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sultat der einen wie der anderen durch das vor-
gesezte königliche Landgericht dem königlichen
kandes-Gubernium zur Ausfercigung der ge-
wöhnlichen Verleihbriefe vorzulegen. Sollte
wider Verhoffen die Ausmessung bei der einen
oder anderen Gemeinde in der vorgeschriebenen
Zeiefrist nicht vollbracht seyn, so hat das rref'
sende königliche Landgericht solche auf Kosten
der Sdamigen sogleich vornehmen zu lassen.
Wenn indessen bei einigen Hutweiden solche
Umstände vorwalten, welche die Vertheilung
derselben auf keine Weise gestatten, so sollen
solche vier Monate vor Verlaufe der festgesez-
ken Frist dem einschldgigen königlichen Land=
herichte angezeigk, von diesem der Augenschein
ohne Verschub genommen, und der Befund
sogleich anher zur weiteren Vorkehre einberich-
tek werden.
3. Den durch diese Ausmessung erhaltenen,
oder schon besizenden Theil der Hutweiden
soll jeder in den nächstfolgenden zwei Jahren
durch gehörige Pflege nach MIpße seines Feld-
wirthschafe Standes entweder in Aecker, oder,
sonderlich an feuchten Orten, in Wiesen, oder
durch Umreissen, Anbauen, und Besamung
in Klee und Gras-Felder stückweise verwan-
deln. Nach Verlaufe der festgesezten Frist,
und wenn nicht werkehd#ig zu der vorgeschrie-
benen Kultur geschritten wird, sind die Wider-
spenstigen oder Rachlässigen ihres Aneheils
verlurstig zu erklären, welcher sodann entwer
der selbst, oder der Wereh davon zum Ruzen
der übrigen Fleissigeren anzuwenden K.
4. Diejenigen, welche einem anderen in der
Verbesserung seines Thetls der Gemeinwelde
durch Eintrelben des Viehes, oder auf andere
Weise Hinderniß und Nachtheil zuzurühen sich
beigehen lassen, sollen zum Schadens= Ersaje
angehalren, und ausserdem das erstemal mit
einer dreitégigen, das zweitemal mit einer acht-
tdgigen, und das drictemal mit einer vierzehn=
tägigen Kerkerstrase in Etsen und Banden be-
straft werden. -
s.DamikwährendverZeikdekBeurba«-
rungvieserViehweibendienöthigeFüttekung
nicht mangle, hat jeder dafuͤr zu sorgen, daß
er sich durch den Anbau von Klee, Gras, oder
anderer Fürterung auf den vorhin schon bemes-
senen Gründen die Nothdurft verschaffe.
6. Da die trockenen und mageren, auf den
Anhöhen gelegenen Hurweiden für die Schafe
und Pferde unbedenklich beibehalten werden
können; so ist bei Vertheilung der Gemein-
weiden nach jedes Ortes Beschaffenheic, und
nachdem das Ueberwintern der Schafe und
Pferde üblich ist, dem Gurbesinden der Gemein-
de-Vorsteher gemäß der Bedachr darauf zu neh-
men, daß ein hiezu taugliches Erdreich nach
dem Erfoderniß vorbehalten bleibe. Hingegen
loll dieses auch ausschliehlich zu solchem Zwecke
allein bestimmt, und bei Einbringung des üö-
lichen Pfand-Geldes für jeden Uebertretungs-
Fall niemand erlaubt seyn, einiges Hornvieh
dahin zu treiben.
7. Jedoch wird gestamer, daß die gemein
schaftlichen Weiden für das Hernvieh in ge-
birgigen Gegenden auf den sogenannten Al-
pen, oder anderen Anhöhen, welche niche an
ders, als auf diese Weise zu benüzen find,
unter den In der Vieh= Ordnung festgesezeen