Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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III. Der erste Theil, welcher die Geseze 
der Verwaltung liefert, enthält: 
3. alle organischen Beschlüsse, durch 
welche die Institution der General-Admini- 
stration begründet und ausgebildet wird; 
b. alle ere kutiven Beschlüsse, durch 
welche die General-Administration ihre In- 
stitution in Erfüllung sezt. 
IV. Der zweite Theil, welcher die Re- 
chenschaft der Verwaltung liefert, enthaͤlt 
drei Abschnitte, wovon 
der erste die Resultate des Seif- 
tungs = Vermögens, welches sowohl 
unter der königlichen, als unter der Parri- 
nionial-Administration stehr; 
der zweite die Resultate des Kommu- 
nal-Vermögens, und zwar der größten, 
wie der kleinsten Kommunität; 
und der dritte die Statistik und 
den Personal-Etart der Verwaltung 
aufnimme. 
Ein jeder der zwei ersten Abschnitte erhäle: 
2. ein historisches Kapitel, welches alle 
einschlägigen Stiftungs= und Verlei- 
hungs-Urkunden, und 
b. ein ökonomisches Kapitel, welches 
von der einschlägigen Stiftrung, oder Kom- 
munitét die ganze Masse des Einkommens 
und die ganze Exigenz des Aufwandes 
in allen ihren Bestandtheilen liefert. 
V. Damit diese Publizität endlich mit einer 
vollen Autenttzitct bekleidet werde, wird 
gestattet, daß von den Urkunden des histo- 
rischen, und von den Belegen des oͤlono- 
mischen Theiles auf dem Bureau des Zen- 
  
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tral-Rechnungs-Kommissariates des Innern- 
welches in Folge des X. Artikels des organi- 
schen Edikres vom 1. Oktober 1807 der De- 
positat aller Inventarisationen, Etats, und 
Rechnungen ist, von den Interessenten 
der Stiftungen und von den Mitglie- 
dern der Kommunitt die pershönliche 
„Einsicht und Ueberzeugung geschöpfet werde. 
VI. Der Chef des Zemtral-Rechnungs= 
Kommissariates des Innern wird wachen, da 
von dem die Einsicht gesinnenden Individuum 
die vorgängige Legitimation als Inerres- 
sent, oder Mitglied geleistet, und die Einstche 
selbst sowohl mit Achtung für diesen Re- 
gierungs-Akt der Publizirät, als mit Si- 
cherheit für die Urkunden und Belege ge- 
pflogen werde, zu welchem Ende jene nur von 
dem Archivar des Bureaus, diese nur von 
dem Oberrechnungs-Kommissär der 
einschlägigen Sektion vorgelegt werden kännen. 
VII. Der Chef des Zentral-Rechnungs- 
Kommissariates ist, in Folge des 2. K. im 
1. Kapitel des II. Abschnittes der Bureau- 
Instruktion, mit der Re daktion des dohe 
buches beauftraget. 
VIII. Das Jahrbuch erscheint fuͤr ein 
jedes Etats-Jahr mit dem Eintritte des. 
darauf folgenden Kalender-Jahres. 
Es erscheint also zum erstenmale mit dem. 
Kalender-Jahre 1809, und zwax für das 
erste Etats= Jahr der General= Administra- 
tion 1803. 
IX. Die Redaktion des Jahrbuches em- 
Pfängt durch Unsere königliche und Unsers 
Staats-Ministers des Innern Un- 
terschrift ihre allerhöchste Sanktion.
	        
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