Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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viduen, ohne alle Rücksicht auf ihr Alter, auf 
der Stelle geimpfet werden sollen. Diejenigen, 
welche sich der Impfung zu unterwerfen wei- 
gern, verfallen unnachsichtlich nach Verlaufe 
von vier Wochen in die Strafe, welche durch die 
allerhöchste Berordnung vom 27. August voris 
gen Jabres (Regierungsblatt XXXIX. St.) 
für diejenigen vorgeschrieben ist, die das 
dritte Jahr zurückgelegt Haben. 
2.) Haben ohne Verzug alle Maßregeln, 
welche die Verbreitung der Kinderblattern 
verhindern, wie selbe obige Verordnung vor- 
schreibt, einzutreten. Es ist daber, je nach- 
dem es die Ausdehnung der Kinderblattern, 
oder die kokalitt sodert, die Kommunika= 
tion ganzer Gemeinden, oder einzelner Höfe 
und Häuser mit den nicht angesteckten Ge- 
genden gänzlich aufzuheben. Die dabei er- 
laufenden Unkosten haben diefenigen, wel- 
sich der Schuzpocken-Impfung widersezt ha- 
ben, oder noch widersezen, zu tragen. 
3.) Dürfen die teichname der an den 
Blattern Verstorbenen nicht öffentlich aus- 
gesezt werden; auch sind sie nur des Nachts, 
nach der vorschriftmässigen Zeit, in der Stille, 
obne alles Gepräng, und ohne Begleitung 
auf den Kirchhof zu bringen, wo sie ein 
Geistlicher zur gewöhnlichen Einsegnung er- 
wartet, und alsdann zu begraben. 
4.) Ist zu sorgen, daß diejenigen Häu- 
ser, werin ein Blattern-Kranker gestorben 
ist, noch wenigst acht Tage, nachdem der 
Todte entfernt ist, wie ebevor wihrend des 
Krankheitsverlaufes, ausser der Kommuni- 
kation mit den uͤbrigen bleiben. Waͤhrend 
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dleser Zeit find solche Wobnungen öfter 
mit exigenteter Salzscuere zu rduchern. 
Diese Verordnung ist zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen, von allen Kanzeln zu verkünden, 
und über ihre Vollziehung streng zu wachen. 
Innsbruck den 23. April 1808. 
Königliches Guberniumin Tirol. 
Widder, Direktor. 
Strobl. 
  
(Die Belrträge zur Unterhaltung der Zucht= und 
Strafarbeitshäuser in der Provinz Schwa- 
ben berreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie verordnen, daß in Schwaben eben 
so, wie in den übrigen Theilen Unsers König- 
reichs, anstatt der bisberigen Beiträge-nach 
dem Feuerstatt:= Gulden, von allen mit dem 
Blutbanne versehenen Stadt= und Patrimo= 
nial-Gerichten zur Unterhaltung der Zucht- 
und Strafarbeitsbduser ein jahrlicher Beitrag 
von 1 Gulden für tausend Seelen an Unsere 
Staats-Kasse entrichtet werde. 
München den 3. Mai 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
Auftrag. 
An die königlichen kand= und Pateimonial= 
gerichte der Provinz Baiern. 
(Die Anzeigen über die Todfälle der praͤbendirten 
Geisilichen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Da, der wiederholten und öffentlich be- 
kannt gemachten Verordnungen ungeachtet,
	        
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