Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Inspektionen hieruͤber den ihnen unterge- 
ordneten Maut-Dostirungen die den toka- 
litäts-Verbhältnissen angemessene weitere 
Vorschriften ertheilen. 
. Dung; und andere Fuhren, wel- 
che diesseitige, dem Mautverbande nicht 
einverleibte Unterthanen auf ihre eigen- 
tbümlichen, diesseits oder jenseits der 
Mautlinie liegenden Feld= oder Wies- 
gründe zu machen haben, sind, wenn sie 
das Weggelds-Surrogat bezahlen, von 
Entrichtung der Zoll-Maut= und Weg- 
gelds= Gebühren befreit. Hierunter sind 
jedoch, wie oben ausdrücklich bemerkt ist, 
nur solche Fubren zu verstehen, welche 
die Unterthanen, in Folge ihres Feld- 
und Wiesenbaues, über die Mautlinie 
machen müssen; keineswegs aber solche, 
welche zum Absaze der erzeugten Gegen- 
stände, vor oder nach dem Ausbaue und 
und der Erndeezeit geschehen. Auch sind 
die Holzfubren darunter nicht verstanden, 
von welchen die sie treffenden Gebühren 
jederzeie zu erholen sind. 
. Vom Weggelds-Surrogate ist nie- 
mand, selbst nicht die mediatisirten Für- 
sten, Grafen und Herren in Unserem Rei- 
che, noch Unser eigener Hofstatt befreit; 
auch hören alle bisher dafür gereichten 
Aversional-Beiträge der gefreiten Stände 
und Personen, so wie alle Komposttions= 
Reichnisse auf, deren keine für die Zukunft 
mehr statt finden sollen. 
Eine Ausnahme für das Reichniß des 
Weggelds-Surrogats wird blos den Post- 
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meistern zugestanden, und fuͤr diese dahin 
festgesezt: daß diejenigen Postmeister, wel- 
che zugleich Feld= und Wiesen-Bestzer sind, 
das für die Pferde treffende Weggelds- 
Surrogat nur zur Hälfte bezahlen; die- 
jenigen aber, welche ohne solchem Bestze 
sind, und also ibre Pferde nur zum Po- 
stenlaufe halten, von obiger Neichniß 
ganz befreit bleiben. 
Dagegen wird von den mie der Post rei- 
senden Passagiers für die ganze von ih- 
nen zurückgelegte Reiseroute, als Retour- 
Weggeld für die nach den Posten zurück- 
kehrenden Pferde, jederzeit der vierte 
Theil des ganzen Weggelds-Betrages er- 
boben. Von dieser lezteren Reichniß sind 
nur solche Passagiers ausgenommen, wel- 
che bei ihrem Eintritte in das tand das 
überhauptige Weggeld mit 4 Gulden vom 
Mähnstücke bezahlt, und sich zugleich al- 
ler Ansprüche auf Rückvergütung begeben 
baben. 
.Außer den vorbenannten Befreiungs- 
Fällen fsinden nur noch solche siatt, 
welche auf ordentliche, von Unserer Zen- 
tral-Mautstelle, nach Unserem bierüber vor- 
ber erlassenen allerböchsten Befeble, ausge- 
stellte Freipässe sich grunden. 
In tieferungs-Kontrakten und Akkorden 
für Ziril= und Militär-Bedürfnisse sind 
keine Zoll- und Mant-Befreiungen ohne 
vorberige Anfrage bei Unserem geheimen 
Finanz-Ministerium zu bedingen. Im Ge- 
nehmigungs-Falle wird dasselbe die Gene- 
ral: Zoll= und Mantdirektion jederzeit be- 
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