Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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auft  ragen:  die  hienach  erfoderliche  Freipaͤsse

  unter  Beobachtung  der  noͤthigen

Vorsichts-Maasregeln  auszufertigen.

XVII.  Abschnitt.
Uebergang  von  der  blsberigen  auf  die  vorliegende
Joll=  und  Mauterdnung.  L.  163  —  168.

163.  Bei  der  Auedehnung  des  Zoll=  und
Mautverbandes  auf  Unsere  gesamte  Staaten
würde  zwar  nicht  unbillig  gefunden  werden
können,  wenn  Wir  die  in  den  neu  erworbenen
Provinzen  vorbandenen  tager  der  Handelsleute
  inventiren,  für  die  darin  befindlichen
Waaren  nach  dem  gegenwärtigen  Tarife  die
davon  zu  entrichtenden  Zoll=  und  Maut-Abgaben
  berechnen,  und  den  sich  berauswerfenden
  Betrag  erbeben  ließen.

Um  jedoch  durch  die  mit  einer  solchen  Operation
  verbundenen  Weitschichtigkeiten  und
Beschwernisse  den  Handelsstand  Unserer  neu
erworbenen  Provinzen  nicht  zu  drücken,  und
ibm  einen  Beweis  Unserer  Milde  und  Gewogenbeit
  zu  geben,  baben  Wir,  bievon  Umgang
zunemmen,  beschlossen.  Dagegen  sezen  Wir,
zu  einiger  Verminderung  der  Ungleichbeit,
worin  sich  die  Handelsleute  Unserer  lteren,
schen  längst  in  den  Mautverband  aufgenommenen
  Provinzen  gegen  den  Handelsstand  in
Unseren  neu  erworbenen  befinden,  fest:  daß
die  dem  Kommissions=  und  Spekulations=Handel
  im  40.  O.  zugesicherten  Rückvergütungen
  den  Handelsleuten  in  Unseren  Provinzen
  von  Franken  und  Schwaben  nicht  eber,
als  nach  Verlaufe  eines  vollen  Jahres,  und
auch  alsdann  nur  auf  Polleten,  die  erst  nach
diesem  Zeitpunkte  ausgestellt  sind,  angedeiben
sollen.

 

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164.  Den  Handelsleuten  Unserer  im  Maut-Verbande
  schon  stehenden  lteren  Staaten,
so  wie  den  in  Tirol  angesessenen,  wo  für  die
vorhandenen  Waaren  noch  böhere  Consumo-Mauten,
  als  die  in  dem  gegenwirtigen  Tarife
  festgesezten,  bereits  gereicht  worden  sind,
räumen  Wir  den  Genuß  der  Nackvergütungen
  in  den  bewilligten  Fällen,  und  unter
  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  von
dem  Zeitpunkte  ein,  wo  diese  Zoll-  und
Maut-Ordnung  in  Ausübung  gekommen  ist.

105.  Rückwirkend  ist  jedoch  diese  Bewilligung
  in  keinem  Falle,  und  sie  darf  es
um  so  weniger  senn,  als  die  Geschäfte  der
in  Unseren  Staaten  wohnenden  Kaufleute
selten  sich  weiter,  als  in  diejenigen  länder
ausgebreitet  baben,  die  nunmehr  in  den
Mautverband  mitausgenommen  worden  sind,
und  mit  welchen  ohnehin  für  die  Zukunft
ein  völlig  freier  Verkebr  statt  findet.

166.  Rein  ztransitirende  Güter,  oder  auch
Speditions,  Güter  (unter  lezteren  sind  diejenigen
  zu  versteben,  welche  vom  Auslande
durch  Dazwischenkunf:  inländischer
Handelsleute  wieder  in  das  Ausland  verbracht
  werden)  sind,  ohne  Rücksicht,  von
welchem  tande  sie  empfangen,  oder  zu  welchem
  sie  versendet  worden  sind,  auf  Polleten,
  die  von  dem  Zeitpunkte  der  Einfübrung
  gegenwärtiger  Zoll:  und  Maut-Orbnun
  an  ausgestellt  werden,  rückvergütungsfäbig,
  in  so  ferne,  als  alle  dabei  festgesezhen
  Bedingungen  auf  das  genaueste  erfüllet
  sind.