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I. Die Vorschrift der Stempel Ordnung vom
1. März rgo# (Regierungsblart v. J. rgos,
12 Soe.), wonach alle Personen, welche nach
Ordnung der Landrechte zum Armenrechte zu-
gelassen werden, von der Stempel-Schuldig-
keir befreier sind, ist insbesondere bel den Vor-
mundschafts-Rechnungen armer Pupillen zu
beobachten.
II. Als arme Pupillen sind diejenigen zu
betrachten, welche
a. von ihrem Vermögen an Einkünften nicht
so viel beziehen, daß sie davon erhalten wer-
den können,
b. auch sonst einen freien Unterhalt nicht ge-
niessen, und
Pc. entweder in dem mindern Alter unter 24
Jahren, oder «
d. wegen koͤrperlicher Maͤngel, Krankheiten
oder sonstiger. Gebrechlichkeit ausser Stande
sind, durch Dienste oder Handarbett sich
ihre Nahrung zu verschaffen.
III. Das einschlägige Hofgericht hat als
Vormmschafte" Stelle nach einer pflichems-
sigen Angabe des Vormunds, mit Vorlage der
Vormundschafts-Rechnung, zu ermessen: ob
der Pupill sich in einem solchen Falle befinder,
daß er nach den vorgemerkten Bestimmungen
als arm zu erklären sey, und hienach das Ge-
eignete der admintstrariven Landes- Stelle zur
Nachricht zu eröfnen.
IV. Dieser bleibt aber unbenommen, sich
über allenfallsige Anstände mir jener Vormund=
schafs-S:elle weiter zu benehmen.
V. Wenn beide sich desfalls nicht vereini-
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gen können, so ist mitrelst Berichtserstattung
Unsere Entscheidung einzuholen.
München den 11. März 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befebe
von Triboler.
(Die fernere Dienstpflichtigkeir der entlassenen Fuß
JFJäüäger betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In der Organisations-Verordnung für das
Korps der Fuß--Jaͤger, vom 13. Oktober 1805,
wurde im 9. G. ausdruͤcklich bestimmt, daß
die Dienstpflichtigkeit dieser Individuen, wenn
sie an und fuͤr sich militaͤrpflichtig sind, bis zur
Vollendung der fuͤr die Landkapitulanten be-
stimmten acht Dienstjahre fortdauere; jedoch
mit der Beguͤnstigung, daß ihnen die bei dem
Jaͤgerkorps bereits vollbrachte Dienstzeit dop-
pelt angerechnet werden soll. Bei den succes-
siven Entlassungen, welche bei dem Fußjaͤger-
Korps seit dessen Errichtung statt gefunden
haben, ist die fernere Dienstpflichtigkeit der
Entlassenen nach dem betreffenden Dienst-
ratum auch jedesmal vorbehalten worden.
Da sich indessen hierin einige Mißverständ-
nisse ergaben, so lassen Wir hiemit wiederholt
bekannt machen, daß die entlassenen Fuß-Jäger
für die Zeit, welche ihnen nach der obigen
Berechnungs-Art an der Vollendung der nor-
malmässigen acht Dienstjahre noch mangelr,
dienstpftichelg bleiben, und senach bei allen
eintrekenden Milicckr-Ergänzungen zur Kon-