Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

rungen,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  in  des  angeführten  Gesetzes

nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  w

k#4,  betreffend  die  Begleitbriefe  ron  P  tritt  als  letzter  Satz

im  Absc  I.  hinzu:
Auch  die  Correspondenzkarten  können  als  Begleitbriefe  verwendet
wer

5,  behreffend  die  Ersordernisse  eines  Begleikbriefes,  erhalten  die
Abs.  II.  6  ni  folgende  Fassung
II.  e  Begleitbriefe  zu  Jageten  mit  Werthangabe  müssen  mit  einem
#  desjenigen  Petschafts  in  Siegellack  versehen  werden,  welches
zur  Versiegelung  des  Packets  benutzt  ist.

III.  Die  Begleitbriese  zu  Packeten  ohne  Werthangabe  brauchen  mit
einem  Siegel-  oder  Stempelabdruck  nicht  versehen  zu  wer

m  §.  10,  beueisan  a.  Verschlus,  treten  in  Stelle  der  Abs.  r  10  V.

die  ut  Abl.  III.

III.  Bei  -palde  u.  znn  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse
stels  durch  Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.


Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittelst
Siegel  oder  Plomben  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen
Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit  des  Inhalts  selbst  die  Sendung
  hinreichend  gesichert  erscheint.  Bei  Sendungen,  deren  Umhüllung
  aus  Packpapier  besteht,  kann  der  Verschluß  mittelst  eines  guten
Klebestoffs  oder  mittelst  Siegelmarlen  aus  Papier  oder  einem  ähnlichen
  festeren  Material  bergestellt  werden.  Auch  bei  anderen
acketen  können  Siegelmarken  in  Anwendung  kommen,  sofern  diese
mit  Rücksicht  auf  das  zur  Verpackung  benutzte  Malerial  so  beschaffen
sind,  daß  dadurch  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.

Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen
sind,  sowie  bei  gub  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern,  auchfestvernagelten
  Kisten,  bedarf  es  ebenfalls  keines  weitern  Verschlusses  durch
Siegel  oder  Plombe

unIngleichen  können  gut  emballirte  Maschinentheile,  größere  Waffen
und  Instrumente,  Kartenkasten,  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen,
Rehe  2c.,  ohne  Siegel-  oder  Plombenverschluß  angenommen  werden.

.  In  den  Fällen  hingegen,  in  welchen  bei  Packeten  ohne  Werthaugabe

  de  gobiben  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  und  ein  hinreichend
shere  Verschluß  anderweitig  icht  hergestellt  ist,  must  ein  Siegeloder
  Plomkenverschlus  slaltfinde

Als  §.  13.  u.,  betreffend  die  Gerrssponkengterten,  tritt  hinzu:

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