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Inspektionen hieruͤber den ihnen unterge-
ordneten Maut-Dostirungen die den toka-
litäts-Verbhältnissen angemessene weitere
Vorschriften ertheilen.
. Dung; und andere Fuhren, wel-
che diesseitige, dem Mautverbande nicht
einverleibte Unterthanen auf ihre eigen-
tbümlichen, diesseits oder jenseits der
Mautlinie liegenden Feld= oder Wies-
gründe zu machen haben, sind, wenn sie
das Weggelds-Surrogat bezahlen, von
Entrichtung der Zoll-Maut= und Weg-
gelds= Gebühren befreit. Hierunter sind
jedoch, wie oben ausdrücklich bemerkt ist,
nur solche Fubren zu verstehen, welche
die Unterthanen, in Folge ihres Feld-
und Wiesenbaues, über die Mautlinie
machen müssen; keineswegs aber solche,
welche zum Absaze der erzeugten Gegen-
stände, vor oder nach dem Ausbaue und
und der Erndeezeit geschehen. Auch sind
die Holzfubren darunter nicht verstanden,
von welchen die sie treffenden Gebühren
jederzeie zu erholen sind.
. Vom Weggelds-Surrogate ist nie-
mand, selbst nicht die mediatisirten Für-
sten, Grafen und Herren in Unserem Rei-
che, noch Unser eigener Hofstatt befreit;
auch hören alle bisher dafür gereichten
Aversional-Beiträge der gefreiten Stände
und Personen, so wie alle Komposttions=
Reichnisse auf, deren keine für die Zukunft
mehr statt finden sollen.
Eine Ausnahme für das Reichniß des
Weggelds-Surrogats wird blos den Post-
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meistern zugestanden, und fuͤr diese dahin
festgesezt: daß diejenigen Postmeister, wel-
che zugleich Feld= und Wiesen-Bestzer sind,
das für die Pferde treffende Weggelds-
Surrogat nur zur Hälfte bezahlen; die-
jenigen aber, welche ohne solchem Bestze
sind, und also ibre Pferde nur zum Po-
stenlaufe halten, von obiger Neichniß
ganz befreit bleiben.
Dagegen wird von den mie der Post rei-
senden Passagiers für die ganze von ih-
nen zurückgelegte Reiseroute, als Retour-
Weggeld für die nach den Posten zurück-
kehrenden Pferde, jederzeit der vierte
Theil des ganzen Weggelds-Betrages er-
boben. Von dieser lezteren Reichniß sind
nur solche Passagiers ausgenommen, wel-
che bei ihrem Eintritte in das tand das
überhauptige Weggeld mit 4 Gulden vom
Mähnstücke bezahlt, und sich zugleich al-
ler Ansprüche auf Rückvergütung begeben
baben.
.Außer den vorbenannten Befreiungs-
Fällen fsinden nur noch solche siatt,
welche auf ordentliche, von Unserer Zen-
tral-Mautstelle, nach Unserem bierüber vor-
ber erlassenen allerböchsten Befeble, ausge-
stellte Freipässe sich grunden.
In tieferungs-Kontrakten und Akkorden
für Ziril= und Militär-Bedürfnisse sind
keine Zoll- und Mant-Befreiungen ohne
vorberige Anfrage bei Unserem geheimen
Finanz-Ministerium zu bedingen. Im Ge-
nehmigungs-Falle wird dasselbe die Gene-
ral: Zoll= und Mantdirektion jederzeit be-
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