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Masjestät noch folgende weitere Bestimmungen
beigefüge:
1. Die grosse und kleine Tare sewohk, als
die Heroldenamts-Gebühr sind von dem mit
dem Adelstande begnadigten Individuum bet
der Expedition des geheimen Ministeriums der
auswärtigen Verhältnisse zu erlegen;
2. Nur ganz besondere Morive können eine
Befreiung von der grossen Tare und dem
darunter begriffenen Siegel veranlassen, worüber
Seine königliche Masestät die Entscheidung
Sich vorbehalten; die Ausschreib= Gebühr
aber, dann die kleine Tare und bie Heroldenames=
Gebühren können in keinem Falle
nachgelassen werden; ,
3. Wenn eine Adelstands= Erhebung mehreren
Familien= Branchen zugleich verliehen
wird, so soll es bei der bisherigen Uebung belassen
werden, wonach zwar die Taren so ofe
zu erlegen kommen, als viele Branchen diese
Begnadigung erhalten, ihnen jedoch das gemeinschaftliche
Diplem, Siegel und Ausschreib:
Gebühr zu guren kommen soll;
4. Wird endlich eine Adelstands= Erhebung
zwei oder mehreren Brüdern zugleich verliehen,
so sind die gewöhnlichen Taren bei Grasen
und Freiherrn um die Hälfte, bei Rittern
und Edeln um zu erhöhen.
Diese königliche allerhöchste Beschlüsse sind
Eintheilung des B
Baierischer Centuer hat roo Pfund.
1 — Pfund hat 32 Loth.
1 — (oth har 4 Quint.
1 — Zunint hat 4 pfeninge.
durch das Regierungsblatk zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen. ·
Muͤnchen den 9. Maͤrz 1808.
Auf kbniglichen allerhbchsten besonderen Befehl.
Freiherr von Montgelas.
von Flad.
(Die Reduktion des Franzdsischen Gewichtes in
das Baierische Gewicht betreffend.)
Die königliche General-Zoll- und Maut-Direktion.
Um die Gränz-Maut-Postirungen in den
Stand zu sezen, die Französischen Gewichts-Theile
in die Baierischen auf die leichteste
und vollkommenste Weise zu reduziren, wird in
der Beilage eine Eintheilunge: und Vergleichungs-Tabelle
derselben alo Vorschrift
aufgestellr, an welche sich sämtliche Maur-Postirungen
genauest zu halten, und vorausgesezt,
daß das Gewicht von allen aus Frankreich einkommenden
Gitter-Kolli in den Designationen
ordentlich eingesezt ist, die Vorlage eigener
Waagzetel nicht weirer anzufodern haben.
Die Kontcolle wegen richtiger Gewichts-Deklaration
wird durch das einschlägige Hall-Amt
gehalten, an welches die Güter-Anweisungen
nach Inhalt des Gesezes ohnehin geschehen
müssen. München den 10. März 108.
Miller.
von Bube.
aierischen und des Französischen neuen Gewichtes.
Alillier, oder ronnau de mer, Seetonne oder halbe. Last, har
10 Ouintauf.
1 Ouintal od
1 Klyringr. oder Decn lä#rc,
1 Kilogranme oder Livre, o
1 Ilecsogramme oder Once, oder Unze bat 10 Decagrammcs.
er Centner hat 10 Mlriagrammes.
oder 105 Pfundstein, hat 10 Kilogr.
der Pfund hat „ llectogrammes.
oder Quenrchen hat 20 Crammes.
1 Decagraumme ober Cros,
1 Gramme ober Denier, eber Skrupel hat 25 Decizrammes.
1 Dceigramme ober Gri
1 Centigramme, oder
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ain, oder Gran hat 10 Centigrammcs.
Gren hat 10 Alilligrammes oder Ase.