Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Masjestät noch folgende weitere Bestimmungen 
beigefüge: 
1. Die grosse und kleine Tare sewohk, als 
die Heroldenamts-Gebühr sind von dem mit 
dem Adelstande begnadigten Individuum bet 
der Expedition des geheimen Ministeriums der 
auswärtigen Verhältnisse zu erlegen; 
2. Nur ganz besondere Morive können eine 
Befreiung von der grossen Tare und dem 
darunter begriffenen Siegel veranlassen, wo- 
rüber Seine königliche Masestät die Entschei- 
dung Sich vorbehalten; die Ausschreib= Ge- 
bühr aber, dann die kleine Tare und bie Herol- 
denames= Gebühren können in keinem Falle 
nachgelassen werden; , 
3. Wenn eine Adelstands= Erhebung meh- 
reren Familien= Branchen zugleich verliehen 
wird, so soll es bei der bisherigen Uebung be- 
lassen werden, wonach zwar die Taren so ofe 
zu erlegen kommen, als viele Branchen diese 
Begnadigung erhalten, ihnen jedoch das ge- 
meinschaftliche Diplem, Siegel und Aus- 
schreib: Gebühr zu guren kommen soll; 
4. Wird endlich eine Adelstands= Erhebung 
zwei oder mehreren Brüdern zugleich verlie- 
hen, so sind die gewöhnlichen Taren bei Gra- 
sen und Freiherrn um die Hälfte, bei Rittern 
und Edeln um zu erhöhen. 
Diese königliche allerhöchste Beschlüsse sind 
Eintheilung des B 
Baierischer Centuer hat roo Pfund. 
1 — Pfund hat 32 Loth. 
1 — (oth har 4 Quint. 
1 — Zunint hat 4 pfeninge. 
durch das Regierungsblatk zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. · 
Muͤnchen den 9. Maͤrz 1808. 
Auf kbniglichen allerhbchsten besonderen Befehl. 
Freiherr von Montgelas. 
von Flad. 
(Die Reduktion des Franzdsischen Gewichtes in 
das Baierische Gewicht betreffend.) 
Die königliche General-Zoll- und Maut- 
Direktion. 
Um die Gränz-Maut-Postirungen in den 
Stand zu sezen, die Französischen Gewichts- 
Theile in die Baierischen auf die leichteste 
und vollkommenste Weise zu reduziren, wird in 
der Beilage eine Eintheilunge: und Ver- 
gleichungs-Tabelle derselben alo Vorschrift 
aufgestellr, an welche sich sämtliche Maur-Po- 
stirungen genauest zu halten, und vorausgesezt, 
daß das Gewicht von allen aus Frankreich ein- 
kommenden Gitter-Kolli in den Designationen 
ordentlich eingesezt ist, die Vorlage eigener 
Waagzetel nicht weirer anzufodern haben. 
Die Kontcolle wegen richtiger Gewichts- 
Deklaration wird durch das einschlägige Hall- 
Amt gehalten, an welches die Güter-Anwei- 
sungen nach Inhalt des Gesezes ohnehin ge- 
schehen müssen. München den 10. März 108. 
Miller. 
von Bube. 
aierischen und des Französischen neuen Gewichtes. 
Alillier, oder ronnau de mer, Seetonne oder halbe. Last, har 
10 Ouintauf. 
1 Ouintal od 
1 Klyringr. oder Decn lä#rc, 
1 Kilogranme oder Livre, o 
1 Ilecsogramme oder Once, oder Unze bat 10 Decagrammcs. 
er Centner hat 10 Mlriagrammes. 
oder 105 Pfundstein, hat 10 Kilogr. 
der Pfund hat „ llectogrammes. 
oder Quenrchen hat 20 Crammes. 
1 Decagraumme ober Cros, 
1 Gramme ober Denier, eber Skrupel hat 25 Decizrammes. 
1 Dceigramme ober Gri 
1 Centigramme, oder 
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ain, oder Gran hat 10 Centigrammcs. 
Gren hat 10 Alilligrammes oder Ase.
	        
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