur Eneschuldigung dieses Saumsa- 
les die Beschwerlichkeit vor, ihre vielfältig 
Feringfügigen Dominikal= Steuerschuldigkei- 
ten mit einem den Schuldigkeits-Betrag über- 
steigenden Kostenaufwande zum Size des Rent- 
amtes zu bringen. 
Diesen Entschuldigungen wird nun durch 
folgende Verfügungen vorgebeuge: 
1. Gestattet man den Dominikal-Besizern, 
ibre Dominikal-Steuer zu Handen, was im- 
mer für eines verpflichteten Gemeinde= Sten- 
er-Treibers in jenem Rentamts-Bezirke, wo 
die Dominikal-Bezüge ausgeben, erlegen zu 
können; 
2. trägt man dem zu Folge allen Gemeinde- 
Sceuer,Treibern als eine ihrem Amte anhän- 
gende Pflicht auf, derlei Dominikal-Steuer- 
Erläge anzunehmen, in genaue Vormerkung 
zu bringen, und zugleich beim Erlage der 
Glebal= Stener an das königliche Rentamt 
auszuhändigen; 
3. damit aber die Dominikalisten für der- 
lei Erläge von Seite des königlichen Rent- 
amtes die gehörige Bedeckung erhalten, ba- 
ben dieselbe die Steuerbücher, deren Ein- 
führung bereits durch den im Regierungs= 
blatte vom vorigen Jahre, St. L. S. 1758 
enthaltenen Auftrag angeordnet wurde, dem 
Gemeinde: Steuer-Treiber, an welchen der 
Erlag geschiebt, zu behándigen, und dieser 
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bat solche Steuerbuͤcher dem koͤniglichen 
Rentamte bei Uebergabe der empfangenen 
Dominikal-Steuern zur Zuschreibung des 
richtig erfolgten Erlages vorzulegen, und 
sedann den Dominikalisten auf ihr Anmel- 
den wieder zurückzustellen. Es wird zu- 
Fleich den Dominikalisten freigestelle, in der 
Zwischenzeit durch Formirung befonderer, 
von den Gemeinde-Steuer-Treibern acl in- 
terim zu unterschreibender Steuerbücher sich 
Bedeckung für ibre diesfallsige Erläge zu 
verschaffen; 
4. insoferne ein Dominikal Besizer niche 
in jenem Rentamts-Bezirke wohnt, wo 
seine Deminikal-Bezüge ausgeben, oder 
in mehreren Rentamts-Bezirken derlei Ein- 
künfte beziehr, so hat derselbe in jedem tref- 
senden Rentamts = Bezirke zur jedeemali- 
gen Berichtigung seiner Steuerschuldigkeit 
entweder seinen Urbars= Verwalter, oder ei- 
nen seiner Grundbolden, oder wen immer 
anderen unterzustellen, und diesen Unterge- 
stellten dem königlichen Rentamte des Bezir- 
kes ungesäumt anzuzeigen, damit dieses Rent- 
amt im Falle eines Erlag= Saumsales die 
nötbige Beitreibung an den Untergestellten 
zu erlassen wisse. 
Eben darum Haben auch sämeliche Rentt 
amter auf derlei Unterstellungen, und deren 
Anzeigen mit allem Nachdrucke anzudringen; 
§. da nun durch gegenwärtige An- 
ordnungen alle bisheriyen Entschuldigungen 
gänzlich gehoben werden, so versieht man 
sich, daß die Dominikalisten die noch baften- 
den Ausstände an ihrer auf das Ziel Andre-
	        
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