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Designationen zu verfassen, und zur unter-
zeichneten Stelle einzusenden.
Um nun über die weiters nachfolgenden
Verusserungen von Staats-Realitäten, und
über derselben sedesmalige Belegung mit der
betreffenden Grundsteuer in ununterbrochene
Kenntniß gesezt zu werden, erbalten die sämt-
lichen königlichen Rentämter in der Provinz
Baiern biemit den Auferag, jede vor sich
gebende Verckusserung einer Staats-Realit4kt
sogleich in dem bei jedem Amte vorliegenden
Verzeichnisse nachzutragen, und vor der Hand
bis zu einer anderweitigen Verordnung mit der
dermaligen provisorischen Steuer zu belegen;
bievon aber sogleich die einschlägigen könig-
lichen tandobersteuerämter mittelst Anlage
einer spezifizirten Designation in Kenntniß
zu sezen, und eben so zur unterzeichneten
Stelle ein Duplikat bievon mit allerunter-
thänigstem Anzeigsberichte einjusenden.
München den 6. März 1808.
Königliche tandes-Direktion von
Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schwaiger.
1
An sämtliche Rentämter in der Provinz
Baiern.
(Die Vesteuerung der Eurschädigungs-Objekte für
die forstberechtigten Unterthanen berreffend.)
Im Namen Seiner Majestar des Rönigs.
Da man aus den eingesendeten Anzeigen
der königlichen Rentämter über die veräusser-
ten Staats: Realitäcen, welche nach dem
6. O. des beurigen Haupt= Steuer: Manda-=
tes, in so ferne sie nicht schon besteuert sind,
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mit & Prozent vom Kaufschillinge provisorisch
belege werden sollen, ersehen hat, daß die
Eneschadigungen an die forstberechtigeen Un-
terthanen gleichfalls unter die provisorische
Besteuerung gezogen worden sind, so wird
biemit zur Erluterung für die königlichen
Rentämter bekannt gemacht, daß diese Art
von Entschädigung niche zur provisorischen
Besteuerung geeignet sey, und daher die bin
und wieder schon eingebrachten Steuer: Ber
trge an die Betheiligten sogleich ruͤckverguͤ-
tet werden müssen.
Müunchen den 8. März 2808.
Königliche tandes-Direktlon von
Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schwalger.
Bekanntmachungen.
(Die Geometer und ihre Arbeiten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Vermög Unserer Verordnung vom 27.
Jänner l. J. nimmt nun im nächstfolgenden
Frühsabre die Messung zum Behbufe der
Grundsteuer-Rektifikation durch das ganze
Königreich ihren Anfang. Sümeliche In-
dividuen, welche der Geometrie binlänglich
kundig sind, sollen demnach aufgefodert wers
den, sich ungesäumt bei Unserer unmittelba-
ren Steuervermessungs-Kommission in Mün-
chen zu melden, wenn dieselben mit Arbeit
berücksschtiget werden wollen.
Die Geometer, welche von nun an Mes-
sungen unternehmen, sollen sich zuvor bei die-