Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

o7 
auft ragen: die hienach erfoderliche Frei- 
paͤsse unter Beobachtung der noͤthigen 
Vorsichts-Maasregeln auszufertigen. 
XVII. Abschnitt. 
Uebergang von der blsberigen auf die vorliegende 
Joll= und Mauterdnung. L. 163 — 168. 
163. Bei der Auedehnung des Zoll= und 
Mautverbandes auf Unsere gesamte Staaten 
würde zwar nicht unbillig gefunden werden 
können, wenn Wir die in den neu erworbenen 
Provinzen vorbandenen tager der Handels- 
leute inventiren, für die darin befindlichen 
Waaren nach dem gegenwärtigen Tarife die 
davon zu entrichtenden Zoll= und Maut-Ab- 
gaben berechnen, und den sich berauswerfen- 
den Betrag erbeben ließen. 
Um jedoch durch die mit einer solchen Ope- 
ration verbundenen Weitschichtigkeiten und 
Beschwernisse den Handelsstand Unserer neu 
erworbenen Provinzen nicht zu drücken, und 
ibm einen Beweis Unserer Milde und Gewo- 
genbeit zu geben, baben Wir, bievon Umgang 
zunemmen, beschlossen. Dagegen sezen Wir, 
zu einiger Verminderung der Ungleichbeit, 
worin sich die Handelsleute Unserer lteren, 
schen längst in den Mautverband aufgenomme= 
nen Provinzen gegen den Handelsstand in 
Unseren neu erworbenen befinden, fest: daß 
die dem Kommissions= und Spekulations= 
Handel im 40. O. zugesicherten Rückvergü- 
tungen den Handelsleuten in Unseren Pro- 
vinzen von Franken und Schwaben nicht eber, 
als nach Verlaufe eines vollen Jahres, und 
auch alsdann nur auf Polleten, die erst nach 
diesem Zeitpunkte ausgestellt sind, angedeiben 
sollen. 
  
68 
164. Den Handelsleuten Unserer im Maut- 
Verbande schon stehenden lteren Staaten, 
so wie den in Tirol angesessenen, wo für die 
vorhandenen Waaren noch böhere Consumo- 
Mauten, als die in dem gegenwirtigen Ta- 
rife festgesezten, bereits gereicht worden sind, 
räumen Wir den Genuß der Nackvergü- 
tungen in den bewilligten Fällen, und un- 
ter den vorgeschriebenen Bedingungen von 
dem Zeitpunkte ein, wo diese Zoll- und 
Maut-Ordnung in Ausübung gekommen ist. 
105. Rückwirkend ist jedoch diese Bewil- 
ligung in keinem Falle, und sie darf es 
um so weniger senn, als die Geschäfte der 
in Unseren Staaten wohnenden Kaufleute 
selten sich weiter, als in diejenigen länder 
ausgebreitet baben, die nunmehr in den 
Mautverband mitausgenommen worden sind, 
und mit welchen ohnehin für die Zukunft 
ein völlig freier Verkebr statt findet. 
166. Rein ztransitirende Güter, oder auch 
Speditions, Güter (unter lezteren sind die- 
jenigen zu versteben, welche vom Auslande 
durch Dazwischenkunf: inländischer 
Handelsleute wieder in das Ausland ver- 
bracht werden) sind, ohne Rücksicht, von 
welchem tande sie empfangen, oder zu wel- 
chem sie versendet worden sind, auf Polle= 
ten, die von dem Zeitpunkte der Einfüb- 
rung gegenwärtiger Zoll: und Maut-Orb- 
nun an ausgestellt werden, rückvergütungs- 
fäbig, in so ferne, als alle dabei festgesez- 
hen Bedingungen auf das genaueste erfül- 
let sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.