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gulativ uͤber die Bedingungen, Formen
und Wirkungen der Aufnahme in ein In=
stitut der Kranken-Pflege gehört, und die Re-
gulirung der Exigenz des Aufwandes für
ein jedes dieser Institute fällt in die Kompetenz
des Zeutral-Medizinal-Bureaus.
IV. Die Repartition des Gesamt-
Fundirungs-Vermögens der Kranken-Pflege
auf die fünf Iastitute derselben nach dem
Maßstabe ihrer regulirten Spezial: Exrigenz,
die Ergänzung dieses Fundirungs-Verms-
gens im Falle, daß durch dasselbe die Prästa-
bion der regulirten Erigenz nicht gedecker sey,
und endlich die volle und definitive Do-
tation eines jeden einzelnen Justitutes, mittelst
eines eigenen, den Zweck und das Vermö-
gen konstituirenden Stistungs-Briefes,
ällt in die Kompetenz der General: Admini-
stration des Stiftungs-Vermögens.
V. Das Gesamt-Fundirungs-Ver-
mögen der Kranken-flege fällt in die Ver-
waltungs-Kompetenz des für die Re-
sidenzstadt aufgestellten besonderen Stif-
tungs-Administrators der Wohlthärigkeit, wel-
cher die ganze Jahres-Rente hievon erhebt; hier-
aus die Exigenz in Summe der einzelnen
fünf Institute nach der desfallsigen Regulirung
und Dotation an die in einem jeden Institute
bestehenden Pfleger oder Oekonomen abgibt;
von diesen die Verrechnung des effekti-
ven Verwandes der an sie geleisteten Exigenz-
Summe erholt; und endlich die Haupt-
Nechnung über seine ganze Perzeption und
Prästation nach der Abthellung der Kran-
ken Institute ablegt.)
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VI. Diese organische Beschluͤsse uͤber die
Kranken-Pflege der Residenzstadt treten in
einer jeden Hauptstadt des Reiches nach den
Bedürfnissen des Ortes und nach den Kräften
des kokal-Vermögens in successive analoge
Anwendung.
VII. Von Seite der General-Administra-
tion des Stiftungs-Vermäögens ist der Chef
des Zemral-Rechnungs-Kommissariats des
Innern, und von Seite des Zentral-Medizinal-
Bureaus der Medizinal-Referent bei dem Mi-
nisterium des Innern, Haberl, mit der Ere-
kution der ihnen einschlágigen Artikel beauf-
traget.
VIII. Die Resuleate dieser Erekution wer-
den dem Jahrbuche der General-Admini-
stration einverleibt.
München den 7. M4rz r808.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelac.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Stempel= und Tar-Gebühren von den Vor-
mundschafts-Rechnungen armer Pupillen be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unm die Befreiung der Vormundschafts=
Rechnungen armer Pupillen von den Stempel-
und Tar-Gebühren durch genaue Vorschriften
in solche Grenzen zurückzuführen, daß weder
gegründete Beschwerden dagegen erhoben,
noch die Staatsgefälle durch Ueberschreitun-
gen hierin beeinträchurget werden können, ver-
ordnen Wir, wie folgt: