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ringere Zahl derselben aus Konventualen
der Stifter bestehe. Da hienach der Fall sehr
bald entstehen kann, daß Kloster-Pfarreien
an Saͤkular-Geistliche hingegeben werden muͤs-
sen, waͤhrend wahrscheinlich eine grosse Menge
penssonirter Kloster-Geistlichen noch vorhanden
ist, welche unbeschäftigt leben; so werden zu
Folge allerhöchsten Reskripts vom §F. laufen-
den Monats diese Erreligiosen hiemit aufge-
rufen, zur nächsten Konkurs-Prüfung sich u
stellen, oder zu erwarten, daß jenen, welche
ihre Talente in einer pflichtwidrigen Unthätig=
keit wollen untergehen lassen, nach Beschaf-
fenheit der Umstände ihre Penssonen gesperrt,
oder gänzlich eingezogen werden.
Die königlichen Renrämter werden ange-
wiesen, die betheiligten geistlichen Individuen
hierüber in Kchniniß zu sezen. München
den 21. März 1808.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weschs.
Rainprechter.
(Die künftige Besezung der Chirurgen-Stellen in
der oberen Pfalz betreffend.)
Im Namen Seiner Masjestät des Königs.
Ein allerhöchstes Restript vom 1. Juli
1807 bestimmr, daß durchaus keine andere,
als nur solche chirurgische Zöglinge zu
eraminiren seyen, welche nach gesammelten
einem Chmurgen unerläßlichen Vorkenn#nissen
die Chirurgie an einer öffentlichen Lehranstalt
durch drei Jahre studirt, und in allen Thei-
len vollkommen absolvirt haben; und daß auch
von diesen keine zu approbiren seyen, als
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solche, die bei den vorzunehmenden schriftlichen
und muͤndlichen Examen und zu machenden Pro-
be: Operarionen an dem Cadaver sich als voll-
kommen gebildete Wundérzte ausgewiesen ha-
ben. Ferner verordnet eine allerhöchste Ent-
schliessung vom 6. Jänner dieses Jahres,
daß nur jene schon angestellten Chirurgen um
erledigte bessere Chirurgstellen konkurriren där-
sen, die sener Vorschrift vom 1. Juli nach-
gekommen sind; daß aber einfache und soge-
nannte chirurgische Bader von den bisher in-
habenden Stellen nicht weiter versezt werden
können, und bei ihrem Abgange auch diese
lze mit vorschriftmässig gebildeten Chirur-
gen bestellt werden sollen.
Diese allerhöchste Vorschrifften werden hiemit
öffentlich bekannt gemacht, damit sowohl jene,
welchessch der Chirurgie widmen, als jene, welche
Chirurgstellen nachsuchen, sich hienach zu fü-
gen wissen, und sich mit den hierüber erhal-
tenen Zeugnissen bei der königlichen Landesdie
rektion ausweisen.
Amberg den 23. Maͤrz 1808.
Königliche Landes-Direktion der
oberen Pfalz.
Sigmund Graf Kreith.
v. Schleis.
(Die Abtheilung des tirolischen Landgerichts Lienz
und die Errichtung eines neuen Laudgerichts
in Sillian betreffend.)
Gemäß einer allerhöchsten Entschliessung
wom 25. Dezember vorigen Jahres haben
Seine Majestät die Haller-Damenstiftische
Jurisdiktion im tirolischen Landgerichte Lienz,