Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Designationen zu verfassen, und zur unter- 
zeichneten Stelle einzusenden. 
Um nun über die weiters nachfolgenden 
Verusserungen von Staats-Realitäten, und 
über derselben sedesmalige Belegung mit der 
betreffenden Grundsteuer in ununterbrochene 
Kenntniß gesezt zu werden, erbalten die sämt- 
lichen königlichen Rentämter in der Provinz 
Baiern biemit den Auferag, jede vor sich 
gebende Verckusserung einer Staats-Realit4kt 
sogleich in dem bei jedem Amte vorliegenden 
Verzeichnisse nachzutragen, und vor der Hand 
bis zu einer anderweitigen Verordnung mit der 
dermaligen provisorischen Steuer zu belegen; 
bievon aber sogleich die einschlägigen könig- 
lichen tandobersteuerämter mittelst Anlage 
einer spezifizirten Designation in Kenntniß 
zu sezen, und eben so zur unterzeichneten 
Stelle ein Duplikat bievon mit allerunter- 
thänigstem Anzeigsberichte einjusenden. 
München den 6. März 1808. 
Königliche tandes-Direktion von 
Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schwaiger. 
1 
  
An sämtliche Rentämter in der Provinz 
Baiern. 
(Die Vesteuerung der Eurschädigungs-Objekte für 
die forstberechtigten Unterthanen berreffend.) 
Im Namen Seiner Majestar des Rönigs. 
Da man aus den eingesendeten Anzeigen 
der königlichen Rentämter über die veräusser- 
ten Staats: Realitäcen, welche nach dem 
6. O. des beurigen Haupt= Steuer: Manda-= 
tes, in so ferne sie nicht schon besteuert sind, 
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mit & Prozent vom Kaufschillinge provisorisch 
belege werden sollen, ersehen hat, daß die 
Eneschadigungen an die forstberechtigeen Un- 
terthanen gleichfalls unter die provisorische 
Besteuerung gezogen worden sind, so wird 
biemit zur Erluterung für die königlichen 
Rentämter bekannt gemacht, daß diese Art 
von Entschädigung niche zur provisorischen 
Besteuerung geeignet sey, und daher die bin 
und wieder schon eingebrachten Steuer: Ber 
trge an die Betheiligten sogleich ruͤckverguͤ- 
tet werden müssen. 
Müunchen den 8. März 2808. 
Königliche tandes-Direktlon von 
Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schwalger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Geometer und ihre Arbeiten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Vermög Unserer Verordnung vom 27. 
Jänner l. J. nimmt nun im nächstfolgenden 
Frühsabre die Messung zum Behbufe der 
Grundsteuer-Rektifikation durch das ganze 
Königreich ihren Anfang. Sümeliche In- 
dividuen, welche der Geometrie binlänglich 
kundig sind, sollen demnach aufgefodert wers 
den, sich ungesäumt bei Unserer unmittelba- 
ren Steuervermessungs-Kommission in Mün- 
chen zu melden, wenn dieselben mit Arbeit 
berücksschtiget werden wollen. 
Die Geometer, welche von nun an Mes- 
sungen unternehmen, sollen sich zuvor bei die-
	        
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