Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ringere Zahl derselben aus Konventualen 
der Stifter bestehe. Da hienach der Fall sehr 
bald entstehen kann, daß Kloster-Pfarreien 
an Saͤkular-Geistliche hingegeben werden muͤs- 
sen, waͤhrend wahrscheinlich eine grosse Menge 
penssonirter Kloster-Geistlichen noch vorhanden 
ist, welche unbeschäftigt leben; so werden zu 
Folge allerhöchsten Reskripts vom §F. laufen- 
den Monats diese Erreligiosen hiemit aufge- 
rufen, zur nächsten Konkurs-Prüfung sich u 
stellen, oder zu erwarten, daß jenen, welche 
ihre Talente in einer pflichtwidrigen Unthätig= 
keit wollen untergehen lassen, nach Beschaf- 
fenheit der Umstände ihre Penssonen gesperrt, 
oder gänzlich eingezogen werden. 
Die königlichen Renrämter werden ange- 
wiesen, die betheiligten geistlichen Individuen 
hierüber in Kchniniß zu sezen. München 
den 21. März 1808. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weschs. 
Rainprechter. 
  
(Die künftige Besezung der Chirurgen-Stellen in 
der oberen Pfalz betreffend.) 
Im Namen Seiner Masjestät des Königs. 
Ein allerhöchstes Restript vom 1. Juli 
1807 bestimmr, daß durchaus keine andere, 
als nur solche chirurgische Zöglinge zu 
eraminiren seyen, welche nach gesammelten 
einem Chmurgen unerläßlichen Vorkenn#nissen 
die Chirurgie an einer öffentlichen Lehranstalt 
durch drei Jahre studirt, und in allen Thei- 
len vollkommen absolvirt haben; und daß auch 
von diesen keine zu approbiren seyen, als 
  
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solche, die bei den vorzunehmenden schriftlichen 
und muͤndlichen Examen und zu machenden Pro- 
be: Operarionen an dem Cadaver sich als voll- 
kommen gebildete Wundérzte ausgewiesen ha- 
ben. Ferner verordnet eine allerhöchste Ent- 
schliessung vom 6. Jänner dieses Jahres, 
daß nur jene schon angestellten Chirurgen um 
erledigte bessere Chirurgstellen konkurriren där- 
sen, die sener Vorschrift vom 1. Juli nach- 
gekommen sind; daß aber einfache und soge- 
nannte chirurgische Bader von den bisher in- 
habenden Stellen nicht weiter versezt werden 
können, und bei ihrem Abgange auch diese 
lze mit vorschriftmässig gebildeten Chirur- 
gen bestellt werden sollen. 
Diese allerhöchste Vorschrifften werden hiemit 
öffentlich bekannt gemacht, damit sowohl jene, 
welchessch der Chirurgie widmen, als jene, welche 
Chirurgstellen nachsuchen, sich hienach zu fü- 
gen wissen, und sich mit den hierüber erhal- 
tenen Zeugnissen bei der königlichen Landesdie 
rektion ausweisen. 
Amberg den 23. Maͤrz 1808. 
Königliche Landes-Direktion der 
oberen Pfalz. 
Sigmund Graf Kreith. 
v. Schleis. 
  
(Die Abtheilung des tirolischen Landgerichts Lienz 
und die Errichtung eines neuen Laudgerichts 
in Sillian betreffend.) 
Gemäß einer allerhöchsten Entschliessung 
wom 25. Dezember vorigen Jahres haben 
Seine Majestät die Haller-Damenstiftische 
Jurisdiktion im tirolischen Landgerichte Lienz,
	        
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