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statt gefundenen Untersuchung ohne welters sein
Bewenden haben koͤnne.
Um jedoch fuͤr kuͤnftige Faͤlle zu verhuͤten,
daß dergleichen Auffindungen, ungeachtet ih-
res geringen Werthes für den Finder, den-
noch nicht aus Habsuche verheimlicht, oder
auch vernichtet, und den wissenschaftlichen Zwe-
cken, wozu sie enrwa dienen könnten, entzogen
werden, verordnen Wir: daß jeder Finder alter
Münzen und anderer Seltenheiten, welcher den
gemachten Fund togleich der obrigkeitlichen
Stelle anzeige und vorweisec, niche allein den
vollen Geldwerth, den das Gefundene nach Wie-
gung und Abscházung von Sachverständigen
hac, auf der Seelle ansbezahlt erhalten, son-
dern ausserdem noch nach Verhälmiß der Be-
hursamkeit des Benehmens bei dem Auffin-
den zu einer besonderen angemessenen Beloh-
nung begutachter werden soll. Dagegen ißt
der Verhehler eines solchen Fundes den in den
Gesezen darüber schon bestimmten Strafen un-
nachstchrlich umerworfen.
Diese Verordnung ist auf die herkommliche
Weise allgemein bekannt zu machen.
München den 23. März 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Monctgelas.
Auf kbaiglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Auffindung alter Münzen und anderer
wissenschafrlicher Selrenheiten betreffend.)
Nach einer berichtlichen Anzeige der könig-
slichen Akademie der Wissenschaften werden an
verschiedenen Orten, vorzüglich in Baiern,
Tirol, Schwaben und in dem südlichen Theile
von Franken von Zeit zu Zeit viele, theils roͤ-
mische, theils deutsche Alterthuͤmer entdeckt,
welche fuͤr die Erlaͤuterung der Geschichte und
fuͤr mehrere andere wissenschaftliche Zwecke
von Werthe sind.
Um diese Denkmaͤler von ihrem Untergange
zu retten, ist bereits die Verfuͤgung getroffen
worden, daß sie von der genannten Akademie
gesammelt, und an einem besonders dazu bi-
stimmten Orte aufbewahret werden.
Die General-Landes-Kommissariate haben
aber auch saͤmmtliche Beamte anzuweisen, baß sie
nicht nur die Gegenstaͤnde, welche gefunden wer-
den, und die Nachrichten, welche sie daruͤber in
Erfahrung bringen, mehrgenannter Akademie
der Wissenschaften mittheilen, und uͤberhaupt
den Ansinnen, welche sie dießfalls von derselben
erhalten werden, zu entsprechen trachten; son-
dern auch die Unterthanen bei schicklichen Ge-
legenheiten aufmerksam machen sollen, die
alten Münzen, Wafssen, Geräthe, Geschirre
#c., welche ste in Aeckern, Wäldern, oder
bei Veränderung alter Gebdude finden, dem
nächstgelegenen Amte anzuzeigen, und gegen
verhältnißmässige Vergürung, welche nach dem
Gutachten der Akademie bestimme, und auf
derselben Fond angewiesen werden wird, zu
überliefern.
Uebrigens wird ieder vaterländische Gelehrre
und Freund der Geschichte und Kunst sich selbst
aufgefodert sinden, auch von seiner Seite
alles beizurragen, was zur Bereicherung dieser
vaterländischen Sammlung und zur Erwei-
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