Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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II. Die Stiftungs-Abministratoren erhal- 
ten zu diesem Ende den Auftrag, die betref- 
senden Individuen, Kommunitäten und Kör- 
perschaften, welche in den Kirchen-Rechnun- 
gen als Schuldner aufgeführt sind, und die 
Zinse von den aufhabenden Kapitalien niche 
unmittelbar bei den vormaligen Stiftungs= 
Administrationen, sondern mittelbar durch 
die aufgehobene Kirchen-Agentie-Kasse ent- 
richtet haben, obne Unterschied des Standes 
und Wobnortes, unverzüglich zu verständigen: 
welche Kapitalien nunmehr zu den ihrer Admi- 
nistration anvertrauten Stiftungen gebbren, 
und welche Zins-Raten auch bei den Siif, 
tungs-Administrationen unmittelbar erlegt 
werden sollen. 
Diese Auffoderung muß um so mehr ein- 
treten, als die befragliche Privaten, Kom- 
munitäten und Körperschaften die Kirchen- 
Kapitalien größtentheils aus der Kirchen- 
Agentie-Kasse erhalten baben, und nicht im- 
mer genau in Kenntniß gesezt worden sind: 
welche Kapitals -Raten zu diesen oder jenen 
Kirchen eines Administrations-Distriktes ge- 
bören. 
III. Die unzinsbaren Fristen-Ka- 
pitalien, welche bisher einen Bestandtbeil 
der Dotation der aufgehobenen Kirchen-Kon- 
kurrenz-Kasse ausgemacht haben, bei den Pri- 
vaten, Kommunitäten und Körperschaften, 
größtentbeils aber unter dem Namen der Bau- 
Auesiz zeder Bauschillings= Fristen bei den 
zarreien, Benefizien, und den unter der 
Administcarionder Patrimonial-Gerichte ste- 
benden Kirchen anliegen, werden vom 1. Ju- 
676 
ner 1308 angefangen gleichfalls den allge- 
meinen und besonderen Stiftungs-Admini- 
strationen zur Perzeption und Verrechnung 
zugewiesen. 
Das geheime Zentral-Rechnungs-Kommis- 
sariat des Innern wird zu diesem Ende den 
einschlägigen Stiftungs-Administrationen die 
Verzeichnisse über die befrazglichen unzins- 
baren Fristen-Kapitalien unverzüglich mit- 
theilen, und die betressenden Pfarrer, Bene- 
fiziaten und andere Privaten, Patrimonial= 
Stiftungs- Administratoren, Kommunitaͤten 
und Koͤrperschaften, welche die Fristen bisher 
bei der aufgehobenen Kirchen-Konkurrenz- 
Kasse entrichtet baben, sind hiedurch ange- 
wiesen, dieselben nunmehr bei den einschli- 
gigen Stiftungs-Administrationen zu erlegen. 
IV. Obgleich die Erhebung und Verrech- 
nung der verzinslichen sowohl, als der un- 
verzinslichen Fristen= Kapitalien, welche die 
den allgemeinen und besonderen Stiftungs- 
Administratoren anvertrauten Kirchen un- 
ter sich selbst haften, nach dem Geiste 
des organischen Ediktes über die General-Ad- 
ministration des Seüiftungs-Vermegens, vom 
1. Oktober 1807, als eine Anomalie erscheint, 
und diese unzweckmässige Gegenberechnung 
durch die Konsolidirung des dem Kultus ei- 
ner Administrations= Station gewidmeten 
Vermögens von selbst wegfällt; so sollen doch 
die befraglichen Kapitalien bis zur Vorlage 
der Inventarisations= Resultate, bis zur Ein- 
sicht dee Schuldenstandes aller einzelnen Stif- 
tungen, und bis zum wirklichen Eintritte ei- 
ner konsolldirten Verwendung und Verrech-
	        
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