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III. Der erste Theil, welcher die Geseze
der Verwaltung liefert, enthält:
3. alle organischen Beschlüsse, durch
welche die Institution der General-Admini-
stration begründet und ausgebildet wird;
b. alle ere kutiven Beschlüsse, durch
welche die General-Administration ihre In-
stitution in Erfüllung sezt.
IV. Der zweite Theil, welcher die Re-
chenschaft der Verwaltung liefert, enthaͤlt
drei Abschnitte, wovon
der erste die Resultate des Seif-
tungs = Vermögens, welches sowohl
unter der königlichen, als unter der Parri-
nionial-Administration stehr;
der zweite die Resultate des Kommu-
nal-Vermögens, und zwar der größten,
wie der kleinsten Kommunität;
und der dritte die Statistik und
den Personal-Etart der Verwaltung
aufnimme.
Ein jeder der zwei ersten Abschnitte erhäle:
2. ein historisches Kapitel, welches alle
einschlägigen Stiftungs= und Verlei-
hungs-Urkunden, und
b. ein ökonomisches Kapitel, welches
von der einschlägigen Stiftrung, oder Kom-
munitét die ganze Masse des Einkommens
und die ganze Exigenz des Aufwandes
in allen ihren Bestandtheilen liefert.
V. Damit diese Publizität endlich mit einer
vollen Autenttzitct bekleidet werde, wird
gestattet, daß von den Urkunden des histo-
rischen, und von den Belegen des oͤlono-
mischen Theiles auf dem Bureau des Zen-
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tral-Rechnungs-Kommissariates des Innern-
welches in Folge des X. Artikels des organi-
schen Edikres vom 1. Oktober 1807 der De-
positat aller Inventarisationen, Etats, und
Rechnungen ist, von den Interessenten
der Stiftungen und von den Mitglie-
dern der Kommunitt die pershönliche
„Einsicht und Ueberzeugung geschöpfet werde.
VI. Der Chef des Zemtral-Rechnungs=
Kommissariates des Innern wird wachen, da
von dem die Einsicht gesinnenden Individuum
die vorgängige Legitimation als Inerres-
sent, oder Mitglied geleistet, und die Einstche
selbst sowohl mit Achtung für diesen Re-
gierungs-Akt der Publizirät, als mit Si-
cherheit für die Urkunden und Belege ge-
pflogen werde, zu welchem Ende jene nur von
dem Archivar des Bureaus, diese nur von
dem Oberrechnungs-Kommissär der
einschlägigen Sektion vorgelegt werden kännen.
VII. Der Chef des Zentral-Rechnungs-
Kommissariates ist, in Folge des 2. K. im
1. Kapitel des II. Abschnittes der Bureau-
Instruktion, mit der Re daktion des dohe
buches beauftraget.
VIII. Das Jahrbuch erscheint fuͤr ein
jedes Etats-Jahr mit dem Eintritte des.
darauf folgenden Kalender-Jahres.
Es erscheint also zum erstenmale mit dem.
Kalender-Jahre 1809, und zwax für das
erste Etats= Jahr der General= Administra-
tion 1803.
IX. Die Redaktion des Jahrbuches em-
Pfängt durch Unsere königliche und Unsers
Staats-Ministers des Innern Un-
terschrift ihre allerhöchste Sanktion.