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1) Anstatt der bisherigen Handwerks-
Kundschaften sollen den wandernden Hand-
werkern künftig ordentliche Wander bücher,
in welchen die Zeugnisse ihrer Arbeit und
Aufführung einzutragen sind, ertheilet werden.
) Die Ausstellung, oder Ertheilung die-
ser Wanderbücher bleibt, nach den allgemeinen
Bestimmungen, welche Wir schon un-
term I1. Oktober vorigen Jahres getroffen
baben, den adninistrativen tandesstellen
für das Aueland, und den Polizei-Direktio=
nen und tandgerichten für das Inland
übertragen.
3) Die dussere Form der Wanderbücher
ist in Kleinoktav; — sie enthalten 4 Bogen,
oder 32 paginirte Blätter; — werden dauer-
bast gebunden, und mit einem einfachen Fn-
terale versehen.
4) Auf dem ersten Blatte steht, gedruckt,
oder geschrieben:
a. der Titel: Wanderbuch für R. N.
b. die Anführung dieser Verordnung,
c. die Profession und das Signalement
des Wandernden,
4. die Erinnerung, daß das Wanderbuch
bei jeder Ortsobrigkeit zur Vistrung
vorgelegt werden müsse, und obige
Zeugnisse aufzunehmen bestimmt sey,
e. das Siegel und die Unterschrift des
Amtsvorstandes.
§)) Die Zeugnisse der Arbeit und Auf-
fübrung werden von den Polizei-Direktionen,
oder, wo diese sich nicht besinden, von den
handgerichten eingetragen, wann der Wan-
dernde den Ort, wo er Arbeit fundet, wie-
der verläßt. Bis dahin wird das Wander-
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buch bei der Obrigkeit verwahrt. Rur al-
lein der Meister oder Fabrikant, bei welchem
der Wandernde in Arbeit stund, hat solche
mit zu unterschreiben.
6) Kann ein Wandernder glaubhaft ma-
chen, daß er sein Wanderbuch aus Zufall,
und ohbne Verschulden verloren habe, so
soll lbm dork, wo er zulezt in Arbeit stund,
ein neues Wanderbuch mit dem Beisaze der
Veranlassung ertbeilet werden.
7) Für die Ausstellung des Wanderbu-
ches ba# der Wandernde ausser der bieberi-
gen Stempelgebühr einen Gulden zu erle-
gen, worunter die Kosten für Papier-Ein-
binden und Fercigung begriffen sind.
8) Diese Wanderbücher sind für die
Wandernden im In= und Auslande, für
die in= und ausländischen Handwerker gleich
anwendbar. — Wenn daher ein auswir-
tiger Handwerker mit seiner fremden Kund-
schaft im tande schon in Arbeit getreten
ist, oder creten wird, so ist demselben von
der Polizeibehörde, oder dem tandgerichte bei
Fortsezung seiner Wanderschaft ein Wander=
buch anstatt der fernern Kundschaft zu er-
tbeilen.
Uebrigens verbleibt es bei der Vererd-
nung, welche Wir unterm 11. Oktober
1807. über das Wandern der Handwerker
erlassen baben, und welche biemit ausdrück-
lich bestätiget und wiederbolt wird.
München den 16. März 1808.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
.Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
von Krempelhuber.