Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gulativ uͤber die Bedingungen, Formen 
und Wirkungen der Aufnahme in ein In= 
stitut der Kranken-Pflege gehört, und die Re- 
gulirung der Exigenz des Aufwandes für 
ein jedes dieser Institute fällt in die Kompetenz 
des Zeutral-Medizinal-Bureaus. 
IV. Die Repartition des Gesamt- 
Fundirungs-Vermögens der Kranken-Pflege 
auf die fünf Iastitute derselben nach dem 
Maßstabe ihrer regulirten Spezial: Exrigenz, 
die Ergänzung dieses Fundirungs-Verms- 
gens im Falle, daß durch dasselbe die Prästa- 
bion der regulirten Erigenz nicht gedecker sey, 
und endlich die volle und definitive Do- 
tation eines jeden einzelnen Justitutes, mittelst 
eines eigenen, den Zweck und das Vermö- 
gen konstituirenden Stistungs-Briefes, 
ällt in die Kompetenz der General: Admini- 
stration des Stiftungs-Vermögens. 
V. Das Gesamt-Fundirungs-Ver- 
mögen der Kranken-flege fällt in die Ver- 
waltungs-Kompetenz des für die Re- 
sidenzstadt aufgestellten besonderen Stif- 
tungs-Administrators der Wohlthärigkeit, wel- 
cher die ganze Jahres-Rente hievon erhebt; hier- 
aus die Exigenz in Summe der einzelnen 
fünf Institute nach der desfallsigen Regulirung 
und Dotation an die in einem jeden Institute 
bestehenden Pfleger oder Oekonomen abgibt; 
von diesen die Verrechnung des effekti- 
ven Verwandes der an sie geleisteten Exigenz- 
Summe erholt; und endlich die Haupt- 
Nechnung über seine ganze Perzeption und 
Prästation nach der Abthellung der Kran- 
ken Institute ablegt.) 
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VI. Diese organische Beschluͤsse uͤber die 
Kranken-Pflege der Residenzstadt treten in 
einer jeden Hauptstadt des Reiches nach den 
Bedürfnissen des Ortes und nach den Kräften 
des kokal-Vermögens in successive analoge 
Anwendung. 
VII. Von Seite der General-Administra- 
tion des Stiftungs-Vermäögens ist der Chef 
des Zemral-Rechnungs-Kommissariats des 
Innern, und von Seite des Zentral-Medizinal- 
Bureaus der Medizinal-Referent bei dem Mi- 
nisterium des Innern, Haberl, mit der Ere- 
kution der ihnen einschlágigen Artikel beauf- 
traget. 
VIII. Die Resuleate dieser Erekution wer- 
den dem Jahrbuche der General-Admini- 
stration einverleibt. 
München den 7. M4rz r808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Moncgelac. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
(Die Stempel= und Tar-Gebühren von den Vor- 
mundschafts-Rechnungen armer Pupillen be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unm die Befreiung der Vormundschafts= 
Rechnungen armer Pupillen von den Stempel- 
und Tar-Gebühren durch genaue Vorschriften 
in solche Grenzen zurückzuführen, daß weder 
gegründete Beschwerden dagegen erhoben, 
noch die Staatsgefälle durch Ueberschreitun- 
gen hierin beeinträchurget werden können, ver- 
ordnen Wir, wie folgt:
	        
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