Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Benennungen 
der 
Zoll = und mautbaren Gegenstände. 
Lit. 
B. 
Lit. 
C. 
  
Conlumo-Tarif 
Ellito-Tarif. 
  
„Von jedem 
Belegung. 
Von jedem 
Belegung. 
  
- 
* 
vom Sporco = Zentner, ist vom Bier jederzeit 
ensbesondere zu erholen. 
*Binsen, oder Schachtelhallllm 
Blech, von Eifen, unverarbeitet und unverzinnt 
Bemerkung. JZum Consumo ist un- 
ter diesem Jollsatze das vollendete — zum wirk- 
lichen Gebrauche schon hergestellte Fabrikat 
nicht, sondern es sind hierunter nur die rohen, 
oder doch einer weiteren Bearbeitung im Lan- 
de noch faähigen Blecharten, in so weit diese 
anders belegt in diesem Tariff nicht nament- 
lich vorkommen, verstanden. Diese gegen- 
wärtige Bemerkung ist auch als für die nach- 
folgende unter: Bley, Eisen, Kupfer, Meßzing, 
Zinn, aufgeführt zu verstehen. 
Bley, rohes, ungearbeitetes, in Mulden, Platten, 
Rollen, Stücken, auch altes 
Note. Ist die bei Blech angeführte Be- 
merkung, der vollendeten Fabrikate wegen, zu 
berücksichtigen. 
* Brandwein = Geliger 
* Vrod, alles gebackene 
Buchdrucker = Waaren und Schriften 
Buchhändler= Waaren, alle gebundene und 
ungebundene Bücher, auch Musikalltin 
* 
Note. Kupferstiche und gestochene Ku- 
pferplatten sind hierunter nicht verstanden. 
* Butter, fiischer und gesalzenern 
C. 
(Contanti, oder baare Gelder 
D. 
so anderes brauchbare Einge- 
· 
Ê 2 2 222 
Daͤrme, Magen, 
weide vom Vieh... . 
Note. Für diese sind die bestehenden 
Polizey-Gesetze jederzeit zu berücksichtigen. 4 
Decken, Kotzen, Marten, von Rohr Schilf, 
Stroh « . 
l 
« 
fl. kr. 
  
Sporc. Cent- 
  
4 
  
— 
Frei 
Frei 
20 
Frei 
Frei 
Frei 
  
Sporc. Cent, 
1 fl. Werth. 
Sporc. Cent. 
  
  
fl. 
Frei 
12 
—— 
G 
 
	        
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