Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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So soll diejenige Verordnung, welche von 
der kaiserlich= Oestreichischen Regierung am 
4. März 1893 aus dem nämlichen Grunde 
in Tirol erlassen worden ist, so wie die un- 
term 37. März 18os hierüber erfolgte Erldu- 
terung auch auf die Bezirke Trient und Briren 
ausgedehnt, und vom 1. Juli 1808 ange- 
sangen in Anwendung gebracht werden. 
2. In Folge dieser Verordnung soll künftig 
bei Verträgen der Adelichen und Siegelma# 
sigen mit den Stiftungen, aus welchen ding- 
liche Rechte und Hypotheken hervorgehen, die 
bisherige Formalitét der eigenen Ferngung und 
jener von zwei Zeugen keineswegs aks zurei- 
chend erkennt, sondern die Aufnahme dieser 
Verträge in das Protokoll desjenigen Ortsge- 
richtes, in dessen Bezirbe sich die verpfändete 
Realität befindet, als verbindliche Norm fest- 
gesezt werden. 
3. In Beziehung auf die Sicherheit der- 
jenigen Stiftungen, welche schon gegenwärtig 
bei Adelichen und Siegelmässigen Kapitalien 
anliegen haben, wird verordnet: daß die Stif- 
tungs-Administrationen, ohne Unterschied, 
welche bei einem Adelichen, oder Siegelmässi- 
gen ein Pfand, oder ein dingliches Recht zu 
haben glauben, und hierüber nach der bishe- 
rigen gesezlichen Form ausgeserrigte Urkunden 
besizen, solche binnen einem Jahre und sechs 
Wochen bei dem Ortögerichte, in dessen 
Bezirke die verpfändere Realitär sich befindet, 
vorlegen, und um so zuverléssiger vormerken 
lassen, als dieselbe ausser dessen füc alle den 
Stiftungen aus dieser Unterlassung zugehende 
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Nachtheile persoͤnlich verantwortlich gemacht 
werden. Muͤnchen den 18. April 1808, 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsien Befehl 
von Krempelbuber. 
  
Aufträgec. 
An die königlichen Mantämter. 
(Das Ansbacher-Eimer-Maß betressend.) 
Die königliche General-Zoll:; und 
Maut-Direktion. 
Gemaͤß einer mit den Mutter-Maͤssereien 
in Anebach vorgenommenen Untersuchung wiegt 
ein Ansbacher-Eimer 193.23 Pfund Sporco. 
Sämmrliche königliche Mautämter woden 
daher augewiesen, wenn Wein oder Brannt- 
wein, nach dem Ansbacher' Eimer baechner, 
vorkommt, zur Vermeid ung des Bruhes, den 
eben erwähnten Eimer auf 104 Pfu# Sporco 
anzuschlagen, und hienach die Constmo-Zolb 
und Aufschlags-Gebühren zu erhslen. 
München den 21. April rgo8 
Miller, Direktor. 
eymar. 
  
An die sämtlichen königlich n Rentämter. 
(Die Besoliungs= und Pensions Abzüge des 
Forstpersonals zum Behufe des Wicwen= und 
Waisen-Fonds betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In dem XI. Se#ücke des diesjährigen Regie- 
rungsblattes, Seite 5370, wurden sämmtliche 
Rentänmer des Königreiches Batern aufgefe- 
dert, die Anzeigen über die bei deuselben einge-
	        
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