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I. 19. Mit jedem Monatschlusse ist der
effektive Stand einer jeden Kordons--Station,
mit Bemerkung des Ab= und Zuganges, un-
fehlbar anher einzusenden.
H. 20. Schließlich wird befohlen, ein ei-
genes Sarafbuch zu halten, worin die Stra-
fen eines seden Kordonisten, nebst der Ursache
und dem Tage des Vollzuges, detaillirt ent-
halten sind, und welches beim königlichen Land-
gerichte hinterliegt. Wenn ein Kordonist we-
gen eines Fehlers, oder Dienstvergehens u. s. w.
prozessirt wird, und die Untersuchungs-Akten
anher übersendet werden, so muß über dessen
Leumund ein Auszug aus diesem Strafbuche
den Akten angelege sepn.
Man verssehe sich des genauesten Vollzuges.
München den 26. März 1 80#8.
Königliches General-Landes-Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Weiche.
von Schwaiger.
An die Polizeibehörden der Provinz Neuburg.
(Die Loͤsch-Requisiten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Die schon laͤngst anbefohlene Einschickung
eigner Konspekte über die in jedem Amts-Bezirke
vorhandenen bösch-Requisiten, und die berichrli-
chen Erlduterungen und Gutrachten über den Zu-
stand, die nöthige Repararionen und neue Bei-
schaffung derselben ist von sälftrlichen diesseitigen
Pelizeibehörden, mit Ausnahme jener des ehema,
ligen Fürstenthums Eichstädt und des könig-
lichen Landgerichts Burglengenfeld, gänzlich
ausser Acht gekommen.
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Sämmtliche hiemit im Rückstande stehende Po#
lizeibehörden werden daher nun angewiesen,
solche Konspekte und Berichee vorschrift-
mässig binnen drei Monaten hieher zuverlädssig
einzuschiken. Neuburg den 23. März rd08.
Königliche dandes Direktio n.
Graf von Tassis.
Barth.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Umschreibung und Mobilisirung einer älteren
Klasse von Staats-Schulden betressend.)
Wir Marimmiltau Josephb,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
In Unserer Provinz Baiern erxistirt eine
Klasse alter Staars-Schulden, welche aus den
Kriegszeiten des 17. Jahrhunderts und aus
dem unglücklichen Anfange des 18. Jahrhun-
deris herrühren, und welche, da sie als meis
stens gezwungene inländische Anleihen ur-
srrünglich gewissermassen in der Karhegorie
von Land oder Kriegs-Steuern standen, in
den Jahren 1737 und 1740 bei der Errich-
tung und Restaurirung des damaligen kur-
fürstlichen und landschaftlichen gemeinsamen
Schulden-Abledigungswerkes auf eine Ver-
zinfung von a#n per Cent heruntergesezt, auch
zugleich unaufkündbar erklärt wurden. Seit
dieser Zeit ist das hierauf radtzirte Akriv-Ver-
mögen verschiedener Unserer Unterthanen im?
mobil geblieben, oder aber, es sind die Obliga-
tionen an Geldmäckler mic wenigstens Jo,
oder auch noch mehreren Prozemten Verlustes
verkauft worden, weil die Käufer bei der Un-
aufkündbarkeit ihrer eingrhandelten Obligation