Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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I. Die Vorschrift der Stempel Ordnung vom 
1. März rgo# (Regierungsblart v. J. rgos, 
12 Soe.), wonach alle Personen, welche nach 
Ordnung der Landrechte zum Armenrechte zu- 
gelassen werden, von der Stempel-Schuldig- 
keir befreier sind, ist insbesondere bel den Vor- 
mundschafts-Rechnungen armer Pupillen zu 
beobachten. 
II. Als arme Pupillen sind diejenigen zu 
betrachten, welche 
a. von ihrem Vermögen an Einkünften nicht 
so viel beziehen, daß sie davon erhalten wer- 
den können, 
b. auch sonst einen freien Unterhalt nicht ge- 
niessen, und 
Pc. entweder in dem mindern Alter unter 24 
Jahren, oder « 
d. wegen koͤrperlicher Maͤngel, Krankheiten 
oder sonstiger. Gebrechlichkeit ausser Stande 
sind, durch Dienste oder Handarbett sich 
ihre Nahrung zu verschaffen. 
III. Das einschlägige Hofgericht hat als 
Vormmschafte" Stelle nach einer pflichems- 
sigen Angabe des Vormunds, mit Vorlage der 
Vormundschafts-Rechnung, zu ermessen: ob 
der Pupill sich in einem solchen Falle befinder, 
daß er nach den vorgemerkten Bestimmungen 
als arm zu erklären sey, und hienach das Ge- 
eignete der admintstrariven Landes- Stelle zur 
Nachricht zu eröfnen. 
IV. Dieser bleibt aber unbenommen, sich 
über allenfallsige Anstände mir jener Vormund= 
schafs-S:elle weiter zu benehmen. 
V. Wenn beide sich desfalls nicht vereini- 
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gen können, so ist mitrelst Berichtserstattung 
Unsere Entscheidung einzuholen. 
München den 11. März 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Befebe 
von Triboler. 
(Die fernere Dienstpflichtigkeir der entlassenen Fuß 
JFJäüäger betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der Organisations-Verordnung für das 
Korps der Fuß--Jaͤger, vom 13. Oktober 1805, 
wurde im 9. G. ausdruͤcklich bestimmt, daß 
die Dienstpflichtigkeit dieser Individuen, wenn 
sie an und fuͤr sich militaͤrpflichtig sind, bis zur 
Vollendung der fuͤr die Landkapitulanten be- 
stimmten acht Dienstjahre fortdauere; jedoch 
mit der Beguͤnstigung, daß ihnen die bei dem 
Jaͤgerkorps bereits vollbrachte Dienstzeit dop- 
pelt angerechnet werden soll. Bei den succes- 
siven Entlassungen, welche bei dem Fußjaͤger- 
Korps seit dessen Errichtung statt gefunden 
haben, ist die fernere Dienstpflichtigkeit der 
Entlassenen nach dem betreffenden Dienst- 
ratum auch jedesmal vorbehalten worden. 
Da sich indessen hierin einige Mißverständ- 
nisse ergaben, so lassen Wir hiemit wiederholt 
bekannt machen, daß die entlassenen Fuß-Jäger 
für die Zeit, welche ihnen nach der obigen 
Berechnungs-Art an der Vollendung der nor- 
malmässigen acht Dienstjahre noch mangelr, 
dienstpftichelg bleiben, und senach bei allen 
eintrekenden Milicckr-Ergänzungen zur Kon-
	        
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