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auft ragen: die hienach erfoderliche Freipaͤsse
unter Beobachtung der noͤthigen
Vorsichts-Maasregeln auszufertigen.
XVII. Abschnitt.
Uebergang von der blsberigen auf die vorliegende
Joll= und Mauterdnung. L. 163 — 168.
163. Bei der Auedehnung des Zoll= und
Mautverbandes auf Unsere gesamte Staaten
würde zwar nicht unbillig gefunden werden
können, wenn Wir die in den neu erworbenen
Provinzen vorbandenen tager der Handelsleute
inventiren, für die darin befindlichen
Waaren nach dem gegenwärtigen Tarife die
davon zu entrichtenden Zoll= und Maut-Abgaben
berechnen, und den sich berauswerfenden
Betrag erbeben ließen.
Um jedoch durch die mit einer solchen Operation
verbundenen Weitschichtigkeiten und
Beschwernisse den Handelsstand Unserer neu
erworbenen Provinzen nicht zu drücken, und
ibm einen Beweis Unserer Milde und Gewogenbeit
zu geben, baben Wir, bievon Umgang
zunemmen, beschlossen. Dagegen sezen Wir,
zu einiger Verminderung der Ungleichbeit,
worin sich die Handelsleute Unserer lteren,
schen längst in den Mautverband aufgenommenen
Provinzen gegen den Handelsstand in
Unseren neu erworbenen befinden, fest: daß
die dem Kommissions= und Spekulations=Handel
im 40. O. zugesicherten Rückvergütungen
den Handelsleuten in Unseren Provinzen
von Franken und Schwaben nicht eber,
als nach Verlaufe eines vollen Jahres, und
auch alsdann nur auf Polleten, die erst nach
diesem Zeitpunkte ausgestellt sind, angedeiben
sollen.
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164. Den Handelsleuten Unserer im Maut-Verbande
schon stehenden lteren Staaten,
so wie den in Tirol angesessenen, wo für die
vorhandenen Waaren noch böhere Consumo-Mauten,
als die in dem gegenwirtigen Tarife
festgesezten, bereits gereicht worden sind,
räumen Wir den Genuß der Nackvergütungen
in den bewilligten Fällen, und unter
den vorgeschriebenen Bedingungen von
dem Zeitpunkte ein, wo diese Zoll- und
Maut-Ordnung in Ausübung gekommen ist.
105. Rückwirkend ist jedoch diese Bewilligung
in keinem Falle, und sie darf es
um so weniger senn, als die Geschäfte der
in Unseren Staaten wohnenden Kaufleute
selten sich weiter, als in diejenigen länder
ausgebreitet baben, die nunmehr in den
Mautverband mitausgenommen worden sind,
und mit welchen ohnehin für die Zukunft
ein völlig freier Verkebr statt findet.
166. Rein ztransitirende Güter, oder auch
Speditions, Güter (unter lezteren sind diejenigen
zu versteben, welche vom Auslande
durch Dazwischenkunf: inländischer
Handelsleute wieder in das Ausland verbracht
werden) sind, ohne Rücksicht, von
welchem tande sie empfangen, oder zu welchem
sie versendet worden sind, auf Polleten,
die von dem Zeitpunkte der Einfübrung
gegenwärtiger Zoll: und Maut-Orbnun
an ausgestellt werden, rückvergütungsfäbig,
in so ferne, als alle dabei festgesezhen
Bedingungen auf das genaueste erfüllet
sind.