C. Baupolizei. § 158. 779
und gleich ihnen anfechtbar sind, ist eine Klage, welche die
Aufhebung einzelner Gründe einer die Bauerlaubnis versagenden
Verfügung beantragt, unzulässig. Der allein in Betracht kommende
Inhalt der Verfügungen, die darin enthaltene polizeiliche
Anordnung, besteht in dem Verbote, die Bauten, deren Genehmigung
beantragt war, auszuführen. Nur gegen polizeiliche
Gebote oder Verbote, nicht gegen die dafür gegebene Begründung,
sind die Rechtsmittel der 88 127, 128 des Landesverwaltungsges.
vom 30. Juli 1883 gegeben. Die vorerwähnten
einer polizeilichen Verfügung gleich zu achtenden und deshalb
selbständig angreifbaren Bedingungen liegen aber nur vor, wenn.
der Baukonsens erteilt wird und für den Fall der Ausführung
des genehmigten Baues Gebote und Verbote mit der Absicht,
sie erforderlichenfalls im Zwangsverfahren durchzuführen, beigefügt
werden; vgl. Erk. vom 24. Mai 1892, Entsch. 23 325.1)
Die Angemessenheit der Bedingungen, unter denen eine
Gemeinde bereit ist, von dem ihr zustehenden Bauverbote
Abstand zu nehmen, unterliegt nicht der Prüfung der Baupolizeibehörde
und des Verwaltungsrichters. Die Polizeibehörde
und der Verwaltungsrichter haben nur zu prüfen, ob die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Gesetz und Ortsstatut
die Gemeindebehörde dem Bau widersprechen, ihn gänzlich
verhindern kann. Ob die Gemeindebehörde von ihrem Rechte,
wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen, vollen Gebrauch
machen, oder ob sie dem Baulustigen entgegenkommen und
ihren Widerspruch bei Erfüllung gewisser Bedingungen aufgeben
will, endlich ob die Bedingungen angemessen sind und der
Billigkeit entsprechen, alles dies scheidet aus dem Verwaltungsstreitverfahren
aus. Als Partei sind daran nur die Polizeibehörde
und der Baulustige beteiligt und die Entscheidung kann
nur dahin gehen, entweder die Verfügung, wenn die Voraussetzungen
für den Widerspruch der Gemeindebehörde nicht vorliegen,
außer Kraft zu setzen, oder, wenn das Gegenteil zutrifft,
die Klage abzuweisen.?2)
Gegen eine polizeiliche Verfügung, durch die ein
nachgesuchter Baukonsens erteilt wird, steht einem Dritten
1) Erk. OVG. vom 11. Juli 2) Erk. à26. vom 13. Juni
1801, She 40 366. 1898. Erbiad 314