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Masjestät noch folgende weitere Bestimmungen
beigefüge:
1. Die grosse und kleine Tare sewohk, als
die Heroldenamts-Gebühr sind von dem mit
dem Adelstande begnadigten Individuum bet
der Expedition des geheimen Ministeriums der
auswärtigen Verhältnisse zu erlegen;
2. Nur ganz besondere Morive können eine
Befreiung von der grossen Tare und dem
darunter begriffenen Siegel veranlassen, wo-
rüber Seine königliche Masestät die Entschei-
dung Sich vorbehalten; die Ausschreib= Ge-
bühr aber, dann die kleine Tare und bie Herol-
denames= Gebühren können in keinem Falle
nachgelassen werden; ,
3. Wenn eine Adelstands= Erhebung meh-
reren Familien= Branchen zugleich verliehen
wird, so soll es bei der bisherigen Uebung be-
lassen werden, wonach zwar die Taren so ofe
zu erlegen kommen, als viele Branchen diese
Begnadigung erhalten, ihnen jedoch das ge-
meinschaftliche Diplem, Siegel und Aus-
schreib: Gebühr zu guren kommen soll;
4. Wird endlich eine Adelstands= Erhebung
zwei oder mehreren Brüdern zugleich verlie-
hen, so sind die gewöhnlichen Taren bei Gra-
sen und Freiherrn um die Hälfte, bei Rittern
und Edeln um zu erhöhen.
Diese königliche allerhöchste Beschlüsse sind
Eintheilung des B
Baierischer Centuer hat roo Pfund.
1 — Pfund hat 32 Loth.
1 — (oth har 4 Quint.
1 — Zunint hat 4 pfeninge.
durch das Regierungsblatk zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen. ·
Muͤnchen den 9. Maͤrz 1808.
Auf kbniglichen allerhbchsten besonderen Befehl.
Freiherr von Montgelas.
von Flad.
(Die Reduktion des Franzdsischen Gewichtes in
das Baierische Gewicht betreffend.)
Die königliche General-Zoll- und Maut-
Direktion.
Um die Gränz-Maut-Postirungen in den
Stand zu sezen, die Französischen Gewichts-
Theile in die Baierischen auf die leichteste
und vollkommenste Weise zu reduziren, wird in
der Beilage eine Eintheilunge: und Ver-
gleichungs-Tabelle derselben alo Vorschrift
aufgestellr, an welche sich sämtliche Maur-Po-
stirungen genauest zu halten, und vorausgesezt,
daß das Gewicht von allen aus Frankreich ein-
kommenden Gitter-Kolli in den Designationen
ordentlich eingesezt ist, die Vorlage eigener
Waagzetel nicht weirer anzufodern haben.
Die Kontcolle wegen richtiger Gewichts-
Deklaration wird durch das einschlägige Hall-
Amt gehalten, an welches die Güter-Anwei-
sungen nach Inhalt des Gesezes ohnehin ge-
schehen müssen. München den 10. März 108.
Miller.
von Bube.
aierischen und des Französischen neuen Gewichtes.
Alillier, oder ronnau de mer, Seetonne oder halbe. Last, har
10 Ouintauf.
1 Ouintal od
1 Klyringr. oder Decn lä#rc,
1 Kilogranme oder Livre, o
1 Ilecsogramme oder Once, oder Unze bat 10 Decagrammcs.
er Centner hat 10 Mlriagrammes.
oder 105 Pfundstein, hat 10 Kilogr.
der Pfund hat „ llectogrammes.
oder Quenrchen hat 20 Crammes.
1 Decagraumme ober Cros,
1 Gramme ober Denier, eber Skrupel hat 25 Decizrammes.
1 Dceigramme ober Gri
1 Centigramme, oder
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ain, oder Gran hat 10 Centigrammcs.
Gren hat 10 Alilligrammes oder Ase.