Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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I. 19. Mit jedem Monatschlusse ist der 
effektive Stand einer jeden Kordons--Station, 
mit Bemerkung des Ab= und Zuganges, un- 
fehlbar anher einzusenden. 
H. 20. Schließlich wird befohlen, ein ei- 
genes Sarafbuch zu halten, worin die Stra- 
fen eines seden Kordonisten, nebst der Ursache 
und dem Tage des Vollzuges, detaillirt ent- 
halten sind, und welches beim königlichen Land- 
gerichte hinterliegt. Wenn ein Kordonist we- 
gen eines Fehlers, oder Dienstvergehens u. s. w. 
prozessirt wird, und die Untersuchungs-Akten 
anher übersendet werden, so muß über dessen 
Leumund ein Auszug aus diesem Strafbuche 
den Akten angelege sepn. 
Man verssehe sich des genauesten Vollzuges. 
München den 26. März 1 80#8. 
Königliches General-Landes-Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Weiche. 
von Schwaiger. 
  
An die Polizeibehörden der Provinz Neuburg. 
(Die Loͤsch-Requisiten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Die schon laͤngst anbefohlene Einschickung 
eigner Konspekte über die in jedem Amts-Bezirke 
vorhandenen bösch-Requisiten, und die berichrli- 
chen Erlduterungen und Gutrachten über den Zu- 
stand, die nöthige Repararionen und neue Bei- 
schaffung derselben ist von sälftrlichen diesseitigen 
Pelizeibehörden, mit Ausnahme jener des ehema, 
ligen Fürstenthums Eichstädt und des könig- 
lichen Landgerichts Burglengenfeld, gänzlich 
ausser Acht gekommen. 
  
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Sämmtliche hiemit im Rückstande stehende Po# 
lizeibehörden werden daher nun angewiesen, 
solche Konspekte und Berichee vorschrift- 
mässig binnen drei Monaten hieher zuverlädssig 
einzuschiken. Neuburg den 23. März rd08. 
Königliche dandes Direktio n. 
Graf von Tassis. 
Barth. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Umschreibung und Mobilisirung einer älteren 
Klasse von Staats-Schulden betressend.) 
Wir Marimmiltau Josephb, 
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern. 
In Unserer Provinz Baiern erxistirt eine 
Klasse alter Staars-Schulden, welche aus den 
Kriegszeiten des 17. Jahrhunderts und aus 
dem unglücklichen Anfange des 18. Jahrhun- 
deris herrühren, und welche, da sie als meis 
stens gezwungene inländische Anleihen ur- 
srrünglich gewissermassen in der Karhegorie 
von Land oder Kriegs-Steuern standen, in 
den Jahren 1737 und 1740 bei der Errich- 
tung und Restaurirung des damaligen kur- 
fürstlichen und landschaftlichen gemeinsamen 
Schulden-Abledigungswerkes auf eine Ver- 
zinfung von a#n per Cent heruntergesezt, auch 
zugleich unaufkündbar erklärt wurden. Seit 
dieser Zeit ist das hierauf radtzirte Akriv-Ver- 
mögen verschiedener Unserer Unterthanen im? 
mobil geblieben, oder aber, es sind die Obliga- 
tionen an Geldmäckler mic wenigstens Jo, 
oder auch noch mehreren Prozemten Verlustes 
verkauft worden, weil die Käufer bei der Un- 
aufkündbarkeit ihrer eingrhandelten Obligation
	        
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