Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

662

 

661
Masjestät  noch  folgende  weitere  Bestimmungen
beigefüge:

1.  Die  grosse  und  kleine  Tare  sewohk,  als
die  Heroldenamts-Gebühr  sind  von  dem  mit
dem  Adelstande  begnadigten  Individuum  bet
der  Expedition  des  geheimen  Ministeriums  der
auswärtigen  Verhältnisse  zu  erlegen;

2.  Nur  ganz  besondere  Morive  können  eine
Befreiung  von  der  grossen  Tare  und  dem
darunter  begriffenen  Siegel  veranlassen,  worüber
  Seine  königliche  Masestät  die  Entscheidung
  Sich  vorbehalten;  die  Ausschreib=  Gebühr
  aber,  dann  die  kleine  Tare  und  bie  Heroldenames=
  Gebühren  können  in  keinem  Falle
nachgelassen  werden;  ,

3.  Wenn  eine  Adelstands=  Erhebung  mehreren
  Familien=  Branchen  zugleich  verliehen
wird,  so  soll  es  bei  der  bisherigen  Uebung  belassen
  werden,  wonach  zwar  die  Taren  so  ofe
zu  erlegen  kommen,  als  viele  Branchen  diese
Begnadigung  erhalten,  ihnen  jedoch  das  gemeinschaftliche
  Diplem,  Siegel  und  Ausschreib:
  Gebühr  zu  guren  kommen  soll;

4.  Wird  endlich  eine  Adelstands=  Erhebung
zwei  oder  mehreren  Brüdern  zugleich  verliehen,
  so  sind  die  gewöhnlichen  Taren  bei  Grasen
  und  Freiherrn  um  die  Hälfte,  bei  Rittern
und  Edeln  um  zu  erhöhen.

Diese  königliche  allerhöchste  Beschlüsse  sind

Eintheilung  des  B
Baierischer  Centuer  hat  roo  Pfund.
1  —  Pfund  hat  32  Loth.

1  —  (oth  har  4  Quint.
1  —  Zunint  hat  4  pfeninge.

durch  das  Regierungsblatk  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen.  ·
Muͤnchen  den  9.  Maͤrz  1808.
Auf  kbniglichen  allerhbchsten  besonderen  Befehl.
Freiherr  von  Montgelas.
von  Flad.

(Die  Reduktion  des  Franzdsischen  Gewichtes  in
das  Baierische  Gewicht  betreffend.)
Die  königliche  General-Zoll-  und  Maut-Direktion.


Um  die  Gränz-Maut-Postirungen  in  den
Stand  zu  sezen,  die  Französischen  Gewichts-Theile
  in  die  Baierischen  auf  die  leichteste
und  vollkommenste  Weise  zu  reduziren,  wird  in
der  Beilage  eine  Eintheilunge:  und  Vergleichungs-Tabelle
  derselben  alo  Vorschrift
aufgestellr,  an  welche  sich  sämtliche  Maur-Postirungen
  genauest  zu  halten,  und  vorausgesezt,
daß  das  Gewicht  von  allen  aus  Frankreich  einkommenden
  Gitter-Kolli  in  den  Designationen
ordentlich  eingesezt  ist,  die  Vorlage  eigener
Waagzetel  nicht  weirer  anzufodern  haben.

Die  Kontcolle  wegen  richtiger  Gewichts-Deklaration
  wird  durch  das  einschlägige  Hall-Amt
  gehalten,  an  welches  die  Güter-Anweisungen
  nach  Inhalt  des  Gesezes  ohnehin  geschehen
  müssen.  München  den  10.  März  108.

Miller.
von  Bube.

aierischen  und  des  Französischen  neuen  Gewichtes.

Alillier,  oder  ronnau  de  mer,  Seetonne  oder  halbe.  Last,  har
10  Ouintauf.

1  Ouintal  od

1  Klyringr.  oder  Decn  lä#rc,

1  Kilogranme  oder  Livre,  o

1  Ilecsogramme  oder  Once,  oder  Unze  bat  10  Decagrammcs.

er  Centner  hat  10  Mlriagrammes.
oder  105  Pfundstein,  hat  10  Kilogr.

der  Pfund  hat  „  llectogrammes.

oder  Quenrchen  hat  20  Crammes.

1  Decagraumme  ober  Cros,
1  Gramme  ober  Denier,  eber  Skrupel  hat  25  Decizrammes.

1  Dceigramme  ober  Gri
1  Centigramme,  oder
43

ain,  oder  Gran  hat  10  Centigrammcs.
Gren  hat  10  Alilligrammes  oder  Ase.