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geschriebenen Zeitfrist an jenes Rentamt ein-
zubefoͤrdern, in dessen Amtsbezirke ihre Do-
minikal-Bezüge ausgeben.
In Erfüllung dieser Pflicht zeigten sich je-
doch mehrere Dominikalisten saumselig, und
gaben zur Eneschuldigung dieses Saumsa-
les die Beschwerlichkeit vor, ihre vielfältig
Feringfügigen Dominikal= Steuerschuldigkei-
ten mit einem den Schuldigkeits-Betrag über-
steigenden Kostenaufwande zum Size des Rent-
amtes zu bringen.
Diesen Entschuldigungen wird nun durch
folgende Verfügungen vorgebeuge:
1. Gestattet man den Dominikal-Besizern,
ibre Dominikal-Steuer zu Handen, was im-
mer für eines verpflichteten Gemeinde= Sten-
er-Treibers in jenem Rentamts-Bezirke, wo
die Dominikal-Bezüge ausgeben, erlegen zu
können;
2. trägt man dem zu Folge allen Gemeinde-
Sceuer,Treibern als eine ihrem Amte anhän-
gende Pflicht auf, derlei Dominikal-Steuer-
Erläge anzunehmen, in genaue Vormerkung
zu bringen, und zugleich beim Erlage der
Glebal= Stener an das königliche Rentamt
auszuhändigen;
3. damit aber die Dominikalisten für der-
lei Erläge von Seite des königlichen Rent-
amtes die gehörige Bedeckung erhalten, ba-
ben dieselbe die Steuerbücher, deren Ein-
führung bereits durch den im Regierungs=
blatte vom vorigen Jahre, St. L. S. 1758
enthaltenen Auftrag angeordnet wurde, dem
Gemeinde: Steuer-Treiber, an welchen der
Erlag geschiebt, zu behándigen, und dieser
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bat solche Steuerbuͤcher dem koͤniglichen
Rentamte bei Uebergabe der empfangenen
Dominikal-Steuern zur Zuschreibung des
richtig erfolgten Erlages vorzulegen, und
sedann den Dominikalisten auf ihr Anmel-
den wieder zurückzustellen. Es wird zu-
Fleich den Dominikalisten freigestelle, in der
Zwischenzeit durch Formirung befonderer,
von den Gemeinde-Steuer-Treibern acl in-
terim zu unterschreibender Steuerbücher sich
Bedeckung für ibre diesfallsige Erläge zu
verschaffen;
4. insoferne ein Dominikal Besizer niche
in jenem Rentamts-Bezirke wohnt, wo
seine Deminikal-Bezüge ausgeben, oder
in mehreren Rentamts-Bezirken derlei Ein-
künfte beziehr, so hat derselbe in jedem tref-
senden Rentamts = Bezirke zur jedeemali-
gen Berichtigung seiner Steuerschuldigkeit
entweder seinen Urbars= Verwalter, oder ei-
nen seiner Grundbolden, oder wen immer
anderen unterzustellen, und diesen Unterge-
stellten dem königlichen Rentamte des Bezir-
kes ungesäumt anzuzeigen, damit dieses Rent-
amt im Falle eines Erlag= Saumsales die
nötbige Beitreibung an den Untergestellten
zu erlassen wisse.
Eben darum Haben auch sämeliche Rentt
amter auf derlei Unterstellungen, und deren
Anzeigen mit allem Nachdrucke anzudringen;
§. da nun durch gegenwärtige An-
ordnungen alle bisheriyen Entschuldigungen
gänzlich gehoben werden, so versieht man
sich, daß die Dominikalisten die noch baften-
den Ausstände an ihrer auf das Ziel Andre-