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II. Die Stiftungs-Abministratoren erhal-
ten zu diesem Ende den Auftrag, die betref-
senden Individuen, Kommunitäten und Kör-
perschaften, welche in den Kirchen-Rechnun-
gen als Schuldner aufgeführt sind, und die
Zinse von den aufhabenden Kapitalien niche
unmittelbar bei den vormaligen Stiftungs=
Administrationen, sondern mittelbar durch
die aufgehobene Kirchen-Agentie-Kasse ent-
richtet haben, obne Unterschied des Standes
und Wobnortes, unverzüglich zu verständigen:
welche Kapitalien nunmehr zu den ihrer Admi-
nistration anvertrauten Stiftungen gebbren,
und welche Zins-Raten auch bei den Siif,
tungs-Administrationen unmittelbar erlegt
werden sollen.
Diese Auffoderung muß um so mehr ein-
treten, als die befragliche Privaten, Kom-
munitäten und Körperschaften die Kirchen-
Kapitalien größtentheils aus der Kirchen-
Agentie-Kasse erhalten baben, und nicht im-
mer genau in Kenntniß gesezt worden sind:
welche Kapitals -Raten zu diesen oder jenen
Kirchen eines Administrations-Distriktes ge-
bören.
III. Die unzinsbaren Fristen-Ka-
pitalien, welche bisher einen Bestandtbeil
der Dotation der aufgehobenen Kirchen-Kon-
kurrenz-Kasse ausgemacht haben, bei den Pri-
vaten, Kommunitäten und Körperschaften,
größtentbeils aber unter dem Namen der Bau-
Auesiz zeder Bauschillings= Fristen bei den
zarreien, Benefizien, und den unter der
Administcarionder Patrimonial-Gerichte ste-
benden Kirchen anliegen, werden vom 1. Ju-
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ner 1308 angefangen gleichfalls den allge-
meinen und besonderen Stiftungs-Admini-
strationen zur Perzeption und Verrechnung
zugewiesen.
Das geheime Zentral-Rechnungs-Kommis-
sariat des Innern wird zu diesem Ende den
einschlägigen Stiftungs-Administrationen die
Verzeichnisse über die befrazglichen unzins-
baren Fristen-Kapitalien unverzüglich mit-
theilen, und die betressenden Pfarrer, Bene-
fiziaten und andere Privaten, Patrimonial=
Stiftungs- Administratoren, Kommunitaͤten
und Koͤrperschaften, welche die Fristen bisher
bei der aufgehobenen Kirchen-Konkurrenz-
Kasse entrichtet baben, sind hiedurch ange-
wiesen, dieselben nunmehr bei den einschli-
gigen Stiftungs-Administrationen zu erlegen.
IV. Obgleich die Erhebung und Verrech-
nung der verzinslichen sowohl, als der un-
verzinslichen Fristen= Kapitalien, welche die
den allgemeinen und besonderen Stiftungs-
Administratoren anvertrauten Kirchen un-
ter sich selbst haften, nach dem Geiste
des organischen Ediktes über die General-Ad-
ministration des Seüiftungs-Vermegens, vom
1. Oktober 1807, als eine Anomalie erscheint,
und diese unzweckmässige Gegenberechnung
durch die Konsolidirung des dem Kultus ei-
ner Administrations= Station gewidmeten
Vermögens von selbst wegfällt; so sollen doch
die befraglichen Kapitalien bis zur Vorlage
der Inventarisations= Resultate, bis zur Ein-
sicht dee Schuldenstandes aller einzelnen Stif-
tungen, und bis zum wirklichen Eintritte ei-
ner konsolldirten Verwendung und Verrech-