Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnungen. 
(Die Fasstonen fuͤr das heurige momentane Steuer- · 
Movisorjum in der Provinz Baiern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Erwägung, daß die Getreidpreise ge- 
genwärtig so tief gefallen sind, daß jener An- 
saz zu 11 fl. 4% kr. für das Schäffel Weizen, 
7 fl. 40% kr. für das Schäffel Korn, 0 fl. 40 kr. 
für das Schäffel Gersten, und A4 fl. 40 kr. für 
das Schäffel Haber, welchen Wir in Unserer 
Verordnung vom 14. Jänner dieses Jahres 
als die Grundlage zu den Fassionirungen der 
adelichen Landgüter bestimme haben, nach 
einem Durchschnitte von 34 Schrannentagen 
zwar auf den Schrannen in München immer 
noch um ein Beträchtliches überschricten; hin- 
gegen in einigen Gegenden Unserer Provinz 
Baiern gar nicht erreicht worden ist, haben 
Wir Uns allergnädigst bewogen gefunden, 
für das heurige momentane Steuer-Proviso- 
rium diese Getreidanschläge auf jene Summe 
zu moderiren, wie der Getreidpreis seit 6 Mo- 
naten in den wohlfeilsten Gegenden gestanden 
hat. Es soll also bei den Fassionen für das 
heurige momentane Steuer-Provisorium das 
Schäffel Weizen nur zu „o fl. zo kr., das 
Schäffel Korn zu 6 fl. 48 kr., das Schaffel 
Gersten zu s fl. zo kr., und das Schäffel 
Haber zu 4 fl. a kr. angeschlagen werden. 
Und in fernerer Erwägung, daß Wir die 
Bräuhäuser künftig in dem allgemeinen Steuer- 
Dropisorium nur mit einer Gewerbssteuer zube- 
legen gedenken; jedech diese für das heurige 
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momentane Provisozium inoch nicht eintrett 
kann, haben Wir Allergnddigst beschlosstn 
daß von den auf eigene Regie betriebenen 
Bräuhäusern der Gulden des reinen Ertra- 
ges, statt mit lo, nur mit s zu Kapital erho- 
ben, mithin nur von diesem um die Hälfte 
geringeren Kapitglsanschlage das zur provi- 
sorischen Steuer bestimme halbe Perzent ge- 
nommen werden soll. 
Wir lassen dieses Unserer Landes-Direk- 
tion auf ihren wohl ausgeführten Bericht 
vom 3. Mat als Unsere allerhöchste Ent- 
schliessung unverhalten, und unterm Heuti- 
gen durch das NRegierungsblatt bekannt ma- 
chen, wodurch auch die von #8 Gutebesizern 
übergebene Vorstellung als verbeschieden er- 
klärt wird. München den lo. Mai 1380g. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
(Die Erhebung der Stempelbeträge, und die me- 
natliche Einsendung derselben in Handwerks- 
und Zunftsachen in der Provinz Neuburg 
bekreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Obschon in dem jüngsten Siegelmandate vom 
1I. März 1805, C. VI., unter der vierten Klasse- 
ausdrücklich begriffen ist, daß in Handwerks- 
Vorfällen, das ist, bei Ein= und Ausschrei' 
bung der Lehrjungen, bei Ertheilung der Mei- 
sterrechte, und bei Einzünfrung eines Meisters 
aus einer zur anderen Zunft, und so übrigen 
dergleichen Handlungen, der 15 kr. Stempel zu
	        
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